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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Widerrufsbelehrung
Seite 1 - vom 01.02.2007

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Widerrufsbelehrung

Widerrufsbeginn

Der Autor
Martin Kämpf, München
hat Interessensschwerpunkte: Strafrecht, Verkehrsrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht.
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eBay- Händler aufgepasst: Ist Ihre Widerrufsbelehrung bezüglich des Widerrufsbeginns korrekt abgefasst? Belehren Sie den Verbraucher in der verwendeten Widerrufsbelehrung richtig über den Beginn der Widerrufsfrist hinsichtlich seines Widerrufsrechts?

Andernfalls droht eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht!

Nach einem neuen Urteil des Kammergerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 (AZ: 5 U 295/06) droht neues Ungemach in Form von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen für gewerbliche Händler, die ihrem Geschäft im Internet oder auf der Plattform eBay nachgehen.

Der nachfolgende Artikel soll über eine neue Strömung in der Rechtsprechung über Widerrufsbelehrungen informieren, die dem Verbraucher vom im Internet oder auf eBay tätigen gewerblichen Händler bereits vor Vertragsschluss zu erteilen ist, und enthält Hinweise wie auf eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht zu reagieren ist bzw. wie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vermieden werden kann.

Die vorgenannte Entscheidung beschäftigt sich mit dem Fristbeginn für die Widerrufsfrist bei der Widerrufsbelehrung.

1. Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung

Wie bereits in verschiedenen Artikeln ausgeführt, ist der auf eBay oder im Internet tätige gewerbliche Händler gem. §§ 355, 312 c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet, Verbraucher über deren Widerrufsrecht im Rahmen einer Widerrufsbelehrung in Textform hinzuweisen.

Diese Widerrufsbelehrungen sind regelmäßig wiederkehrend Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Auf Grund der neuerlichen Entscheidung des Kammergerichts Berlin steht nun zu erwarten, dass unter Berufung auf diese Rechtsprechung erneut eine Vielzahl von Abmahnungen im Wettbewerbsrecht aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen gegenüber eBay- Händlern oder Internetshop- Betreibern ausgesprochen werden.

2. die Entscheidung des Kammergerichts

Das Kammergericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Formulierung in einer Widerrufsbelehrung " die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Widerrufsbelehrung " in einem Online-Angebot eines gewerblichen Händlers, sei es auf eBay oder einer sonstigen Angebotsseite eines Internetshops, für den Verbraucher nicht ausreichend klar und verständlich ist.

Grund hierfür sei, dass die Widerrufsfrist nicht etwa mit Erhalt der auf dem Online-Angebot dargestellten Widerrufsbelehrung beginne, sondern erst, wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher in Textform vorliege.

Eine derart formulierte Widerrufsbelehrung sei unwirksam, da sie nicht verständlich sei und dies zu Lasten des schutzwürdigen Verbrauchers gehe. Der Verbraucher gehe an Hand dieser Widerrufsbelehrung fälschlicherweise davon aus, die Widerrufsfrist beginne bereits beim Lesen des Online-Angebots des eBay- oder Internethändlers.

Die Widerrufsfrist zur Erklärung des Widerrufs sei in diesem Falle kürzer, als bei einem eBay- Händler oder Online- Shop- Betreiber, der über das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Rahmen einer richtigen Widerrufsbelehrung aufklärt.

Der Mitbewerber sei deshalb wettbewerbsrechtlich benachteiligt. Mit dieser Begründung erging auch die wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen den betroffenen eBay- Händler.

Weiter führte das Kammergericht aus, dem stehe auch nicht entgegen, dass der eBay- Händler das in § 1 Absatz 4 Satz 2 BGB-InfoV in Verbindung mit § 14 Absatz 1 BGB-InfoV abgedruckte Muster verwendete.

Denn dieses Muster sei nicht in geeignet, um im Internet in ausreichender Form über das Bestehen eines Widerrufsrechts im Rahmen einer Widerrufsbelehrung aufzuklären.

3. Änderungsvorschlag für Ihre Widerrufsbelehrung

Ich empfehle Ihnen, Ihre Widerrufsbelehrung, welche Sie bei Ihren Online- Angeboten auf eBay oder im Internetshop verwenden, bereits jetzt zu ändern und hierdurch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung von vornherein den Boden zu entziehen.

Sie sollten die zuvor dargestellte Formulierung Ihrer Widerrufsbelehrung dahingehend ergänzen, dass der Beginn der Widerrufsfrist erst mit der gesonderten Erteilung der Widerrufsbelehrung in Textform beginne.

Bitte beachten Sie, dass weitere Voraussetzung für den Widerrufsbeginn neben dem Erhalt der Widerrufbelehrung in Textform der Erhalt der Ware ist und auch hierauf hingewiesen werden muss.

Ansonsten laufen Sie auch hier Gefahr, eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht zu erhalten.

4. Hinweis für den Abgemahnten

Sollten Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, ist regelmäßig eine schnelle Reaktion erforderlich. Dies liegt daran, dass im Wettbewerbsrecht mit der Abmahnung kurze Fristen gesetzt werden, um eine Durchsetzung der Ansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung zu ermöglichen.

Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung - es handelt sich hierbei um ein Eilverfahren - ist die Eilbedürftigkeit. Diese ist lediglich dann gegeben, wenn zuvor schnell gehandelt wurde.

Die besprochene Entscheidung erfährt starke Kritik. Eine Abmahnung, die auf dieser Entscheidung basiert, kann mit guten Argumenten angreifbar sein. Außerdem ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung selbst an strenge Voraussetzungen geknüpft, daneben muss aber auch der wettbewerbsrechtlich Abmahnende gewisse Voraussetzungen erfüllen, damit sei eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wirksam wird bzw. ist.

Aus diesem Grund ist es regelmäßig empfehlenswert, sich mit einem im Wettbewerbsrecht tätigen Anwalt in Verbindung zu setzen, um mit diesen die weitere Vorgehensweise gegen eine solche Abmahnung zu erörtern.

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
Kanzlei Kämpf - Wettbewerbsrecht und Internetrecht München


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