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Widerruf des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds

Von Rechtsanwalt Ralf Mydlak
13.7.2010 | Ratgeber - Verbraucherschutz | 1848 Aufrufe
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Immobilienfonds, Widerruf

Angebliche Steuerersparnisse waren schon immer der Grund für abenteuerliche Geschäfte. Gerade in den 90iger Jahren wurden viele Privatanleger durch Drückerkolonnen in ihren eigenen vier Wänden aufgesucht, um die Kunden zu einen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu drängen.

Die gute Nachricht: die Beitrittserklärung kann widerrufen werden. Wie der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 15. April 2010 – C-215/08, DStR 2010, 878) aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofes entschieden hat, ist die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte-RL) grundsätzlich auf den Beitritt zu einer Personengesellschaft anwendbar, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.

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Die Beitrittserklärung kann daher nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) wirksam widerrufen werden. Die schlechte Nachricht: Allerdings stehe Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie einer Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen Gesellschaftsbeitritts nach den Grundsätzen der im deutschen Recht anerkannten Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen, auch wenn dadurch der Verbraucher möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhalte oder sich am Verlust des Fonds beteiligen müsse (Urt. v. 15. April 2010 – C-215/08, DStR 2010, 878). Wie der Bundesgerichshof nunmehr entschieden hat, steht der Gesellschaft gegen den Widerrufenen ein Anspruch auf Verlustausgleich auch dann zu, wenn dieser seinen Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds wirksam nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen hat.

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