Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer

Widerrufsbelhrung von Behörden Onlineshop

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

458 Aufrufe

Widerrufsbelhrung von Behörden Onlineshop

Hallo

ich frage mich ob auch eine Behörde die einen eigenen Onlineshop für Fachbücher und Publikationen verkauft nach dem BGB verkaufen muss. ( Verkauf an Privat wie Gewerbe )

Also eine ordentlichen 1. Widerrufsbelehrung 2. Wie der Vertrag zustande kommt. 3. Verpackungsverordnung. Hinweis auf Versandkosten usw. usw.

Oder ist die Behörde außen vor da Sie ja in der Regel nur Kostendeckend tätig ist.


-----------------
" "


von FSVGN am 16.06.2011 21:03
Status: Junior (76 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Widerrufsbelhrung von Behörden Onlineshop
Ich würde sagen, dass die Behörde hier privatrechtlich auftritt. Es sind keine hoheitlichen Tätigkeiten Bücher zu verkaufen. Die Behörde muss kostendeckend arbeiten, darf aber dennoch Gewinne machen.

Wenn die Gemeinde als Arbeitgeber auftritt, dann ist dies auch privatrechtlich und nicht hoheitlich. Also gelten für die die Gemeinde die selben Richtlinien wie für jeden Privatmann auch.


Shenja

-----------------
" Die Neugier ist der Katze tot......"


von shenja am 16.06.2011 21:41
Status: Senior (115 Beiträge)
Userwertung:  1,5  (von 4 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Widerrufsbelhrung von Behörden Onlineshop


Daß die Behörde hier fiskalisch, also nicht hoheitlich handelt ist klar.

Die spannende Frage ist, ob sie als Unternehmer i.S. des § 14 BGB einzustufen ist. Das löst dann die ganzen Pflichten aus den §§ 312 b ff. BGB i.R. des Fernabsatz aus.

§ 14 BGB wurde wegen der Richtlinie 97/7/EG der EU eingeführt.

http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31997L0007&model=guichett

Dort findet sich folgendes:

"Lieferer" jede natürliche oder juristische Person, die beim Abschluß von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;...

Diese Definition erfüllt auch eine jP des öffentlichen Rechts, die fiskalisch tätig ist. Dann ist sie auch "Unternehmer" i.S. § 14 BGB, der das nur umsetzen will.

Die §§ 312b ff. BGB müssten also anwendbar sein.

-----------------
""


von flawless am 16.06.2011 22:12
Status: Tao (6254 Beiträge)
Userwertung:  3,2  (von 168 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!


Antwort schreiben


123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97936
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online