Wettbewerbsverbot / Unterhaltsplichtig

1. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
SBerliner_84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Wettbewerbsverbot / Unterhaltsplichtig

Hallo zusammen,

ich habe in meinem Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbotsklausel. Nun ist der Fall das ein Unternehmen in der selben Branche eine Stelle in der Stadt anbietet, wo ich mich gern bewerben möchte, da ich dort Beruflich sowie Finanziell besser gestellt wäre.

Ich bin für 2 Kinder Unterhaltspflichtig (fester Titel besteht) kann aber diesen nicht in höhe des Mindestunterhalt zahlen, da mein verdienst zu niedrig ist, suche ich nach Möglichkeiten mein Gehalt zu steigern.

Durch meine Qualifikation stünden meine Chance einer Anstellungen in dem anderen Unternehmen sicher sehr gut und dadruch wäre eine schnelle verbesserung meiner Finanziellen lage in Aussicht was sich wiederrum auf die Unterhaltszahlungen postitiv auswirken würde.

Gibt es in diesem Fall eine Möglichkeit diese Wettbewerbsklausel als nichtig zu erklären?

Gruß

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Ob die Klausel nichtig ist oder nicht, richtet sich nach der Formulierung der Klausel.

Ohne diese zu kennen, kann man darüber nicht diskutieren.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Dieses Verbot im AV, bei oder für einem/einenn Mitbewerber tätig zu werden wird nicht deswegen nichtig sein, weil du eine persönliche Verpflichtung zu erfüllen hast und dies bei der Konkurrenz vielleicht besser gelingt.
Sollte es nichtig sein, dann aus einem Grund, der in der Formulierung des Verbots liegt und dich unangemessen benachteiligen würde.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
SBerliner_84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank erst einmal für die Antworten. Hier der komplette Auszug aus dem Vertrag :
" der Angestellte verpflichtet sich, während eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Beendigung des dienstverhältnisses weder ein Geschäft der gleichen Branche zu errichten oder zu betreiben, noch sich unmittelbar oder mittelbar an einem solchen zu beteiligen, noch für ein solches unmittelbar oder mittelbar tätig zu sein.

Für die Zeit des wettbewerbsverbots steht ihm die Hälfte des bisher bezogenen Gehaltes zu, das jeweils am Monatsschluss nachträglich zahlbar sein soll. Er muss sich jedoch auf die fällige Entschädigung desjenige anrechnen lassen, was er in dieser Zeit durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat; hierüber hat er auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Angestellte verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Jahresgehalt für jeden Fall einer Zuwiderhandlung.

Das Wettbewerbsverbot wird wirksam, wenn der Angestellte aus einem wichtigen Grunde berechtigt ist, den Vertrag aufzulösen, und innerhalb eines Monats erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden hält. Hat der Angestellte einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben, so entfällt die Entschädigung während der Dauer des Wettbewerbsverbots. Das wettbewerbsverbot kann vom Arbeitgeber widerrufen werden. In diesem Fall besteht kein Anrecht auf Entschädigung."

Das ist also nix zu machen und ich bin sozusagen ewig an den arbeit Geber gebunden...

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

quote:
Er muss sich jedoch auf die fällige Entschädigung desjenige anrechnen lassen, was er in dieser Zeit durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat; hierüber hat er auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Angestellte verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Jahresgehalt für jeden Fall einer Zuwiderhandlung.


Ob die Klausel überhaupt rechtskräftig wäre, das soll ein Anwalt prüfen. Ich denke nicht, ein Jahresgehalt als Vertragsstrafe ist schon lächerlich übertrieben. :sweat:

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

Moin,

quote:
Das wettbewerbsverbot kann vom Arbeitgeber widerrufen werden. In diesem Fall besteht kein Anrecht auf Entschädigung.


