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Widerrufsrecht beim Fernabsatzkauf: Aufwendungspauschale ist rechtswidrig!

Von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
11.6.2012 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 1223 Aufrufe
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Widerrufsrecht, Fernabsatz, Aufwandspauschale, Wettbewerbsverstoß, Widerrufsbelehrung

Unangenehme Rechtsfolgen für Händer drohen!

Verbrauchern steht im Fernabsatzrecht ein Widerrufsrecht zu (§ 312d BGB), über das sie vom Unternehmer vor oder spätestens bei Vertragsschluss ordnungsgemäß zu belehren sind. In einer auf eBay verwendeten Widerrufsbelehrung fand sich nun der folgende Satz:

“Im Falle eines Widerrufs berechnen wir für zurück gesendete Artikel (Retouren) bis zu einem Warenwert von 150,00 Euro 10% des Verkaufspreis und ab 150,00 Euro Warenwert 15,00 Euro als Aufwandspauschale.”

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Von Rechtsanwalt
Andreas Schwartmann
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Es ist offensichtlich, dass Kunden mit einer solchen Klausel die Ausübung ihres Widerrufsrechts möglichst teuer gemacht werden soll. Das Berechnen einer Aufwandspauschale für den Fall des Widerrufs schränkt das Widerrufsrecht des Kunden daher unzulässig ein und ist unwirksam, da dies einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB bedeutet.

Es kann gar nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht an keine anderen als die gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft werden darf. Das ist allein die fristgerechte Erklärung des Widerrufs (14 Tage oder 1 Monat, je nach Zeitpunkt der Belehrung). Dies schließt alle zusätzlichen Einschränkungen und Erschwernisse zu Lasten des Verbrauchers aus, wie z.B. auch eine von ihm verlangte Verwendung der Originalverpackung oder eines Rücksendescheins und Retourenaufklebers (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2004 – 11 U 102/04) – und natürlich und erst recht auch die Erhebung einer Aufwandspauschale.

Die Klausel stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und kann entsprechend von Mitbewerbern abgemahnt werden. 

Im Übrigen hat diese fehlerhafte Widerrufsbelehrung zur Folge, dass das Widerrufsrecht des Kunden nicht bereits nach 14 Tagen erlischt, sondern unbeschränkt ausgeübt werden kann, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, § 355 Abs. 4 S. 2 BGB.

Der Anbieter muss also damit rechnen, dass Kunden ihm seine Artikel auch noch nach Jahren unter Hinweis auf ihr nicht erloschenes Widerrufsrecht zurücksenden.

Davor sind übrigens auch große Anbieter nicht gefeit. So hat der  BGH  zuletzt am 1.12.2010 (Az. : VIII ZR 82/10) einem von mir vertretenen Mandaten das Recht bestätigt, einen PC-Kauf beim Computerversandhaus Alternate auch noch nach einigen Monaten zu widerrufen, weil die bei Vertragsschluss verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.

Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Abmahnhotline: 0800 365 7324
Fax: 0221 801 37206

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Internetrecht - Urheberrecht -
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Leserkommentare
von Emmersonfitipaldi am 15.06.2012 17:06:17# 1
Das ist sehr interessant. Habe bei einem großen Versender gerade dieses in den AGB gelesen. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.
    
von megathomas am 19.06.2012 09:09:04# 2
@Emmersonfitipaldi: Genau dieser Text ist (fast) der gesetzliche Text zum Widerrufsrecht. Das Besondere ist hier die Verwendung in den AGB, da so schon vor dem Kauf vertraglich diese Klausel eingebunden wird, was nachträglich nicht möglich ist. Aber eigentlich kommt diese Klausel gerade bei den meisten Online-Shop überhaupt nicht zum Tragen, da ja sowieso fast nie die Zahlung auf Rechnung angeboten wird.
    
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