Widerrufsjoker: Ankreuzmodell (sog. Checkbox Modell) der Sparkassen unwirksam?

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Verbraucher sollten Widerruf des Darlehensvertrags anwaltlich Pprüfen lassen

Der Bankensenat des Oberlandesgerichts München hat mit Urteil vom 21.05.2015 (OLG München, Urt. v. 21.05.2015 – Az. 17 U 334/15) entschieden, dass bestimmte Widerrufsbelehrungen der Sparkassen bzw. Kreissparkassen, welche u.a. das Ankreuzmodell (auch sog. Checkbox Modell oder Baukasten-System) verwendet haben, nicht ordnungsgemäß waren. Eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung benachteiligt den Verbraucher und dieser kann auch nach Ablauf der gewöhnlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen sein Recht zum Widerruf ausüben (sog. Widerrufsjoker), weil die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.

Betroffen sind insbesondere Darlehensverträge und Immobiliendarlehensverträge der Sparkassen bzw. Kreissparkassen aus den Jahren 2011 bis 2013. Das betreffende Muster mit dem Checkbox-Modell wurde von den Sparkassen Mitte des Jahres 2013 aufgegeben.

Checkbox Modell der Sparkassen und Kreissparkassen

In der Entscheidung des OLG München ging es u.a. um formularmäßige Widerrufsbelehrungen, welche insbesondere in den Jahren 2011 und 2012 bei den Sparkassen bzw. Kreissparkassen Verwendung fanden. Das Besondere an diesen Widerrufsbelehrungen der Sparkassen bzw. Kreissparkassen war, dass diese für verschiedene vertragliche Konstellationen, wie sie bei einem Darlehensvertrag vorkommen können, verschiedene Belehrungsinhalte vorsahen. Ausgewählt wurden die unterschiedlichen Belehrungsvarianten durch ein Ankreuzmodell (sog. Checkboxen-Modell oder Baukastensystem), in welchem die im konkreten Fall einschlägigen Formulartextteile durch ein Kreuz markiert wurden. Diese Gestaltung der Sparkassen bzw. Kreissparkassen hatte einen gesteigerten Umfang der Widerrufsbelehrung zur Folge. Somit musste der Verbraucher als Darlehensnehmer jeweils anhand der Ankreuzung feststellen, welcher Gestaltungshinweis für seinen aktuellen Fall einschlägig war, und sah sich nicht lediglich einer speziellen Widerrufsbelehrung gegenübergestellt.

Kein Richtungswechsel in der Rechtsprechung

Bei genauerer Betrachtung des Urteils des OLG München vom 21.05.2015 wird deutlich, dass das Gericht – anders als dies bisweilen dargestellt wird – Verbrauchern keinen Freibrief für den Widerruf von Darlehen erteilt hat, deren Widerrufsbelehrung nach dem Checkbox-Modell erfolgte. Es wäre also verfrüht, mit Blick auf das vor einem Jahr ergangene bankenfreundliche Urteil des OLG Stuttgart von einem Richtungswechsel der Rechtsprechung für die Checkbox-Fälle zu sprechen.

Mit Urteil vom 24.04.2014 hatte der Bankensenat des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urt. V. 24.04.2014 – Az. 2 U 98/13) das Baukastensystem der Sparkassen bzw. Kreissparkassen für unbedenklich gehalten. Der damals vorgebrachten Kritik an der Widerrufsbelehrung der Sparkassen bzw. Kreissparkassen ist das OLG Stuttgart entgegen der Vorinstanz des Landgerichts Ulm (LG Ulm, Urt. v. 17.07.2013 – Az. 10 O 33/13 –, dem folgend auch LG Bonn und LG Münster) nicht gefolgt. Die erkennenden Richter des OLG Stuttgart waren der Meinung, dass der durchschnittliche Verbraucher alltäglich mit Formularen konfrontiert werde, bei denen anschaulich Textteile oder Klauseln durch Kasten zum Ankreuzen markiert werden. Aus diesem Grund könne dies im Fall einer Widerrufsbelehrung nicht zu einer Benachteiligung des Verbrauchers führen, sofern der Verbraucher durch die Markierungen erkennen könne, welche Teile der Widerrufsbelehrung für ihn relevant sind und welche nicht.

Das Urteil des OLG München vom 21.05.2015 war nun bei seiner Entscheidung bereits der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrungen in damaliger Form bereits nicht dem optischen Deutlichkeitsgebot entsprachen, weil die Widerrufsbelehrung nicht in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet war. Das Druckbild der vorangegangenen Elemente für die Ziffern 12 und 13 unterschied sich im vorliegenden Fall nicht zu Ziffer 14 (der Widerrufsbelehrung). Alle drei Ziffern waren mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet, sodass die Widerrufsbelehrung rein optisch auch weitere Informationen (Ziffern 12 und 13) enthielt. Deswegen konnte sich das OLG München sparen, die Frage nach der Rechtmäßigkeit seitenlanger Belehrungen mit Ankreuzoptionen zu beantworten.

Zu dem Checkbox-Modell führte das OLG München deswegen lediglich aus: „Nach Ansicht des Senates kann daher dahinstehen, ob die Ankreuzmöglichkeiten im Rahmen der Ziffer 14 zusätzlich zur Verunklarung der Belehrung über das Widerrufsrecht der Kläger beitrugen oder nicht."

Chancen für den Verbraucher

Insbesondere Verbraucher aus dem Raum München, die Darlehensverträge oder Immobiliendarlehensverträge bei den Sparkassen bzw. Kreissparkassen abgeschlossen haben, sollten aus diesem Grund einen möglichen Widerruf ihres Darlehensvertrags prüfen lassen. Obwohl die Zinsen zuletzt wieder leicht gestiegen sind, befindet sich das Zinsniveau noch auf einem historischen Tiefpunkt. Es lassen sich somit in vielen Fällen erhebliche Ersparnisse durch eine Überprüfung der Darlehensverträge erzielen. In der Entscheidung des OLG München wurde darüber hinaus auch der Anspruch auf Erstattung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) aus einem vollständig abgewickelten Darlehensverhältnis zugunsten der Verbraucher bestätigt.

Weiterführende Informationen

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