Widerruf: CPU mit Flüssgmetall besudelt

25. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.10.2022 18:23:07
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)
Widerruf: CPU mit Flüssgmetall besudelt

Hi zusammen,

bin Händler auf eBay und habe heute eine CPU per Widerruf zurück erhalten. Leider ist die komplette Oberfläche durch Flüssigmetall besudelt. Diese lässt sich auch nicht so einfach entfernen ohne die CPU-Oberfläche zu beschädigen. Kann ich den Widerruf verweigern oder dem Kunden nur einen Teil erstatten ?

Grüße
Michael

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16 Antworten
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#1
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Verweigern nicht, aber bis zu 100% Wertabzug berechnen.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.10.2022 18:23:07
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke ! Wie viel Prozent Abzug wären da denn angemessen ?

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von 123power am 25.11.2014 17:47

Wie viel Prozent Abzug wären da denn angemessen ?

Die Frage müsstest du uns doch beantworten können.
Wieviel Einbuße hast du, wenn du die CPU (was auch immer das ist) mit der Beschädigung verkaufst. Wenn sie unverkäuflich ist, dann wären es 100%

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.10.2022 18:23:07
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)

Warum muss ich das beantworten können ? Wenn ich das wüsste hätte ich ja nicht gefragt, bin Verkäufer und kein Rechtsexperte. Und ich hatte eben (zum Glück) auch noch keinen solchen Fall. Hier sind doch sicher auch Händler unterwegs, die Erfahrung damit haben und einen Wert nennen können.

Unverkäuflich würde ich jetzt nicht sagen, aber sicher nicht mehr zu dem eigentlichen Preis. Schwierig, vielleicht 30 oder 40% weniger. Die Erfahrungen anderer Verkäufer wären halt ein Anhaltspunkt für mich.

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""

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Sicher, dass das keine Wärmeleitpaste ist?

Eine CPU mit was auch immer drauf würde ICH nicht kaufen, da ist mir das Risiko viel zu hoch, dass mir danach alles abraucht.
Kratzer in der CPU würde ich als Käufer auch nicht akzeptieren.

Wenn das wirklich Flüssigmetall ist, dann ist das Teil hinüber.
Teste die CPU doch mal, aber bloß mit Kühler!


Ganz blöde Frage, auf welcher Seite ist das Zeugs drauf?



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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

-- Editiert 3,141592653 am 25.11.2014 18:44

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.10.2022 18:23:07
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)

Es gibt statt normaler Wärmeleitpaste auch Wärmeleitpasten auf Flüssigmetallbasis und eine solche wurde vom Käufer benutzt. Man kann die schon entfernen, aber nicht ohne die Oberfläche zu verkratzen und die Aufschrift zu beschädigen. Müsste die CPU also als "geschliffen" weiterverkaufen und da kann man den Preis nicht mehr verlangen.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

quote:
Leider ist die komplette Oberfläche durch Flüssigmetall besudelt.


Wenn dies "auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war", dann müßte der dadurch entstandene Wertverlust ersetzt werden ( 357 BGB ).

quote:
Es gibt Wärmeleitpasten auf Flüssigmetallbasis und eine solche wurde vom Käufer benutzt.


Meines Erachtens ist die Benutzung von Wärmeleitpaste beim testweisen Chip-Betrieb auch dann "notwendig", wenn es sich um eine solche Flüssigmetall-Paste gehandelt hätte.

"Unnötig" wäre für einen CHIP-Käufer die Verwendung "seiner" Wärmeleitpaste beim Chip-Test dann, wenn der Verkäufer den Chip samt rückstandsfreier "Test"-Wärmeleitpaste verschickt hätte.

RK

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Verweigern nicht, aber bis zu 100% Wertabzug berechnen. <hr size=1 noshade>


Nein.
Wahrscheinlich wird man gar keinen Wertabzug berechnen können.
Das Fernabsatzrecht gibt dem Kunden das Recht, die gekaufte Ware zu testen. Ein Wertverlust, der durch das reine Testen entsteht, kann bei einem Widerruf nicht(!) vom Verkäufer geltend gemacht werden.
Um eine CPU zu testen, wird man sie einbauen müssen und dabei auch mit Wärmeleitpaste versehen müssen. D.h. die Rückstände der Wärmeleitpaste sind auf das Testen zurückzuführen und bleiben daher beim Verkäufer hängen.
Das die Ware dann anschließend gar nicht oder nur mit hohem Rabatt weiterverkauft werden kann, ist das Geschäftsrisiko des Verkäufers.

Das "Wasserbetten-Urteil" des BGH spricht da Bände.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#9
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Um eine CPU zu testen, wird man sie einbauen müssen und dabei auch mit Wärmeleitpaste versehen müssen.


Ich bin vielleicht nicht mehr auf dem neuesten Stand der Technik, aber zumindest früher konnte man eine CPU durchaus noch ohne Wärmeleitpaste, besondere Kühler etc. in Betrieb nehmen. Nicht in Dauerbetrieb oder Vollast, aber wir reden hier ja auch von einer Prüfung der Ware "wie im Laden üblich".

Ich sehe auch nicht, daß ein Test "wie im Laden üblich" unbedingt einen vollen Streßtest (also alle Kerne über mehrere Stunden maximal auslasten) erfordert, sondern "nur", ob das Teil auch funktioniert (also beim Einschalten bootet).

