Widerruf auch bei Vertragsänderung

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OLG: Verbraucher ist bei Änderung wesentlicher Vertragsinhalte genauso schutzwürdig wie bei Abschluss eines neuen Vertrages

Nicht nur bei telefonischem Abschluss eines neuen Vertrages gilt ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Auch Änderungen eines bereits bestehenden Vertrages können widerrufen werden. Das Oberlandesgericht Koblenz gab einer Kundin von 1&1 Recht, die nach fristgerechter Kündigung telefonisch einen Folgevertrag mit neuer Leistung abgeschlossen hatte.

Den späteren Widerruf der Kundin erkannte 1&1 nicht an, da ein Widerrufsrecht nur bei Neuverträgen bestehe. Falsch, urteilte das OLG: Ein Verbraucher ist bei Änderungen eines Vertrages genau so schutzwürdig wie beim Erstvertrag. Bei Änderungen wesentlicher Vertragsinhalte gilt daher ein Widerrufsrecht.

Az. 9 U 1166/11

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