Wettbewerbsrechtliche Abmahnung ohne Originalvollmacht

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung ohne Originalvollmacht

Immer wieder wird die Frage diskutiert, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht abzufügen ist, weil das Schreiben ansonsten wegen § 174 BGB unverzüglich vom Abgemahnten zurückgewiesen werden kann. Diese Frage ist bis jetzt in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Jedoch hat das OLG Hamm in einem kürzlich entschiedenen Fall (Aktenzeichen OLG Hamm 4 U 60/08 vom 07.07.2008) die Revision zum BGH zugelassen, so dass es in dieser Hinsicht bald zu einer Klärung kommen wird.

Die Parteien waren im Kfz-Handel tätig. Der Kläger ließ den Beklagten durch anwaltliches Schreiben wegen einer Werbeaussage abmahnen. Dem Schreiben war die Vollmachtsurkunde, die der Kläger unterzeichnet hatte, nicht beigefügt, sondern nur eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Beklagte machte daraufhin unverzüglich geltend, dass der Abmahnung eine Originalvollmacht nicht beigelegen habe. Er gab jedoch eine von ihm abgeänderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Im Prozess verlangte der Kläger vom Beklagten die Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten. Der Beklagte verteidigte sich insbesondere auch damit, dass die Abmahnung mangels beigefügter Originalvollmacht unwirksam sei, so dass ein Zahlungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ausscheide.

Das Landgericht folgte der Rechtsauffassung des Beklagten und wies die Klage ab. Die Berufung hatte Erfolg. Nach Meinung des Senats war die Abmahnung des Klägers berechtigt. Daher könne der Kläger von dem Beklagten die Erstattung seiner Abmahnkosten verlangen.

Nach Auffassung des Gerichts muss einer Abmahnung keine Originalvollmacht beigefügt werden. Dies begründete das OLG Hamm unter anderem damit, dass zwar nach § 174 BGB bei einseitigen Rechtsgeschäften, die von einem Bevollmächtigten vorgenommen werden, zur Wirksamkeit eine Vollmacht beigefügt werden muss. Diese Vorschrift sei jedoch auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung weder unmittelbar noch analog anwendbar, denn die wettbewerbsrechtliche Abmahnung sei keine geschäftsähnlichen Handlung.

Es müsse zwischen der Abmahnung und der beigefügten, vorformulierten Unterwerfungserklärung unterschieden werden. Mit der Abmahnung werde der Wettbewerbsverstoß gerügt. Die Abmahnung als solche entfalte gegenüber dem Abgemahnten aber keine rechtsgestaltende Wirkung. Der Wettbewerber könne den Verletzer auch ohne Abmahnung erfolgreich verklagen. Erst bei der Frage, wie die Prozesskosten zu verteilen seien, entfalte die Abmahnung ihre Wirkung im Rahmen des § 93 ZPO, wenn es also um die Frage gehe, ob der Gläubiger Veranlassung zur Klageerhebung gehabt habe. Die in § 174 BGB statuierte Pflicht, bei einseitigen Rechtsgeschäften eine Vollmacht beizufügen, diene nicht dazu, es dem Verletzer zu erleichtern, das Kostenrisiko eines Prozesses abzuschätzen. Für den Senat stand daher bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die bloße Warnfunktion im Vordergrund. Die an den Verletzer gerichtete Warnung löse für sich genommen keine Rechtsfolgen aus. Damit stelle die Abmahnung lediglich eine tatsächliche Verhaltensweise dar. Der Senat hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Diese wurde eingelegt und hat beim B GH das Aktenzeichen 1 ZR 140/08.