Widerrufsrecht im Mietrecht

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Der in der Wohnung geschlossene Mietaufhebungsvertrag kann ein Haustürgeschäft sein

Unter bestimmten Umständen kann der Abschluss eines Vertrages über die Beendigung des Mietverhältnisses nach den Vorschriften der §§ 312, 355 BGB widerrufen werden.

Dies entschied jüngst das Amtsgericht Freiburg in einem Urteil zugunsten eines Mieters, der in seiner Wohnung einen Aufhebungsvertrag über das Mietverhältnis unterschrieben und diesen anschließend widerrufen hatte (53 C 1059/13, Urt. v. 01.10.2013, so auch AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 23.08.2006, 4 C 124/06).

Die Vermieterin hatte bei dem Mieter eine Besichtigung der Wohnung angefragt. Bei diesem Besuch schlug die Vermieterin dem Mieter einen Mietaufhebungsvertrag vor, den sie in einem vorformulierten Dokument mitgebracht hatte. Der Mieter, der sich von der Vermieterin unter Druck gesetzt fühlte, unterschrieb.

Am nächsten Tag widerrief der Mieter die Vereinbarung.

Widerruf des Vermieters rechtmäßig?

Da der Mieter nicht aus der Wohnung auszog, verklagte die Vermieterin ihn auf Räumung. Das Amtsgericht Freiburg wies die Räumungsklage mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Abschluss des Vertrages in der Wohnung des Mieters um ein Haustürgeschäft (§ 312 BGB) gehandelt habe. Der vom Mieter erklärte Widerruf war daher wirksam. Das Mietverhältnis besteht fort.

Überrumpelung des Mieters berechtigt zum Widerruf

Achtung: Nicht jeder Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages in der privaten Wohnung kann vom Mieter nach § 312 BGB widerrufen werden. Vielmehr müssen die engen gesetzlich genannten Voraussetzungen vorliegen.

Es muss insbesondere ein Vertragsschluss zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB) vorliegen. Zudem muss es sich um eine von § 312 BGB geschützte Überrumpelungssituation handeln, das heißt der Mieter musste beim Besuch des Vermieters nicht mit einem Vertragsschluss rechnen. Bestellt beispielsweise der Mieter den Vermieter zwecks Vertragsverhandlungen in die Wohnung oder meldet der Vermieter seinen Besuch für solche Verhandlungen an, dann kann der Mieter einen geschlossenen Vertrag nicht widerrufen.

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