>Widerrufsbelhrung von Behörden Onlineshop
Daß die Behörde hier fiskalisch, also nicht hoheitlich handelt ist klar.
Die spannende Frage ist, ob sie als Unternehmer i.S. des
§ 14 BGB einzustufen ist. Das löst dann die ganzen Pflichten aus den
§§ 312 b ff. BGB i.R. des Fernabsatz aus.
§ 14 BGB wurde wegen der Richtlinie 97/7/EG der EU eingeführt.
http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31997L0007&model=guichett
Dort findet sich folgendes:
"Lieferer" jede natürliche oder juristische Person, die beim Abschluß von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;... Diese Definition erfüllt auch eine jP des öffentlichen Rechts, die fiskalisch tätig ist. Dann ist sie auch "Unternehmer" i.S.
§ 14 BGB, der das nur umsetzen will.
Die
§§ 312b ff. BGB müssten also anwendbar sein.
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von flawless am 16.06.2011 22:12
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