Widerrufsrechts bei Matratzenkauf

29. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Halama
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerrufsrechts bei Matratzenkauf

Hallo zusammen,

muss ein Onlineshopbetreiber eine Matratze zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten auch wenn die "Versiegelung" gebrochen wurde? In den AGB des Shopbetreibers steht:

Zitat:
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig nach § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.


Die Matratze ist direkt nach dem Öffnen der Versiegelung auf das Bett gelegt worden. Da diese, nicht wie erwartet in das Bett passt, wurde diese direkt wieder eingepackt. Daher ist keine Beschädigung oder Verschmutzung vorhanden.

Der Betreiber bezieht sich auf seine AGB und verweigert den Widerruf.

In verschiedenen Quellen im Internet habe ich gelesen, dass Matratzen nicht unter § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB fallen. Gilt hier die AGB des Shopbetreibers und ist diese rechtskräftig?

Freundliche Grüße
Halama

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120345 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Halama):
Der Betreiber bezieht sich auf seine AGB und verweigert den Widerruf.

Ich würde den Widerruf per EInschreiben erklär und dem Händler mitteilen, das er folgende Alternativen hat:
1.) Wiederruf akzeptieren und seine rechtswidrigen AGB zu ignorieren
2.) Das Urteil des BGH, Az. VIII ZR 146/15 lesen, dann den Wiederruf zu akzeptieren und seine rechtswidrigen AGB zu ignorieren
3.) Sich das Urteil des BGH, Az. VIII ZR 146/15 von seinem Anwalt erklären zu lassen, dann den Wiederruf zu akzeptieren und seine rechtswidrigen AGB zu ignorieren.
4.) Sich das Urteil des BGH, Az. VIII ZR 146/15 von einem Gericht erklären zu lassen, nachdem Du ihn veklagt hast.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Da wirst Du wohl klagen müssen, wenn Du es genau wissen willst.
Ich persönlich würde keine Matratze kaufen, auf der vielleicht schon irgendwelche Leute Geschlechtsverkehr hatten oder sie eine Nacht lang vollgeschwitzt haben. Von daher, meiner Meinung nach fällt eine Matratze unter § 312. Aber das mag ein Richter durchaus anders sehen. Und selbst unter Richtern gibts vielleicht welche, die es anders sehen, und welche die es sehen wie ich.
Das kannst Du nur ausprobieren. Allerdings frag ich mich, warum man nicht die versiegelte Matratze aufs Bett legen konnte, um zu sehen, ob die Größe überhaupt passt?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120345 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Ich persönlich würde keine Matratze kaufen, auf der vielleicht schon irgendwelche Leute Geschlechtsverkehr hatten oder sie eine Nacht lang vollgeschwitzt haben.

Ich auch nicht.

Ist aber nicht relevant, Totalverlust einer Ware ist das unternehmerische Risiko des Händlers, damit muss er leben.



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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Meiner Meinung nach hat der Käufer hier kein Widerrufsrecht.

Zitat (von Harry van Sell):
Ist aber nicht relevant,.......

Aber selbstverständlich ist das relevant. Genau aus diesem Grund hat der Gesetzgeber solche versiegelte Hygieneartikel vom Widerrufsrecht ausgenommen. Es ist nicht nötig die Versiegelung der Matratze zu entfernen um auszuprobieren ob diese ins Bett passt oder nicht.
§312 ist meiner Meinung nach hier voll anwendbar. Der Käufer hat also einfach vorschnell die Versiegelung entfernt und somit sein Widerrufsrecht zum erlöschen gebracht.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120345 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Aber selbstverständlich ist das relevant.

Nein, ob die Ware abgeschrieben werden muss oder nicht, ist absolut nicht relevant für das Widerrufsrecht.
Entweder man hat Widerrufsrecht oder nicht, ob der Händler dadurch Verlust macht interessiert nicht.



Zitat (von micbu):
§312 ist meiner Meinung nach hier voll anwendbar.

Der BGH hat das aber anders gesehen. Und die Wahrscheinlichkeit das ein AG das anders sieht als der BGH, ist dann eher gering.



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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, ob die Ware abgeschrieben werden muss oder nicht, ist absolut nicht relevant für das Widerrufsrecht.
Entweder man hat Widerrufsrecht oder nicht, ob der Händler dadurch Verlust macht interessiert nicht.

Darum ging es im Beitrag auf den du geantwortet hast aber nicht! Es ging darum ob eine Matratze ein Hygieneartikel ist oder nicht und dafür ist das sehr wohl relevant. Deine Aussage ist aber auch richtig, für den Fall hier allerdings irrelevant, da überhaupt kein Widerrufsrecht besteht. Das ist gesetzlich so im §312 verankert. Dein verlinktes Urteil behandelt diesen Fall hier überhaupt nicht.

-- Editiert von micbu am 30.09.2016 13:04

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120345 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Dein verlinktes Urteil behandelt diesen Fall hier überhaupt nicht.

Stimmt, in dem Urteil ging es um 2 Matratzen ... :grins:

"Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 , § 355 Abs. 1 Satz 1 , § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis für die Matratzen zu erstatten, nachdem dieser den im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen hat."



Zitat (von micbu):
Darum ging es im Beitrag auf den du geantwortet hast aber nicht!

Stimmt auch, da ging es um das:
Zitat (von Yogi1):
Ich persönlich würde keine Matratze kaufen, auf der vielleicht schon irgendwelche Leute Geschlechtsverkehr hatten oder sie eine Nacht lang vollgeschwitzt haben.







