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Widerrufsrecht - § 312 d- Vertrag vollständig

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Widerrufsrecht - § 312 d- Vertrag vollständig

Hallo,

habe bisher alle Beiträge zu dem Thema Widerrufsrecht und § 312 d zur vorzeitigen Beendigung der Widerspruchsfrist hier im Forum gelesen. Eine Sache ist mir dabei noch nicht ganz klar und zwar wann denn nun der Vertrag vollständig erfüllt ist. Nach einigen Beiträgen ist der Vertrag erst vollständig erfüllt, wenn der Kunde auch bezahlt hat.

In meinem Fall habe ich per Internet einen Vertrag über zwei Handys abgeschlossen. Die Handys kamen dann auch mit den entsprechenden SIM Karten etc.. Die Freischaltung wurde auch von mir beauftragt und es wurde eine SMS versendet. Im Anschluss habe ich schriftlich einen Widerruf gemacht. Der Anbieter beruft sich jetzt auf 312 d und sagt mit Inanspruchnahme der Dienstleistung sei der Vertrag vollständig erfüllt und die Widerrufsfrist vor Ablauf der gesetztlichen Frist von 14 Tagen beendet. Wie ich oben bereits erwähnte, habe ich im Forum nun Beiträge gefunden nach welchen der Vertrag erst vollständig erfüllt ist, wenn ich auch bezahlt habe. Gibt es hierzu bereits Rechtssprechungen etc. bzw. wie könnte ich hier meine Argumentatiion aufbauen?

Bin für jeden Heinweis diesbezüglich dankbar.
blume 77123


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von blume77123 am 23.06.2011 15:26
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>Widerrufsrecht - § 312 d- Vertrag vollständig
quote:
Nach einigen Beiträgen ist der Vertrag erst vollständig erfüllt, wenn der Kunde auch bezahlt hat.

Richtig.

quote:
Der Anbieter beruft sich jetzt auf 312 d und sagt mit Inanspruchnahme der Dienstleistung sei der Vertrag vollständig erfüllt und die Widerrufsfrist vor Ablauf der gesetztlichen Frist von 14 Tagen beendet.

Nein, das wäre nur nach der alten Formulierung ("wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat ") korrekt. Genau das wollte der Gesetzgeber aber nicht mehr.

Die "Inanspruchnahme der Dienstleistung" hat übrigens überhaupt nichts mit der Erfüllung zu tun, da der Nutzer ja vertraglich überhaupt nicht verpflichtet ist, die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Er ist nur verpflichtet, zu bezahlen.

-- Editiert am 24.06.2011 15:06


von Snoop Pooper Scoop am 24.06.2011 15:04
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