Widerspruch LV ab Beginn gemäß BGH-Entscheidung IV ZR 76/11

28. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)
Widerspruch LV ab Beginn gemäß BGH-Entscheidung IV ZR 76/11

Hallo,
ich habe meine damalige Versicherung aus dem Jahre 2004 dieses Jahr gemäß BGH-Entscheidung IV ZR 76/11 widersprochen und hoffte auf die Auszahlung des fehlendes Betrages. Gegen diese Versicherungsgesellschaft wurde auch dieses Urteil erwirkt.

Als Antwort habe ich folgendes erhalten:

______________________________________________________________________________________________

Sie haben haben Ihre Versicherung nach diesem Modell(Policenmodell) abgeschlossen.
In Ihrem Fall verstösst Ihr Widerspruch jedoch gegen den Grundsatz von Trau und Glauben nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches und ist damit unwirksam.

Sie haben während der Vertragslaufzeit die Beitragszahlung wieder aufgenommen. Dadurch haben Sie eindeutig gezeigt, dass Sie an den Versicherungen festhalten wollen. Diese vertragsbestätigende Handlung steht dem spätren WIderspruch entgegen.Sie können Ihren Verträgen daher nicht mehr widersprechen.

Weiter schreibt die Gesellschaft:

Aufgrund der Wiederinkraftsetzung der Veträge sind nicht nur die Texte im Antrag und der Poloce alleine maßgebend, sondern Ihre Vertragsbestätigende Handlung. Sie haben ende 2006 beantragt, die o.g. Versicherungen fortzuführen.
___________________________________________________________________________________________________

Ich habe Ende 2006 um Rücknahme der Kündigung erbeten. Das ist wahr, da ich die Beiträge damals nicht mehr zahlen könnte.Soweit ich noch weiß hatte sogar die Versicherung die Policen wegen Beitragsrückstand gekündigt.

Kann mir jemand denn den Zusammenhang mit der Antwport der Gesellschaft erklären. Ich habe damals (2006) um Fortführung der Versicherung gebeten. Deshalb habe ich doch nicht neuen AGB oder Bedingungen zugestimmt?

Kann ich wirklich nicht den Verträgen wirksam widersprechen?

Gruß Tom






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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Hallo, ich komme noch mal auf den Fall zurück. Was bedeutet denn Treu und Glaube?
Ich habe doch am Vertrag nichts geändert, bzw. mein Wissen war bis zur Bekanntgabe des Urteils BGH-Entscheidung IV ZR 76/11 immer das gleiche?

Können sie meine Rückabwicklung deshalb wirklich ablehnen?

Gruß Tom

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#2
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Hier kann dir keiner helfen.

Meine Meinung: nonsense von der Versicherung.

Die Bedingungen sind ja maßgeblich. Die wurden ja nicht geändert - sonst hätte man kündigen müssen oder die Bedingungen akzeptieren. Beides erfolgte ja nicht.

Daher ab zum Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hat ASD mehr Informationen als hier gepostet?

Ansonsten wurde der Vertrag wie Du schreibst seinerzeit gekündigt. Ich unterstelle mal, dass die Kündigung formal wirksam war.

Danach habt ihr euch auf eine Vertragsfortsetzung geeinigt. Damit ist rechtlich gesehen ein neuer Vertrag zu alten Vertragskonditionen aber zu ggf. neuen AVB zu Stande gekommen. Falls keine neuen AVB in das Vertragsverhältnis eingeführt wurden und Du im oder mit neuen/m Versicherungsschein auf Dein Widerspruchsrecht hingewiesen wurdest, kannst Du Dich jetzt auch nach meiner Einschätzung nicht mehr auf einen Fehler beim ursprünglichen Vertragsabschluss berufen.

Ich räume allerdings ein, dass ich auch noch nie etwas in den versicherungsrechtlichen Fachzeitschriften zu so einer Fallkonstruktion gelesen habe. Auch die fachspezifischen Datenbanken geben dazu nichts her.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Hallo, danke für die Antworten. Nein, ich habe weder neue "AVB" noch einen Versicherungsschein erhalten. Das ist leider alles schon eine Weile her.
Ich hatte damals formlos um eine Fortführung gebeten. Der wurde entsprochen.

Was gilt denn eigentlich vor dem Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung?
Wären denn nicht diese Beträge auf jeden Fall für diese Zeit rückforderbar?

Grüße
Tom

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