Wettbewerbsrecht und eCommerce

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Abmahnung, Verbraucherschutz, Unterlassungserklärung, Wettbewerb
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Abmahnungen im Internethandel

Von Rechtsanwalt Christian P. de Nocker

Abmahnungen von Konkurrenten oder von der WBZ sind der Schrecken vieler eBay-Verkäufer. Leider werden viele redliche Händler trotz des Bemühens um die Erfüllung aller gesetzlichen Informationspflichten immer wieder „Opfer" solcher Abmahnungen, während dreiste Konkurrenten, die ganz offensichtlich gegen Verbraucherschutzrecht verstoßen, viel zu oft verschont bleiben. Auch viele angebliche „Privatkäufer" bleiben trotz zum Teil offensichtlich gewerblicher Verkaufstätigkeit von jeglichen Konsequenzen verschont.

Insoweit ist es durchaus verständlich, dass das Rechtsinstitut der Abmahnung in Verkäuferkreisen häufig als reine Abzocke windiger Anwälte empfunden wird oder jedenfalls als ein verwerfliches Wettbewerbsgebaren ehrloser Konkurrenten. Das mag in manchen Fällen sogar zutreffen, aber es ist eine bedauerliche Entwicklung, wenn man bedenkt, dass das Instrument der Abmahnung eigentlich gerade das Gegenteil ist, nämlich das einzige wirksame Schutzinstrument vor unlauteren Wettbewerbshandlungen.

Selbstverständlich ist es nicht möglich ein so weites Thema wie die Abmahnung in einem Online-Artikel umfassend zu beleuchten. Ich möchte daher in diesem einführenden Beitrag gar nicht ins Detail gehen, sondern lediglich versuchen, die Grundlagen des Instruments der Abmahnung, ihre Voraussetzungen und ihre Funktion möglichst knapp und verständlich zusammenzufassen. Im zweiten und dritten Teil des Beitrags möchte ich dann kurz auf die Fragen eingehen, was man tun kann, um die Gefahr einer Abmahnung von vornherein zu minimieren und wie man sinnvollerweise reagieren sollte, wenn doch eines Tages ein Abmahnschreiben ins Haus flattert.

Das Institut der Abmahnung

Die so genannte Abmahnung ist zunächst nichts anderes als die außergerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig (§ 3 UWG). Beispiele unlauteren Handelns finden sich in den §§ 4 ff. UWG. Dazu gehören z.B. irreführende Werbung, übertriebener Kundenfang durch vermeintliche Gewinne o.ä. sowie die unzumutbare Belästigung durch Telefonwerbung etc. Neben diesen katalogisierten Wettbewerbshandlungen sind aber auch Verstöße gegen Rechtsnormen wettbewerbswidrig, sofern Sie geeignet sind, den fairen Wettbewerb zu beeinträchtigen. Da das UWG grundsätzlich auch dem Schutz der Verbraucher dient (§ 1 UWG) sind auch Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften in der Regel unlautere Wettbewerbshandlungen. Nach § 8 Abs. 1 UWG können Wettbewerber, die gegen das UWG verstoßen, von ihren Konkurrenten oder von bestimmten Organisationen (Wettbewerbsvereine, Verbraucherschutzverbände, etc.) auf Unterlassung von unlauteren Wettbewerbshandlungen in Anspruch genommen werden.

Dieses Unterlassungsverlangen wird kurz als Abmahnung bezeichnet. Zumeist erfolgt diese durch einen Rechtsanwalt, der zuvor die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs prüft und dem Unterlassungsbegehren Nachdruck verleiht. Zur Durchsetzung des Anspruchs wird in der Regel die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von dem Abmahnungsgegner gefordert. Das bedeutet, dass der Abgemahnte erklären muss, dass er das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft unterlassen wird. Gleichzeitig verspricht er dem Abmahnenden für den Fall der Zuwiderhandlung ein Strafgeld in einer bestimmten Höhe. Sofern dem Abmahnenden durch das wettbewerbswidrige Verhalten bereits ein materiell zu beziffernder Schaden entstanden ist, kann er außerdem Schadenersatz fordern. Unterschreibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht, so besteht für den Abmahnenden ein hinreichender Grund zur Klage. In dringenden Fällen kann der Unterlassungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Eilverfahren) geltend gemacht werden. Bejaht das Gericht den Unterlassungsanspruch, so wird es dem Beklagten das wettbewerbswidrige Verhalten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen.

Die Kosten für die Abmahnung muss gemäß § 12 Abs. 1 UWG der Abgemahnte tragen, soweit diese erforderlich waren. Ob die Einschaltung eines Anwalts zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Voraussetzung für die Kostentragungspflicht ist jedenfalls, dass ein Unterlassungsanspruch auch wirklich besteht. Außerdem darf die Geltendmachung der Ansprüche nicht ausnahmsweise unzulässig sein (vgl. dazu unten Nr. 3). Sofern diese Voraussetzungen nicht offensichtlich und eindeutig vorliegen, sollte man sich vor eine Abmahnung in jedem Fall von einen fachkundigen Anwalt beraten lassen. Die dadurch entstehenden Kosten werden dann in aller Regel als erforderlich im Sinne von § 12 Abs. 1 UWG einzustufen sein, wenn durch den Anwalt dann eine wirksame Abmahnung ergeht.

Schutz vor einer Abmahnung

Da eine Abmahnung zumeist mit mehr oder weniger erheblichen Kosten für den Abgemahnten verbunden ist, sollte man sich frühzeitig darum bemühen, sich möglichst sicher vor einer Abmahnung zu schützen. Theoretisch ist der wirkungsvollste Schutz ganz banal und einfach: Wer sich stets gesetzeskonform verhält und die Handelsgebräuche beachtet, braucht nichts zu befürchten. Gerade für Onlinehändler ist dies aber in Anbetracht der Fülle von gesetzlichen Regeln – insbesondere denen zum Schutz der Verbraucher – leichter gesagt als getan.

