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Wettbewerbsrecht: Bin ich zu Recht wegen meiner AGBs wettbewerbsrechtlich abgemahnt worden?
Seite 1 - vom 01.08.2006

Wettbewerbsrecht: Bin ich zu Recht wegen meiner AGBs wettbewerbsrechtlich abgemahnt worden?

Von Rechtsanwalt Martin Kämpf

Der Autor
Martin Kämpf, München
hat Interessensschwerpunkte: Strafrecht, Verkehrsrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht.
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Das ungeprüfte Übernehmen der AGBs (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) Dritter kann häufig ungeahnte Folgen haben:

Post eines gegnerischen Anwalts, die eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung enthält.

Trotzdem kommt es vor allem beim über das Internet abgewickelten Handel, sei es durch gewerbliche eBay-Händler oder Internetshop-Betreiber, immer wieder vor, dass die oft falschen AGBs des Konkurrenten oder eines anderen Verkäufers abgeschrieben werden.

Allgemeine Geschäftbedingungen sind dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie von einer gesetzlichen Regelung zu Ungunsten des Verbrauchers - dem Kunden - abweichen.

Hierdurch verschafft sich der Verkäufer unter Umständen einen Wettbewerbsvorteil, da die in seinen AGBs getroffene Regelung für ihn günstiger als die gesetzliche Regelung ist.

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über einige der häufigsten Fehler in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben, die eine Relevanz im Wettbewerbsrecht entfalten können.

Gerichtsstandsklausel

Der Gerichtsstand kann gemäß § 29 ZPO lediglich unter Kaufleuten vereinbart werden. Falls Sie eine Gerichtsstandsklausel verwenden, sollten Sie diese dahingehend einschränken.

Eine uneingeschränkte Gerichtsstandsklausel ist gegenüber dem Verbraucher unwirksam und beeinträchtigt den Mitbewerber. Dies liegt daran, dass der Verbraucher - in Unkenntnis der Unwirksamkeit - davon abgeschreckt werden kann, seine Rechte in einem Gerichtsprozess durchzusetzen. Denn er erwartet, den Verkäufer an dem in der Gerichtsstandsvereinbarung genannten Ort verklagen zu müssen.

Verpflichtung zur Untersuchung und umgehenden Rüge der eingegangenen Ware

Auch die so genannte Untersuchungs- und Rügepflicht obliegt lediglich Kaufleuten (gemäß § 377 HGB).

Eine AGB-Klausel, die dem Verbraucher die Pflicht auferlegt, die gelieferte Ware sofort zu überprüfen und Mängel umgehend zu rügen, ist unwirksam. Es kann ein Wettbewerbsverstoß gegeben sein, der zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führt.

Denn der unwissende Kunde (Verbraucher) nimmt voraussichtlich die ihm zustehenden Gewährleistungsrechte nicht umfassend wahr. Er ist fälschlicherweise der Ansicht, er habe diese aufgrund der Verletzung seiner Untersuchungs- und Rügepflicht verwirkt.

Vertragsstrafe

Eine AGB-Klausel, die den Verbraucher verpflichten soll, bei Nichtannahme, Annahmeverzug oder Zahlungsverzug eine Vertragsstrafe zu zahlen, ist unwirksam.

Ein derart unter Druck gesetzter Verbraucher wird anders reagieren als ein Kunde eines gewerblichen Händlers, der sich nach den Vorschriften des BGB richtet. Aus diesem Grund können solche Klauseln eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge haben.

Haftungsausschluss

Eine AGB-Klausel, die die Haftung des eBay-Händlers oder Internetshop-Betreibers entgegen der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr.7 BGB einschränkt, ist unwirksam.

Dies ist unter anderem dann gegeben, wenn die Haftung für Verletzungen von Körper, Leben und Gesundheit ausgeschlossen wird. Weiterhin ist auch ein Haftungsausschluss hinsichtlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unwirksam (gemäß § 309 Nr. 7 b).

Hierdurch kann der Verbraucher davon abgehalten werden, eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber dem eBay-Händler oder Internetshop- Betreiber geltend zu machen. Dies benachteiligt einen Mitbewerber, der sich gesetzestreu verhält. Dieser wird sich häufiger Schadensersatzforderungen stellen zu müssen. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist die Konsequenz.

Beschränkung der Gewährleistungsfrist

Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen kürzeren Zeitraum als den gesetzlich vorgegebenen ist unwirksam.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt für Kaufverträge zwischen gewerblichem Händler und Verbraucher bei Neuwaren 24 Monate und bei Gebrauchtwaren 12 Monate.

Eine Abweichung hiervon zu Ungunsten des Verbrauchers kann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen.

Tipp für den eBay-Händler oder Internetshop-Betreiber

Es empfiehlt sich dringend, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Rechtsanwalt anfertigen oder doch zumindest überprüfen zu lassen.

Das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sollte gerade als gewerblicher eBay-Händler oder Internetshop-Betreiber nicht unterschätzt werden. Eine solche ist angesichts der hohen Streitwerte im Wettbewerbsrecht regelmäßig mit hohen Kosten verbunden. Langfristig wird sich aus diesem Grunde eine Investition in die AGBs auszahlen.

Tipp für den Abgemahnten und Abmahnenden

Die Überprüfung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Anwalt ist in der Regel anzuraten.

Denn die Abmahnung im Wettbewerbsrecht samt zu unterzeichnender strafbewehrter Unterlassungserklärung ist an strenge formale Voraussetzung geknüpft. Einige Abmahnungen schlagen bereits aufgrund formaler Fehler fehl.

Des Weiteren besteht häufig bezüglich der angesetzten Streitwerte und der Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts Verhandlungsbereitschaft. Außerdem scheitert so manche Abmahnung an der Erheblichkeitsschwelle, die zuletzt in der Rechtsprechung großzügig ausgelegt wurde.


Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net


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