Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
364903
zufriedene Nutzer
 www.123recht.net » Forum » Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz » Widerruf bei Domän-Best...

Widerruf bei Domän-Bestellung online

Leserwertung
(0):
 Thema bewerten!

3764 Aufrufe
>Widerruf bei Domän-Bestellung online

Kann es sein, dass die Z-AG aufgrund folgenden Paragraphs doch im recht ist? Denn bei internationalen Domäns handelt es sich um eine Dienstleistung, welche aus der Registrierung der Domän an einer anderen Stelle besteht:

BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
...
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
...
2.bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

-----------------
""


von saschaschmidt11 am 17.06.2012 18:49
Status: Praktikant (18 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Widerruf bei Domän-Bestellung online
quote:
Kann es sein, dass die Z-AG aufgrund folgenden Paragraphs doch im recht ist?

Ganz ausschliesen kannman es natürlich nicht.
Definitiv wissen könnte man es wohl, wenn du die Anforderung von Mirk erfüllt hättest ...





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 17.06.2012 19:09
Status: Tao (21129 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 535 User(n) bewertet)

>Widerruf bei Domän-Bestellung online
quote:
BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
...
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
...
2.bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.


Das ist eine uralte Fassung von 312d, die es seit 2009 nicht mehr gibt, jetzt lautet § 312d III folgendermaßen:

Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist , bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html

-----------------
""


von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 17.06.2012 19:38
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Widerruf bei Domän-Bestellung online
Soweit ich es beurteilen kann, ist die Sache noch nicht richtig klar. Es ist daher zu fragen, wie sich ein Richter entscheiden würde und ob A einen längeren Prozess durchstehen würde.

Folgende Information habe ich zu diesem Thema gefunden:

"Nunmehr ist in § 312d III BGB geregelt, dass das Widerrufsrecht dann erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

Was bedeutet dies für die Praxis? Meines Erachtens kann der Kunde nun nicht mehr mittels Checkbox dazu bewegt werden, auf sein Widerrufsrecht zu verzichten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach der Vertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt sein muss. Dies bedeutet, dass der Provider die Domain registriert und der Kunde den hierfür vereinbarten Preis bezahlt hat. Demnach können Domainregistrierungen wohl zukünftig nur noch mittels Vorkasse vorgenommen werden, da sich andernfalls der Provider der Gefahr des Widerrufs durch den Kunden ausgesetzt sieht. Einschlägige Rechtsprechung zu diesem noch recht neuen Thema gibt es leider noch nicht."


-----------------
""


von saschaschmidt11 am 18.06.2012 12:17
Status: Praktikant (18 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Widerruf bei Domän-Bestellung online
quote:
Soweit ich es beurteilen kann, ist die Sache noch nicht richtig klar. Es ist daher zu fragen, wie sich ein Richter entscheiden würde und ob A einen längeren Prozess durchstehen würde.


Dann frag doch hier nicht nach, wenn deine Meinung unerschütterlich fest steht.

Es kann wohl kaum sein, dass die .de Domain widerrufen werden kann, die .com Domain dagegen nicht.

§ 312d III BGB erfordert den "ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers", § 312i BGB erfasst auch "anderweitige Gestaltungen". Das wird dich alles nicht überzeugen, es bringt aber auch nichts, gegen die eindeutige Rechtslage anzurennen.

-----------------
""


von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 18.06.2012 14:17
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Widerruf bei Domän-Bestellung online
quote:
Soweit ich es beurteilen kann, ist die Sache noch nicht richtig klar.

Statt irgendwelche längst ungültigen Gesetze auszugraben, könnest du einfach mal machen was Mirk vorgeschlagen hat? Damit könnte man etwas mehr Klarheit erlangen...





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 18.06.2012 19:51
Status: Tao (21129 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 535 User(n) bewertet)

>Widerruf bei Domän-Bestellung online

Hallo,

zu allererst einmal vielen vielen Dank für die Rückmeldung! Ich bitte um Nachsicht, dass es etwas länger gedauert hat.

