Widerrufsrecht: Pflicht zur Widerrufsbelehrung gilt auch bei Online-Kursen

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Das Landgericht Bielefeld hat in der Frage verhandelt, wann Online-Kurse vom Widerrufsrecht ausgenommen sind.

Kläger war eine eingetragene Institution zum Schutz von Verbraucherinteressen. Diese mahnte den Betreiber einer Internetseite erfolglos ab, auf der Online-Kurse zur Vorbereitung auf den Sportbootführerschein angeboten werden.

Der Beklagte war der Ansicht, auf eine Widerrufsbelehrung verzichten zu können. Sein Angebot zur Erbringung von Dienstleistungen im Freizeitbereich wäre an einen bestimmten Leistungszeitraum gebunden. Der Beklagte brachte vor, für die angemeldeten Teilnehmer Server- und Netzwerkkapazitäten vorzubehalten. Diese würde er an den Umfang der Anmeldungen koppeln. Des Weiteren trug er vor, bei kurzfristigen Stornierungen keinen Wertersatz für die teilweise Inanspruchnahme der Leistungen zu bekommen.

Das LG Bielefeld stellte fest, dass die vorgebrachten Gründe nicht ausreichend für den Verzicht auf eine Widerrufsbelehrung sind.

Ausnahmen von der grundsätzlichen Pflicht zum Ausweis einer Widerrufsbelehrung würden nur dann gelten, wenn das Angebot lediglich von einer begrenzten Zahl von Kunden angenommen werden kann.

Die Online-Kurse seien jedoch weder zeitlich beschränkt noch bestünden eingegrenzte Kapazitäten, wie es bei klassischen Kursen der Fall ist. Eine zeitliche Komponente betrifft im vorliegenden Fall nur die Nutzungsdauer der Leistungen. Die Server- und Netzwerkkapazitäten fallen in das unternehmerische Risiko; darüber hinaus müsste der Beklagte keine weiteren Vorkehrungen für den Kursbeginn treffen. Kurzzeitige Stornierungen hätten für den Beklagten keine unangemessenen Belastungen zur Folge.

Informationen zur Ausgestaltung der notwendigen Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link: kanzlei-wrase.de/informationspflichten.

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