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Widerrufsrecht gilt auch bei Internet-Auktionen - 1/3
AFP vom 03.11.2004   |   8897 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Widerrufsrecht gilt auch bei Internet-Auktionen

- EBay: Rechtsunsicherheit bei gewerblichen Verkäufern beendet

Auch Bieter bei Internet-Auktionen haben ein Widerrufsrecht, wenn sie Ware von professionellen Händlern kaufen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschied, handelt es sich bei Online-Versteigerungen nicht um eine Auktion im herkömmlichen Sinne, sondern um ein einfaches Kaufangebot. Der Käufer könne die Ware deshalb ebenso wie bei einer Bestellung im Versandhandel binnen zwei Wochen zurückgeben. Auktionen, bei denen Privatleute als Verkäufer auftreten, sind von der Entscheidung zur Internet-Plattform eBay nicht betroffen. Rechtlich ungeklärt bleibt allerdings die Frage, wie mit semi-professionellen Anbietern umzugehen ist. (AZ: VII ZR 375/03)

Die für Versteigerungen geltenden Vorschriften könnten nicht auf Internet-Auktionen übertragen werden, urteilte der BGH. Bei der Online-Variante fehle es am notwendigen Zuschlag des Auktionators. Der Vertrag werde dadurch geschlossen, dass der Verkäufer automatisch das höchste Angebot akzeptiere. Damit könne der Käufer laut Fernabsatzgesetz sich die Ware bei Erhalt erst ansehen, auf Mängel prüfen und gegebenenfalls zurückgeben.

In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte ein Schmuckhändler aus Bayern im September 2002 bei eBay ein Armband ab einem Euro zur Versteigerung angeboten, das angeblich aus 15-karätigem Gold bestand und mit wertvollen Edelsteinen besetzt sein sollte. Der Käufer ersteigerte das Schmuckstück für 252,51 Euro. Er verweigerte aber die Zahlung, weil das Armband nur eine dünne Goldauflage hatte und die Diamanten aus industrieller Fertigung stammten. Der Händler klagte daraufhin erfolglos durch alle Instanzen mit der Begründung, bei Versteigerungen gebe es kein Widerrufsrecht.




Laut eBay mit derzeit rund 16 Millionen Nutzern in Deutschland bereitet die BGH-Entscheidung der bisherigen Rechtsunsicherheit in Fällen gewerblicher Anbieter ein Ende. Einen negativen Einfluss auf die Geschäftsentwicklung in Deutschland werde das Urteil nicht haben, da davon alle Beteiligten profitierten, erklärte Firmensprecher Nerses Chopurian. Dem Unternehmen zufolge haben viele Händler bereits freiwillig ein Rückgaberecht eingeräumt. Dieses Recht habe überdies schon bei einem Drittel aller gewerblichen Angebote mit der "Sofort-Kaufen"-Funktion bestanden.

Verbraucherschützer begrüßten das Urteil als Schritt zum Schutz der Konsumenten. Rechtlich umstritten ist allerdings weiter die Abgrenzung zwischen einem gewerblichen Anbieter und Privatleuten, die viele Waren versteigern. EBay wies darauf hin, dass das Widerrufsrecht "zu einer nicht unerheblichen Schwelle für Existenzgründungen in Online-Handel werden könnte". Dem Unternehmen zufolge verdienen schon heute 10.000 Menschen in Deutschland über die Internet-Plattform ihren Lebensunterhalt. EBay veranstaltet für diese Gruppe sogar spezielle Seminare. Das Unternehmen forderte deshalb, das Fernabsatzrecht so zu ändern, dass Existenzgründungen nicht behindert würden.

Die Verbraucherzentrale NRW befürchtet jedoch, dass sich das Problem halbgewerblicher Anbieter nun noch verstärken könnte. "Es könnten einige Unternehmer versuchen, unter dem Deckmantel von Privatleuten Angebote zu unterbreiten, um das Widerrufsrecht zu umgehen", sagte Rechtsexpertin Helga Zander-Hayath AFP. Sie verlangte genau zu definieren, wann ein Anbieter als Privatperson einzustufen ist und wann als Gewerbetreibender. Aus ihrer Sicht ist es wahrscheinlich, dass auch diese Frage letztlich die höchsten Gerichte beschäftigen wird.

3. November 2004 - 13.54 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2004


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