quote:Der Kaufvertrag dürfte ( wenn Käufer und Verkäufer in der Schweiz ansässig sind ) dem schweizerischen Recht unterfallen. Danach hätte ein in der Schweiz ansässiger Verbraucher zwar nach schweizerischem Recht kein gesetzliches Widerrufsrecht - aber womöglich könnte er sich darauf berufen, daß ihm vom Verkäufer im Wege der erteilten Information, sich durch fristgerechten Widerruf wieder vom Vertrag lösen zu können, ein VERTRAGLICHES Widerrufsrecht eingeräumt wurdeM.
Der Verkäufer ... verwendet das aktuelle gültige Widerrufsrecht für Verbraucher
quote:
was wäre wenn..ein Schweizer in einem deutschen eBay Shop einen Artikel verkauft, der Verkäufer diesen in die Schweiz verschickt
quote:Nun gut, darauf konnte man nun wirklich nicht kommen:
was wäre wenn..ein Schweizer in einem deutschen eBay Shop einen Artikel verkauft
quote:Also ist es ein normaler Verkauf ins Ausland (Verbrauchsgüterkauf). Die Schweiz gehört nicht zur EU, es gibt zwar Übereinkommen, EU-Verbraucher-Richtlinien wurden nicht übernommen und umgesetzt.
Der Sitz des ebay Shop betreibers ist Berlin. Der schweizer Verbraucher wohnt in Bern
quote:Maßgeblich dürfte die Rom I- VO sein (vertragliche Schuldverhältnisse)http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:0016:DE:PDF
Art 3 EGBGB
Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Gemeinschaft und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
Soweit nicht1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere a) die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40) sowie
b) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6), oder2. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind,maßgeblich sind, bestimmt sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat nach den Vorschriften dieses Kapitels (Internationales Privatrecht).
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