Widerrufsbelehrung - bei fehlender Telefonnummer, Faxnummer und/oder E-Mail droht Abmahnung

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Telefonnummer gehört in die Widerrufsbelehrung

Seit Juni dieses Jahres gibt es ein neues Widerrufsrecht, auf das Onlinehändler Verbraucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung hinweisen müssen. Vor dieser Gesetzesänderung wurden Abmahnungen versandt, wenn die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung aufgeführt war. Mittlerweile drohen Abmahnungen, wenn man die Telefonnummer weglässt.

Nunmehr ist es so, dass der wirksame Widerruf durch eine eindeutige Erklärung ausgeübt werden muss, nicht mehr durch Rücksendung der Ware. Diese Erklärung kann telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder per Brief erklärt werden.

Deshalb muss die Widerrufsbelehrung diese Kontaktmöglichkeiten auch aufführen, mithin also Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Postanschrift.

Nunmehr gibt es die ersten Urteile, welche sich mit dieser Problematik auseinandersetzen.

So entschied das Landgericht Bochum im August dieses Jahres (Urteil vom 06.08.2014 – Az: I-13 O 102/14), dass sowohl Telefonnummer, Faxnummer als auch die Angabe einer E-Mail-Adresse in der Widerrufsbelehrung enthalten sein müssen, jedenfalls dann, wenn alle Kontaktmöglichkeiten verfügbar sind.

Im entschiedenen Fall versandte ein Wettbewerber an seine Konkurrenz eine Abmahnung mit dem Inhalt, dass die beanstandete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt aufweisen würde.

Wir raten deshalb dazu, die Widerrufsbelehrungen mit allen zur Verfügung stehenden Kontaktmöglichkeiten zu versehen.

Praxistipp: Wenn Sie eine Abmahnung vor dem 13.06.2014 wegen einer enthaltenen Telefonnummer übermittelt bekommen haben und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten Sie diesen Unterlassungsvertrag nunmehr widerrufen, da er nicht mehr den aktuellen Gesetzten entspricht.

Sollten Sie Fragen oder Beratungsbedarf haben, melden Sie sich, wir beraten und vertreten bundesweit Onlinehändler.

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