-- Editiert von Harry van Sell am 30.09.2016 14:16

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Stimmt, in dem Urteil ging es um 2 Matratzen ..
Es ging aber nicht darum, dass die Versiegelung bereits entfernt wurde!!! :grins:
Das ist hier der Fall, das war nicht Gegenstand des von dir verlinkten Urteils!
Mit Versiegelung = Widerrufsrecht besteht
Versiegelung entfernt = kein Widerrufsrecht
Es war in der Verhandlung zu deinem Link niemals eine Erwähnung des 312g!!!
Ein geöffneter Hygieneartikel ist nun einmal nicht mit einem versiegelten zu vergleichen.


-- Editiert von micbu am 30.09.2016 14:30

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#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zumindest das AG Köln hat scheinbar keine Probleme mit dem Widerruf. :augenroll:

Fraglich wäre auch noch ob die Versiegelung überhaupt ein Siegel ist.



Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 04.04.2012 - 119 C 462/11 ) hat entschieden:

Eine fünftägige Nutzung einer Matratze nicht mehr lediglich als Prüfung der Kaufsache angesehen werden. Der Käufer schuldet daher im Fall des Widerrufs mit dem Kaufpreis aufrechenbaren Wertersatz für die Nutzung in angemessener Höhe. Ausreichend zur Prüfung der Qualität der Eigenschaften der Kaufsache wäre die Benutzung für eine Nacht, allenfalls über zwei Nächte, gewesen.






gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Ähm, dir ist klar, dass dein Urteil aus 2012 ist und dass der §312g in seiner jetzigen Form erst seit 2014 existiert?

-- Editiert von micbu am 30.09.2016 14:34

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120345 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Es ging aber nicht darum, dass die Versiegelung bereits entfernt wurde!!! :grins:

Ok, da hast Du recht.



Ich bin der Meinung, das diese Versiegelung das Widerrufsrecht in dem Falle nicht beieinträchtigt, Du der Meinung das der Bruch der Versiegelung das Widerrufsrecht in dem Falle erlöschen lässt.

Das Problem: die Sache mit der Versiegelung wird recht streng ausgelegt.
1. Wie war die Versiegelung in dem Falle hier gestaltet? Plastikfolie mit normelem Klebeband stellt in dem Falle keine Versiegelung dar
2. Sind Matratzen denn überhaupt entsprechende Hygieneartikel?



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

1. Da stimme ich dir zu. Das kann hier aber nicht der Fall sein, denn ansonsten könnte man sich nicht darauf berufen. Meine bisherigen Matratzen die ich gekauft habe waren alle in Folie verschweisst. Solch eine Verschweissung würde ich dann aber durchaus als Siegel ansehen.
2. Und genau hier kommt Yogi1 ins Spiel. Sein Statement steht wohl stellvertretend für ganz ganz viele Menschen. Meiner Ansicht nach muss man eine Matratze als Hygieneartikel ansehen.

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#13
 Von 
Halama
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die rege Beteiligung! Entschuldigt die späte Rückmeldung.

Die Matratze war in einer Folie eingeschweißt. Auf der Folie war jedoch kein weiteres Merkmal eines "Siegels" zu sehen und ja, die Folie zu öffnen stellte sich als vorschnell heraus. Hatte nicht damit gerechnet, dass es dabei zu einem Problem kommt.

Dann muss die Matratze privat weiterverkauft werden und falls das nicht gelingt, hält sich der Schaden auch in Grenzen. Aber es ist schon traurig das diese recht einfache Frage im Jahr 2016 nicht klar zu beantworten ist. Aber da könnt ihr ja nichts für.

Nur zum Thema "ich würde mich nie in eine Matratze legen in der schon..." . Ich bin mir sicher, dass die Matratze sauberer ist als jede Matratze in einem Hotels. Da gibt es sicherlich einige, welche schon eine Menge aufgesaugt haben.

Falls nicht noch jemand einen Beleg dafür hat, dass Matratzen als Hygieneartikel zählen oder eben nicht würde ich das Thema als "gelöst" betrachten.

Freundliche Grüße
Halama

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120345 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Halama):
Die Matratze war in einer Folie eingeschweißt. Auf der Folie war jedoch kein weiteres Merkmal eines "Siegels" zu sehen

Dann wäre das wohl keine "gerichtsfeste" Versiegelung ...



Signatur:

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#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Ähm, dir ist klar, dass dein Urteil aus 2012 ist und dass der §312g in seiner jetzigen Form erst seit 2014 existiert?

-- Editiert von micbu am 30.09.2016 14:34



Stimmt, da hast du natürlich Recht.



Auf der anderen Seite werben sehr sehr viele Händler mit 30 - 100 Tage probeliegen.
Da stellt sich schon die Frage, ob es sich um einen Hygieneartikel handelt.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Ich vermute eher, dass diese Matratzen bei Rückgabe dann entweder billig verramscht oder entsorgrt werden. Das ist halt Geld was in Werbung reingesteckt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Oral B wirbt auch mit einer Geldzurückgarantie für die Wechselköpfe, nicht die Zahnbürste/ das "Elektroteil"! Und ich hoffe doch sehr, dass diese gebrauchten Aufsätze dann nicht dem nächsten Kunden als neu weiter verkauft werden.

-- Editiert von Yogi1 am 30.09.2016 17:17

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