Widerruf eines Mietvertrages über Fernabsatz - Wann Vertragsabschluss zustande gekommen?

26. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
tr1ck3d
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf eines Mietvertrages über Fernabsatz - Wann Vertragsabschluss zustande gekommen?

Guten Tag,

nehmen wir folgenden fiktiven Fall an:

Person V (Vermieter) wohnhaft in NRW und Person M (Mieter) wohnhaft in Berlin schließen einen Mietvertrag befristet über drei Monate über den "Fernabsatz" ab.

V schickt dem M am 04. April einen Mietvertrag als PDF via E-Mail zu. V schreibt in dem E-Mail-Text, dass M eine Woche Zeit hat, den Mietvertrag per Post hinterher zu schicken, ansonsten wird das Zimmer an jemand anderen vermietet.

Noch am 04. April schickt M dem V den nur von ihm unterschriebenen Mietvertrag als Scan per E-Mail zurück und gibt den einseitig unterschriebenen Mietvertrag am 05. April in die Post, sodass der unterschriebene Vertrag frühestens am 06. April zugegangen sein kann.

Mit dem Vertrag wurde folgende Widerrufsbelehrung durchgeführt:

"Sie haben das Recht, binnen vierzehntagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses."

Am 20. April widerruf M den Vertrag.

Ist dies gültig oder ist der Widerruf zu spät? Wann ist der Tag des Vertragsabschlusses?

Hinzu kommt, dass für den ersten Monat des Mietvertrages kein festes Zimmer definiert werden konnte. So war vereinbart, dass ein zufällig freies Zimmer zu Beginn des Mietverhältnisses bezogen wird.

Mit freundlichen Grüßen
tr1ck3d

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von tr1ck3d):
Wann ist der Tag des Vertragsabschlusses?
Der 4. April. Die Frist beginnt also am 5. April zu laufen, der Widerruf am 20.April war also zu spät.

Signatur:

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#2
 Von 
tr1ck3d
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz sicher?

Ich war eigtl. der Meinung, da das Zimmer auch erst nach Vorliegen des schriftlichen Mietvertrages zugesichert werden konnte, dass hier der beidseitig unterschriebene Mietvertrag Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist.

Dieser liegt dem M bis heute nicht vor. Also M hat dem V nur den einseitig unterschriebenen Mietvertrag per Scan sowie per Post zugeschickt.

V hat zudem geäußert, dass das Zimmer erst dann "sicher" ist, wenn die Schriftform (unterschriebener Vertrag) dem V vorliegt. Dies kann frühestens am 8. April gewesen sein. Zudem hat V dem M nie eine Kopie des BEIDSEITIG unterschriebenen Vertrages zukommen lassen.

Wenn ich ins BGB schaue, § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, Abs. 2:
"...Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer..."

Trotzdem ist der 4. April hier Vertragsabschluss und somit der Widerruf zu spät?

-- Editiert von tr1ck3d am 26.05.2017 11:45

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von tr1ck3d):
Wenn ich ins BGB schaue, § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, Abs. 2:

Warum sollte hier das gestzliche Widerrufsrecht zum tragen kommen?
Der Vermieter scheint ja kein Unternehmen zu sein ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tr1ck3d
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Gilt der § hier nicht? Er sollte zum tragen kommen, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt.

Dem M wurde mit Mietvertrag am 4. April eine Widerrufsbelehrung Fernabsatzgesetz mitgeschickt (siehe Ausgangsfall).

Welcher § ist denn sonst anwendbar?

-- Editiert von tr1ck3d am 26.05.2017 12:18

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich ins BGB schaue, § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, Abs. 2:
"...Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer..."

Ihre BGB-Version ist veraltet.
In der aktuellen Version des §355 BGB ist dieser Passus nicht mehr drin.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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