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Wettbewerbsrechtliche Probleme der Werbung für Kinder

Von Rechtsanwalt Jorma Hein
14.1.2011 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 809 Aufrufe
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Kinder, Werbung

Kinder sind für Unternehmen als Konsumenten eine wichtige Zielgruppe, weshalb Produkte für sie in Funk, Fernsehen und Internet nicht nur in der Vorweihnachtszeit offensiv beworben werden. Da gerade jüngere Kinder aber in ihrer Entscheidungsfähigkeit noch nicht ausgebildet sind und besonders stark auf Werbereize reagieren, bedürfen sie aber auch des Schutzes durch die Rechtsordnung, um ihre Reifesituation nicht aggressiv auszunutzen.

Seit der europarechtlich veranlassten Reform des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb 2008 findet sich hier eine gerade auf diese Problemkonstellation zugeschnittene Regelung zum Schutz von Kindern. Gem. Nr. 28 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 des UWG ist es stets als unzulässige geschäftliche Handlung einzuordnen, wenn in eine Werbung die unmittelbare Aufforderung an Kinder einbezogen ist, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.

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Die so getroffene Regelung zielt also in zweierlei Richtungen: zum Einen sollen die Kinder selbst als Konsumenten geschützt werden, zum Anderen aber auch mit ihnen in Beziehung stehende Erwachsene. Das folgt aus der Erfahrung, dass den erklärten Wünschen von Kindern oftmals schwer widerstanden werden kann, sogar wenn es nicht die eigenen sind.

Dabei ist die neue Regelung nicht ohne Weiteres unproblematisch. Denn es wird schon nicht immer einfach sein, eine scharfe Linie zwischen direkten und indirekten Aufforderungen zu ziehen. Denn letztere sind weiterhin erlaubt, soll doch nicht jede kinderfreundliche Werbung verboten werden. Auch sagt die zu Grunde liegende Richtlinie nicht, was unter einem Kind in ihrem Sinne zu verstehen ist. So wäre es möglich, alle Minderjährigen hierunter zu verstehen, aber auch zwischen Kindern und Jugendlichen zu differenzieren, wie es bspw. die Fernsehrichtlinie der EG tat. Alleine schon wegen dieses eher unklaren Anwendungsbereiches ist klar, dass die entsprechende Werbemaßnahmen in Zukunft einer genaueren Beobachtung bedürfen.

Das gilt zumal, als dass die untersagte Werbemethode der direkten Aufforderung nunmehr generell verboten ist, für das Verbot auf weitere Umstände nicht ankommt. Aus dieser Wertung kann gefolgert werden, dass mit der europarechtlichen Regelung ein effektiver Schutzmechanismus für strukturell unterlegene Konsumenten geschaffen werden sollte. Daher sollten Werbemaßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen in Zukunft genau durchdacht werden, um evt. Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Das gilt vor allem für Werbung im Internet, da dieses mittlerweile von immer jüngeren Personengruppen genutzt wird und daher eine gute Werbeplattform darstellt.

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