Widerruf: Händler im Zahlungsverzug - Mahnung notwendig?

8. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
ronniecoleman
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf: Händler im Zahlungsverzug - Mahnung notwendig?

Hallo zusammen,

ich hätte da eine Frage zu §357 und §286.

Angenommen, ein Händler hat eine fristgemäß widerrufene Bestellung nachweislich per Sendungsverfolgung zurückerhalten. (Der Käufer hat, nach Nachfrage aufgrund eines ausbleibenden Rücksendeetiketts hin, die Rücksendung auf eigene Kosten zurückgesendet, da der Händler zurzeit technische Probleme hat. Diese Kosten sollen gemäß Händler erstattet werden.)
Die Rücksendung liegt nun anhand des Sendungsverlaufs seit über 14 Tagen bei dem Händler. Dem Händler steht nach §357 (4) zufolge also kein Zurückbehaltungsrecht zu. Trotz mehrmaligem Kontakt (und Zusage der Bearbeitung) ist keine Rückzahlung erfolgt.

Gängige Erklärungen zur aktualisierten Verbraucherrechtlinie sprechen nun davon, dass der Händler nach §357 ab dem 15. Tag in Schuldnerverzug gerät. Dabei wird auch auf §286 verwiesen. Dort ist in (3) jedoch die Rede von einem Zeitraum von 30 Tagen, aber dem der Schuldner automatisch in Verzug gerät.

Dazu einige Fragen:
1) Rein aus Interesse: Sind Zeitanaben in Gesetzen ("x Tage") immer als Kalendartage oder Werktage zu verstehen?

2) Zur Herleitung: "§357 (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren." => sagt etwas über die Fälligkeit aus. In Kombination mit §286 (1) kommt der Händler ab dann in Verzug, korrekt?

3) Wie hat man jetzt in dem o.g. Fall die zwei Zeitangaben 14 Tage (§357 Abs. 1) vs. 30 Tage (§286 Abs. 3) zu deuten?
Wird §286 (3) (Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit [...]) etwa nicht beachtet, weil durch §357 (1) in Kombination mit §286 (1) eine früherer Verzug in Kraft tritt?
Oder hat der Händler auf irgendeine Weise doch 30 Tage Zeit für die Rückzahlung?

4) Ist nach §286 (2) eine Mahnung nötig? In einem anderen Thread habe ich zu einem ähnlichen Vorfall gelesen, dass diese entbehrlich sein könnte.
Ehrlich gesagt habe ich in Absatz 2 den Satz 1 und Satz 2 nicht wirklich verstanden. Was ist denn mit einem vorausgegangenem "Ereignis" gemeint?

Besten Dank :-)

Grüße

-- Editier von ronniecoleman am 08.06.2016 14:30

-- Editier von ronniecoleman am 08.06.2016 18:44

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Sind Zeitanaben in Gesetzen ("x Tage") immer als Kalendartage oder Werktage zu verstehen?


Ersteres. Was passiert, wenn Fristen auf Wochenenden und Feiertagen enden (!), steht im BGB.

1x Hilfreiche Antwort

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