Mal als Analogie, dem Käufer eines Autos wird man auch nicht zugestehen, das nagelneue Auto erst mal 3 Stunden uneingefahren bei Vollgas auf der Autobahn zu "testen".

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""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Ich sehe hier keinen Ansatzpunkt eine Wertminderung geltend zu machen. Das bestreichen mit auf Flüssigmetall basierender Paste ist gängige Praxis. Eine CPU ohne Wärmeleitpaste einzubauen, auch nur versuchsweise, das verbietet sich von selbst, EIne CPU kann hier ganz schnell zerstört werden. Der Käufer hat nur das gemacht was nötig ist um die CPU zu testen.
Sorry, das ist das Risiko des Verkäufers.

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich bin vielleicht nicht mehr auf dem neuesten Stand der Technik, aber zumindest früher konnte man eine CPU durchaus noch ohne Wärmeleitpaste, besondere Kühler etc. in Betrieb nehmen. <hr size=1 noshade>

Heute nicht mehr. Der "Stresstest" erfolgt bereits beim starten. Ohne kühlung macht es nach ein paar Sekunden *batsch*, der übersteht nicht mal mehr den POST...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Heute nicht mehr. Der "Stresstest" erfolgt bereits beim starten. Ohne kühlung macht es nach ein paar Sekunden *batsch*, der übersteht nicht mal mehr den POST...

Ja, da stimme ich zu.

Eine Alternative wäre noch, um den Schaden wirklich gering zu halten, die CPU nun fest mit einem Kühler zu versehen, zu testen und dann zusammen mit dem Lüfter als getestet und kurz gebraucht zu verkaufen. Dürfte ein besserer Verkaufspreis sein als eine verkratzte CPU.

Es gibt auch Leute wie mich, die bei diversen Händlern gezielt nach Widerrufsrückläufern fragen, wo Packungen geöffnet und Siegel gebrochen sind, wo man mit etwas Rabatt an eigentlich noch nicht wirklich gebrauchte Ware kommt :-)

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Für einen einfachen Test würde aber auch ein Wärmeleitpad reichen, das für Cent-Beträge zu bekommen und ggf. beizulegen wäre.

Ich würde erstmal nachsehen ob die "Batch-ID" der zurückgesendeten CPU überhaupt mit der von Ihnen gelieferten übereinstimmt.

Die ID müsste ungefähr so aussehen:

Q 4 25 725 XX 452

Und hier eine kleine Erläuterung dazu.

quote:

1st letter or digit = plant code
0 = San Jose, Costa Rica
1 = Cavite, Philippines
3 = .............., Costa Rica
6 = Chandler, Arizona
7 = .........., Philippines
8 = Leixlip, Ireland
9 = Penang, Malaysia
L = ............, Malaysia
Q = ..........., Malaysia
R = Manila, Philippines
Y = Leixlip, Ireland

2nd digit = Year of production

3rd & 4th digits = week

5th - 8th digits= lot number

10th - 13th digits = serialization code


Funktioniert die CPU denn überhaupt noch?


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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12321.10.2022 18:23:07
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)

Also das Problem ist folgendes:

Es handelte sich um eine gebrauchte CPU, die von mir vor dem Verkauf ausgiebig getestet wurde. Optisch war die CPU wie neu und funktionierte natürlich auch einwandfrei. Der Käufer schrieb nach zwei Wochen, dass die CPU nicht korrekt läuft und unter Last der PC abstürzt. Nach Ursachenforschung war er zu der Meinung gekommen, dass dies nur an der CPU liegen könnte. Ich hab angeboten die CPU zur Prüfung an mich zu schicken. Als sie ankam sah ich, dass dieses Flüssigmetall u.a. zwei Kontakte verbunden hat. Vermutlich der Grund warum die CPU beim Käufer Probleme machte. Zudem ist die Oberfläche nicht mehr in dem Zustand wie ich die CPU verschickt habe (total verkratzt und die Beschriftung nicht mehr zu lesen). Zum Testen hätte der Kunde doch auch normale Wärmeleitpaste verwenden können, die lässt sich problemlos entfernen ohne die CPU zu beschädigen...

Wäre die CPU defekt gewesen, hätte ich sie natürlich im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen. Die falsche Anwendung der Flüssigmetall-Wärmeleitpaste hat jetzt also nicht nur einen optischen Schaden, sondern auch den technischen Verursacht. Der Grund warum ich die CPU zurückerhalten habe.

Kann ich denn die Rücknahme aus diesem Grund verweigern (Defekt durch Kunde verursacht) ?

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Es sind doch immer wieder die Kleinigkeiten die bei den Fragen verschwiegen werde........
Das ist jetzt doch ein völlig anderer Sachverhalt.
Der Kunde hat einen Mangel selbst hervorgerufen. Hat er den Kauf denn überhaupt schon Widerrufen oder möchte er einen Sachmangel geltend machen?

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Defekt durch Kunde verursacht <hr size=1 noshade>

Das müsste man aber nicht nur behaupten, sondern auch beweisen können.
Ich fürchte, dass es im Streitfall auf ein Sachverständigengutachten hinauslaufen würde, dessen Kosten den Wert der CPU übersteigen.




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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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