>Widerrufsrecht - § 312 d- Vertrag vollständig
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Nach einigen Beiträgen ist der Vertrag erst vollständig erfüllt, wenn der Kunde auch bezahlt hat.
Richtig.
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Der Anbieter beruft sich jetzt auf 312 d und sagt mit Inanspruchnahme der Dienstleistung sei der Vertrag vollständig erfüllt und die Widerrufsfrist vor Ablauf der gesetztlichen Frist von 14 Tagen beendet.
Nein, das wäre nur nach der alten Formulierung ("
wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat ") korrekt. Genau das wollte der Gesetzgeber aber nicht mehr.
Die "Inanspruchnahme der Dienstleistung" hat übrigens überhaupt nichts mit der Erfüllung zu tun, da der Nutzer ja vertraglich überhaupt nicht verpflichtet ist, die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Er ist nur verpflichtet, zu bezahlen.
-- Editiert am 24.06.2011 15:06
von Snoop Pooper Scoop am 24.06.2011 15:04
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