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Widerruf von eBay Auktion eines Schweizers

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Widerruf von eBay Auktion eines Schweizers

Hallo zusammen,

was wäre wenn..

ein Schweizer in einem deutschen eBay Shop einen Artikel verkauft, der Verkäufer diesen in die Schweiz verschickt aber der Käufer nun beim Betrachten des Artikels feststellt, dass ihm der Artikel nicht gefällt und hierzu noch zusätzlich einen angeblichen Mangel angibt.

Hintergrundinfo
Der Verkäufer verschickt weltweit, verwendet das aktuelle gültige Widerrufsrecht für Verbraucher

Was meint ihr? Wie wäre die Rechtslage?

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"Recht haben, Recht bekommen und Recht durchsetzen sind oft drei Paar Stiefel
"


von jurafrog am 05.08.2010 18:59
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>Widerruf von eBay Auktion eines Schweizers
http://www.123recht.net/R%C3%BCckgaberecht-f%C3%BCr-Schweizer-__f148285.html

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von bogus1 am 05.08.2010 20:07
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>Widerruf von eBay Auktion eines Schweizers
Danke Bongus,

das bedeutet dann, da es ja in jedem Staat unterschiedliche Regelungen gibt, das diese zum Teil günstiger für den Käufer ausfallen können. Der Leistungsort wäre aber immer noch Deutschland, da hier der Sitz des eBay Unternehmers wäre.

Da gabs doch mal so eine EU-Richtlinie...

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von jurafrog am 07.08.2010 21:24
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>Widerruf von eBay Auktion eines Schweizers
quote:
Der Verkäufer ... verwendet das aktuelle gültige Widerrufsrecht für Verbraucher

Der Kaufvertrag dürfte ( wenn Käufer und Verkäufer in der Schweiz ansässig sind ) dem schweizerischen Recht unterfallen. Danach hätte ein in der Schweiz ansässiger Verbraucher zwar nach schweizerischem Recht kein gesetzliches Widerrufsrecht - aber womöglich könnte er sich darauf berufen, daß ihm vom Verkäufer im Wege der erteilten Information, sich durch fristgerechten Widerruf wieder vom Vertrag lösen zu können, ein VERTRAGLICHES Widerrufsrecht eingeräumt wurde

M.


von Mirk am 08.08.2010 01:48
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>Widerruf von eBay Auktion eines Schweizers
quote:
was wäre wenn..

ein Schweizer in einem deutschen eBay Shop einen Artikel verkauft, der Verkäufer diesen in die Schweiz verschickt



Wenn man es genau betrachtet, ist die Frage schon verwirrend.

Wenn der Geschäftssitz in der Schweiz liegt "ein Schweizer", wäre es ein Schweizer Shop, der auf eBay.de Waren anbietet. Das macht ihn aber nicht zu einem "deutschen Shop", auch wenn er seinen Aktivitäten auf D ausrichtet.

Wenn der Geschäftssitz in D liegt, wäre es doch egal, ob der Inhaber Schweizer oder Amerikaner ist.

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von bogus1 am 08.08.2010 10:14
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>Widerruf von eBay Auktion eines Schweizers
Der Sitz des eBay Shop betreibers ist Berlin. Der schweizer Verbraucher wohnt in Bern

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"Recht haben, Recht bekommen und Recht durchsetzen sind oft drei Paar Stiefel
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von jurafrog am 09.08.2010 13:16
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>Widerruf von eBay Auktion eines Schweizers
quote:
was wäre wenn..

ein Schweizer in einem deutschen eBay Shop einen Artikel verkauft

Nun gut, darauf konnte man nun wirklich nicht kommen:

quote:
Der Sitz des ebay Shop betreibers ist Berlin. Der schweizer Verbraucher wohnt in Bern

Also ist es ein normaler Verkauf ins Ausland (Verbrauchsgüterkauf). Die Schweiz gehört nicht zur EU, es gibt zwar Übereinkommen, EU-Verbraucher-Richtlinien wurden nicht übernommen und umgesetzt.

quote:

Art 3 EGBGB
Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Gemeinschaft und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
Soweit nicht

1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere

a) die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40) sowie
b) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6), oder

2. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind,

maßgeblich sind, bestimmt sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat nach den Vorschriften dieses Kapitels (Internationales Privatrecht).

Maßgeblich dürfte die Rom I- VO sein (vertragliche Schuldverhältnisse)

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:0016:DE:PDF


Nach Artikel 2 universelle Anwendung. Rechtswahl wurde keine getroffen, also Artikel 5 - 8 heranzuziehen.

Artikel 6 bestimmt, dass ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer

a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, indem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (nicht der Fall)

b) eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Staates ausrichtet. (das ist der Fall, "weltweiter Versand")

Also das Recht der Schweiz ist maßgeblich.

Und jetzt sieht man schon, was einen als "weltweiter Versender" erwarten kann, ist das Recht der Schweiz noch ein Begriff, ist es das von TikkiTikki nicht.

Wenn man jetzt seinen Web-Auftritt so gestaltet hat, dass man ohne zu differenzieren vorgeht, hat man dem Schweizer ja ein Widerrufsrecht eingeräumt.

Hätte man differenziert, hätte er keine Widerrufsbelehrung bekommen oder man hätte ihn darauf hingewiesen, dass es in der Schweiz kein Widerrufsrecht gibt, also kann er auch keins in Anspruch nehmen. Insofern eine Besonderheit.

Jetzt haben wir alleine in der EU 27 Mitglieder, mit teilweise unterschiedlichen Verbraucherrechten im Detail.

Dazu hier mehr:

http://www.trustedshops.de/shop-info/wp-content/uploads/2010/03/IWB-Serie_E-Commerce-international_Teil5.pdf

Hat man wiederum eine Rechtswahl getroffen (deutsches Recht) gilt das Günstigkeitsprinzip.

Ein Österreicher z. B. hat 7 Werktage Zeit zu widerrufen, er wird von den 14 Tagen in D angetan sein, ein Slowene hat 15 Tage Zeit zu widerrufen, er wird slowenisches Recht wählen.

Hier wird sich der Schweizer wahrscheinlich auf das ohne Einschränkung gewährte Widerrufsrecht berufen.



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von bogus1 am 09.08.2010 21:09
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>Widerruf von eBay Auktion eines Schweizers
danke dir bongus

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von jurafrog am 10.08.2010 09:24
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