Da schon kleinste (formale) Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze gerne missbraucht werden, um aufstrebenden Konkurrenten einen finanziellen Dämpfer zu verpassen, sollten sich insbesondere Existenzgründer im Bereich des eCommerce rechtzeitig Gedanken über dieses Thema machen und sich genau über die zu beachtenden Formalien informieren. Oftmals wird es sich lohnen, frühzeitig in eine fachkundige Rechtsberatung zu investieren, anstatt später viel höhere Summen für die Kosten einer Abmahnung hinblättern zu müssen und dann trotzdem noch einen Anwalt beauftragen zu müssen.

Für alle, die sich den Rechtsanwalt vorerst lieber noch sparen und den Schutz vor einer Abmahnung allein versuchen wollen, haben wir eine Checkliste der häufigsten Abmahnfallen zusammengestellt, die Sie unter dem nachstehenden Link finden können:

www.informationspflichten.de/Checkliste%20-%20Abmahnungen.htm

Verteidigungsstrategie bei Erhalt einer Abmahnung

Wenn Sie von einem Konkurrenten oder der Wettbewerbszentrale (WBZ) abgemahnt werden, sollten Sie zunächst die Ruhe bewahren und sich genau informieren, ob die Abmahnung berechtigt ist und ob die geltend gemachten Beträge der Höhe nach gerechtfertigt sind. In der Regel wird es sinnvoll sein, dabei einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. Oft helfen aber auch Verkäufer-Foren oder Informationsseiten im Internet weiter. Auch auf unseren Seiten (www.informationspflichten.de) werden Sie in Zukunft weitere Informationen zu diesem Thema finden.

Sofern Sie von einem Konkurrenten abgemahnt wurden, sollten Sie zuerst einmal überprüfen, ob dieser überhaupt ein direkter Wettbewerber ist, also auf dem gleichen Markt mit vergleichbaren Waren handelt. Ist das nicht der Fall, besteht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch und Sie müssen weder eine Unterlassungserklärung unterschreiben noch die Kosten tragen. Im Rahmen des Online-Handels wird jedoch ein Konkurrenzverhältnis wegen der Globalität des Marktes immer schon dann anzunehmen sein, wenn der Konkurrent zumindest auch mit vergleichbaren Waren handelt. Ist das der Fall müssen Sie prüfen, ob sie tatsächlich gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, also ob Sie z.B. Verbraucherschutzvorschriften missachtet und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft haben könnten. Ist das der Fall, wird die Abmahnung in aller Regel zumindest dem Grunde nach gerechtfertigt sein, auch wenn der Verstoß nur versehentlich begangen wurde.

Sie können sich aber möglicherweise trotzdem gegen die Abmahnung verteidigen. Nämlich dann, wenn die Geltendmachung der Ansprüche durch den Konkurrenten ausnahmsweise unzulässig ist. Seit Juli 2004 heißt es in § 8 Abs. 4 UWG ausdrücklich, dass die Geltendmachung der Ansprüche unzulässig ist, wenn Sie nach den Umständen des Einzelfalls als missbräuchlich einzuschätzen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Ziel der Abmahnung in erster Linie darin besteht, den Abgemahnten auf Ersatz der Kosten in Anspruch zu nehmen. Das ist häufig dann der Fall, wenn von einem umsatzstärkeren Händler so genannte Serienabmahnungen verschickt werden, um kleinere Konkurrenten aus dem Markt zu drängen und dadurch eigene Marktanteile auszubauen. Serienabmahnungen werden häufig in Internetforen z.B. bei eBay diskutiert oder werden im Internet z.B. unter www.abmahnwelle.de veröffentlicht.

Unzulässig kann eine Abmahnung auch dann sein, wenn der Abmahnende in ähnlicher Weise gegen das UWG verstößt und sich durch die Abmahnung insoweit in Widerspruch zu seinem eigenen Handeln setzt. Dieser so genannte „unclean hands"-Einwand basiert wie alle Fälle des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auf dem Grundsatz von dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB und findet seinen Anknüpfungspunkt ebenfalls in § 8 Abs. 4 UWG.

Sollte die Abmahnung auch nicht rechtsmissbräuchlich sein, ist sie dem Grunde nach berechtigt. Dann bleibt zumeist nur noch die Möglichkeit, zu versuchen, die Kosten der Abmahnung abzuwenden oder zumindest zu reduzieren. In ganz einfachen Fällen kann die Einschaltung eines Rechtsanwaltes als nicht erforderlich im Sinne von § 12 Abs. 1 UWG zu beurteilen sein. Dann muss der Abgemahnte die Kosten gar nicht oder nur zu einem sehr geringen Teil tragen. Viel häufiger wird der Fall sein, dass die Kosten viel zu hoch angesetzt sind. Zum einen kann der Streitwert (oft weit mehr als 10.000 EUR) zu hoch angesetzt sein und zum anderen können auch die vom Anwalt veranschlagten Gebührensätze überzogen sein. Auch hier wird in der Regel nur ein fachkundiger Rechtsanwalt verlässliche Auskünfte geben können. Auch hinsichtlich der Höhe der angedrohten Strafgelder in der Unterlassungserklärung empfiehlt sich eine Überprüfung. Wenn die Beträge überzogen sind, kann es ratsam sein, zwar eine Unterlassungserklärung abzugeben, sich jedoch gegen die Höhe der angedrohten Strafgelder und die Höhe der geltend gemachten Kosten zu wehren. Dadurch kann unter Umständen eine deutliche Absenkung der Kosten erreicht werden.

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