>Widerrufsrecht bei Selbstabholung?
Schauen wir doch einfach mal ins Gesetz:
§312b I BGB:
"
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt."
Wir merken: es kommt auf den *Vertragsschluß* an.
Vertragsschluß war hier aber offenbar über den Online-Shop, sodaß die entsprechenden Paragraphen einschlägig sind.
Der letzte Halbsatz nimmt bspw. den Fall aus, daß jemand per eMail oder Telefon oder "Kontakt"-Formular bestellt und dann im Laden abholt. Ein Webshop ist aber ein "für den Fernabsatz organisierte[s] Vertriebs- oder Dienstleistungssystem", sodaß der Halbsatz hier keine Anwendung findet.
Und dann der
§312f BGB:
"
[...] Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."
Da "im Online-Shop bestellen, aber persönlich abholen" als mögliche Umgehung einzuordnen ist (egal ob vom Unternehmer verlangt oder vom K gewollt), wäre daher ein Ausschluß der Fernabsatz-Regeln hier nicht möglich.
Meiner Meinung nach ist also Fernabsatz hier trotzdem einschlägig (FernabsatzG gibt es ja schon ewig nicht mehr
).
von Mareike123 am 07.09.2004 13:21
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