Lösung liegt wohl auf der Hand, da mehrere Schwachpunkte im Vertrag zu sein scheinen:
Es scheint sich hier um ein sog. "unverbindliches Wettbewerbsverbot" zu handeln, da es einseitig vom AG gekündigt werden kann:

Der AG hat glaube ich den formalen Fehler gemacht, sein allgemeines Kündigungsrecht (per Gesetz) des WB-Verbots nicht auf die Zeit des Arbeitsverhältnisses zu begrenzen, wo er dann allerdings auch bis zu 12 Monate zahlen müsste. Er hat sich zu weit aus dem Fenster gelehnt.

Eventuell ist WBW-Verbot wegen mangelnder Transparenz (AGB-Recht) sogar ganz unwirksam.
Beispiel: AN ist bei einem Nichtkonkurrenten gelandet und nach ein paar Tagen sagt der alte AG: "Ätsch, ich zahl nicht mehr." Mission erreicht. Das geht halt so eher nicht vor Gericht durch.


http://www.juraforum.de/forum/t/einseitiges-nachvertragliches-wettbewerbsverbot.227526/

Auch sieht es nach einem Verbot aus im ganzen Bundesgebiet oder darüber hinaus, was auch gar nicht geht. Allenfalls regional. Du bist ja vermutlich nicht Geschäftsführer von Apple Deutschland oder so.
Sowas wäre unbillig (Nicht der Job, aber die Beschränkung ...)
Dann erst recht unverbindlich: http://dejure.org/gesetze/HGB/74a.html

Vertrag würde ich unbedingt mal einem Anwalt für Arbeitsrecht vorlegen und mich nicht auf ein Laienforum verlassen. Dafür steht da viel zu viel Geld und Ärger auf dem Spiel.


Auch die Vertragsstrafe sieht wackelig aus = nichtig, da wohl viel zu hoch
http://www.arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de/rechtsprechung/arbg-trier/detailansicht/artikel/zum-wettbewerbsverbot-unwirksamkeit-einer-vertragsstrafe.html
1 Monat muss vermutlich reichen:

http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/arbeitsrecht/vertragsstrafe-in-arbeitsvertraegen-das-darf-ihr-arbeitgeber/


Manche Anwälte scheinen iihren Arbeitgeber-Kunden solche einfachen Tricks in die Verträge reinzuschreiben, weil sich viele AN dann nach Belieben über den Tisch ziehen lassen. Bei 9 klappt es bei einem nicht.
Außerdem reduziert man damit die Abwanderung zur Konkurrenz etwas.
Ich kenne nur zwei Arten von Verträgen die soviele schlampige wie getrickste Formulierungen enthalten: Abofallen und deutsche Arbeitsverträge.

Und wenn es mit der neuen Wunschstelle nichts wird und stattdessen ein Nichtkonkurrent den Zuschlag erhält, kann man sich vermutlich noch ein nettes Taschengeld von dem alten Trickser holen.

Noch ein Trick:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Wettbewerbsverbot-74-HGB-unverbindlich-oder-nichtig---f268486.html


-- Editiert maestro1000 am 02.02.2015 23:33

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich kenne nur zwei Arten von Verträgen die soviele schlampige wie getrickste Formulierungen enthalten: Abofallen und deutsche Arbeitsverträge. <hr size=1 noshade>

Du hast dir noch nie einen Mobilfunkvertrag durchgelesen ...?
:devil:





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

quote:
Du hast dir noch nie einen Mobilfunkvertrag durchgelesen ...?

Subsummiere ich unter Abofalle... :cheers:

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
SBerliner_84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Wow vielen Dank für diese ausführliche Antwort :cheers:
Ich werde mir auch einen Anwalt suchen und hoffen das sich was machen lässt, will meinem alten ab nix böses aber bevormunden was ich mache und wohin ich gehe, lasse ich mich sicher nciht:)

Wenn es ein Ergebnis gibt melde ich mich gern !

3x Hilfreiche Antwort

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