Wettbewerbsverbot gültig ?

14. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Niklaas1965
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Wettbewerbsverbot gültig ?

Hallo,

habe eine Frage zum Thema Wettbewerbsverbot.

Ich habe vor 2 Jahren meine Selbständige Tätigkeit als Einzelunternehmer (e.K.)aufgrund einer Krebserkrankung aufgeben müssen.
Ich verkaufte meinen Kundenstamm/Wartungsvertäge und meinen Lagerbestand an ein anderes Unternehmen.
In der Übernahmeveinbahrung wurde u.a. auch ein Wettbewerbsverbot vereinbart.
Nachdem ich nun wieder genesen bin und unbedingt wieder arbeiten wollte, hab ich festgestellt, das mir das arbeiten in der gleichen Branche als Arbeitnehmer quasi auch verboten ist. Ist das rechtlich korrekt ?

Hier der Text, welcher das Wettbewerbsverbot darstellt :

Dem Verkäufer ist es im weitesten Sinne untersagt, mit dem verkauften Unternehmen in Wettbewrb zu treten, Wettbewerber in irgendeiner Weise zu fördern, zu betreuen oder zu beraten oder sich an einem Unternehmen, das mit dem verkauften Unternehmen im Wettbewerb steht oder künftig geraten könnte, unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Er garantiert verschuldensunabhängig, das auch alle Personen, mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebt, jeden Wettbewerb mit dem verkauften Unternehmen zu unterlassen. Das Wettbewerbsverbot ist räumlich beschränkt auf einen Umkreis von 100 km. Es endet 3 Jahre nach Abschluss dieses Vertrages.

Sollte der Verkäufer gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, so hat er dem Käufer ohne Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen alles herauszugeben, was er aus der verbotenen Tätigkeit erlangt, in der Höhe, in der Personen, mit denen er in häuslicher lebt, etwas aus der missbilligten Wettbewerbstätigkeit erlangen, hat der Verkäufer eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarung schuldet der Verkäufer ein Vertragsstrafe von 10.000 Euro und zwar für jede einzelne Verletzungshandlung. Bei fortgesetzter Verletzung gilt die Wettbewerbstätigkeit in jeder Kalenderwoche als eine Verletzungshandlung.

Ende

Kann ich jetzt wirklich nicht bis zum als Service-Techniker im Angestelltenverhältnis tätig sein ?
Bin im Moment arbeitslos und könnte einen neuen Job haben.
Wäre für jede fundierte Info dankbar.


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich jetzt wirklich nicht bis zum als Service-Techniker im Angestelltenverhältnis tätig sein ? <hr size=1 noshade>

Doch, z.B. bei demjenigen der Dein Unternehmen gekauft hat.
Oder bei jemandem der kein Wettbewerber ist.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Niklaas1965
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Bei diesem Unternehmen ist keine Stelle frei und in dieser Branche ist jedes Unternehmen Wettbewerber.


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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Du solltest diese Klausel m.E. von einem Fachanwalt prüfen lassen. Für mein Empfinden ist sie zu allgemein und zu weitgehend.
Allerdings ist es nicht Arbeits- sondern Vertragsrecht . Und da könnte es sein, dass man auch Verträge gültig abschließen kann, die einem zum Nachteil gereichen.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Wettbewerbsverbote, die in deratigen Kaufverträge vereinbart werden, können erheblich weiter sein, als bei Arbeitsverhältnissen. Auch kommt man bei deratigen Kaufverträgen nicht unbedingt zu einer AGB-Kontrolle. Schließlich ist das Wettbewerbsverbot räumlich und zeitlich eingeschränkt. Von daher teile ich das Empfinden/Bauchgefühl von :blaubär: nicht. Aber ohne RA, der den gesamten Vertrag prüft, wird man wohl eher nicht weiter kommen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Als Unternehmer hat man nicht den "Welpenschutz" den Verbraucher und Arbeitnehmer genießen.

Man darf also durchaus auch unsinnige/wirtschaftlich nachteilige Dinge vertraglich vereinbaren.



Aber insgesammt stimme ich den Vorredner zu, ein Rechtsanwalt sollte den gesamten Vorgang prüfen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

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