Wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei eBay wegen Verstoß gegen Preisangabenverordnung (PAngV) – was tun?

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Auch im Jahr 2010 wird weiter wegen Verstößen auf der Auktionsplattform eBay abgemahnt, u.a. wegen fehlender Grundpreisangabe nach § 2 Preisangabenverordnung (PAngV).

Nach dieser Vorschrift ist derjenige welcher Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, verpflichtet, neben dem Endpreis auch die sogenannte Grundpreis anzugeben.

Die vorliegende Abmahnung betrifft eine Abmahnung der Kanzlei Richter & Süme Rechtsanwälte (Hamburg), die für die Firma Get the Goods GmbH Wettbewerbsverstöße abmahnt.

Ebenso ist bei Fernabsatzverträgen anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Absatz 2 PAngV).

Gefordert werden neben der Unterzeichnung einer beigefügten Unterlassungserklärung die Kosten für die anwaltliche Geltendmachung dieses Anspruchs. Auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird bei fristgemäßer Abgabe der Erklärung verzichtet.

Was ist zu tun?

Sie sollten die Abmahnung ernst nehmen und die darin enthaltenen angeblichen Verstöße zunächst genauestens prüfen. Danach sollten Sie einen Blick auf die gesetzlichen Vorschriften werfen, so sind nach § 3 UWG unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG ist ein Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Besteht ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen beiden Unternehmen.

Die Abmahnung sollte dann ebenfalls auf die Höhe des Gegenstandswerts geprüft werden, dazu ist insbesondere die Vorschrift des § 12 Absatz 4 UWG heranzuziehen, die eine Wertminderung bei einfach gelagerten Fällen gestattet. Ebenfalls sollte der Wettbewerber überprüft werden, denn schließlich bestimmt sich nicht zuletzt aus seinem wirtschaftlichen Interesse heraus der anzusetzende Streitwert.

Der Streitwert ist niedriger anzusetzen, wenn der abmahnende Konkurrent durch den Wettbewerbsverstoß in seiner Marktposition kaum spürbar betroffen ist.