Selbstverständliche werde ich alle verfügbaren Informationen zu diesem Fall bereitstelllen; manchmal dauert es eben nur ein paar Tag.

quote:
Poste hier doch lieber mal den genauen Wortlaut der Dir von der ZAG übermittelten Fernabsatzinformationen ( über Art und Weise des Zustandekommens des Vertrags, über Bestehen/Nichtbestehen von Widerrufsrechten, über Art und Weise der Ausübung des Widerrufsechts usw. )

Die Z-AG hat in ihren AGB eine Widerrufsbelehrung, mit Verweis auf die gesetzlichen Widerrufsbestimmungen, an welche Sie folgenden Satz anhängt:


Bitte beachten Sie: Nach den gesetzlichen Regeln besteht z.B. kein Widerrufsrecht bei eindeutigem Zuschnitt auf die persönlichen Bedürfnisse (z. B. Registrierung einer Domain nach Kundenwunsch).

Außerdem: Ein Mitarbeiter der Z-AG hat mich nach Rückfrage telefonisch darauf hingewiesen, dass der Widerruf einer com-Domain nach § 361a BGB nicht möglich ist. Er hat darauf hingewiesen, dass mit der DENIC (für DE-Domains zuständig) entsprechend Verträge zum Widerruf von Aufträgen bestehen, allerdings nicht mit der Stelle, die für internationale Domains zuständig ist. Er verwies ebenfalls darauf, dass dies zu vergleichen sei mit einem Handwerker. Wenn man bei einem Handwerker ein Werk beauftrage, könne man dieses auch nicht widerrufen, weil dieses eindeutig auf den Verbraucher zugeschnitten sei.

-----------------
""


von saschaschmidt11 am 20.06.2012 20:40
Status: Praktikant (18 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Widerruf bei Domän-Bestellung online
quote:
Bitte beachten Sie: Nach den gesetzlichen Regeln besteht z.B. kein Widerrufsrecht bei eindeutigem Zuschnitt auf die persönlichen Bedürfnisse (z. B. Registrierung einer Domain nach Kundenwunsch).

Wunschvorstellung der Z-AG ...



quote:
Außerdem: Ein Mitarbeiter der Z-AG hat mich nach Rückfrage telefonisch darauf hingewiesen, dass der Widerruf einer com-Domain nach § 361a BGB nicht möglich ist. Er hat darauf hingewiesen, dass mit der DENIC (für DE-Domains zuständig) entsprechend Verträge zum Widerruf von Aufträgen bestehen, allerdings nicht mit der Stelle, die für internationale Domains zuständig ist.

DAS ist daber ein Problem der Z-AG. Vertraglich ungünstige Vereinbarungen mit Vorlieferanten berühren nicht die gestzlichen Rechte der Endverbraucher bezüglich des Widerrufs.



quote:
Er verwies ebenfalls darauf, dass dies zu vergleichen sei mit einem Handwerker. Wenn man bei einem Handwerker ein Werk beauftrage, könne man dieses auch nicht widerrufen,

Auch das ist falsch.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 20.06.2012 21:50
Status: Tao (21129 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 535 User(n) bewertet)

>Widerruf bei Domän-Bestellung online
quote:
Außerdem: Ein Mitarbeiter der Z-AG hat mich nach Rückfrage telefonisch darauf hingewiesen, dass der Widerruf einer com-Domain nach § 361a BGB nicht möglich ist.


Da hat er völlig Recht. § 361a BGB gibt es nicht mehr.

Der § wurde aufgehoben, am 31.12.2001.

-----------------
""


von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 20.06.2012 22:58
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Widerruf bei Domän-Bestellung online
Hallo,

nochmals vielen Dank für die Hinweise. Ist wirklich ganz große Klasse!!

Zum Ende noch folgend Frage:

Wie müsste / könnte A den jetzt eigentlich seinen Anspruch durchsetzen?

Reicht hierfür ein Schreiben an die Z-AG mit dem Verweis, dass der Widerruf gültig ist und dass der Widerruf nicht ausgeschlossen werden kann.

Was wäre am wirkungsvollsten?

Grüße

Sascha

-----------------
""


von saschaschmidt11 am 27.06.2012 16:05
Status: Praktikant (18 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.

« Zurück | Seite: 1 2 3 4 | weiter »
Mehr zum Thema im Forum:

Widerruf   Domän-Bestellung   online  
123recht.net ist Rechtspartner von:

364903
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

110009
beantwortete Fragen
20
Anwälte jetzt
online