Wettberwerbsverbot

21. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
lucki
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 16x hilfreich)
Wettberwerbsverbot

Hallo,
unsere Firma ist in der Insolvenz, Betrieb läuft weiter, Zukunft ist nicht ganz klar.
Nun habe ich von einem Mitbewerber das Angebot erhalten dort zu arbeiten. Dieser Mitbewerber wollte uns auch übernehmen, was aber von Seiten der Banken abgelehnt wurde. Somit hatte er als potentieller Investor Einsicht in den Kundenstamm und Personalakten.

Ich habe aber in meinem Arbeitsvertrag eine Geheimhaltung und Wettbewerbsverbot stehen.

Zitat 1:
"§ 8 Geheimhaltung
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, gegenüber Dritten über alle Angelegenheiten des Arbeitgebers und dessen Auftraggeber, insbesondere über geschützte Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitsgeber."

Zitat2:
"§10 Nebenbeschäftigung und Wettbewerbsverbot
Währen der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
...
Dem Wettbewerber ist es während der Dauer dieses Vertrages untersagt, mit dem Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar auf irgend einem seiner Tätigkeitsgebiete in Wettbewerb zur treten, insbesondere in selbständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber in direkten oder indirekten Wettbewerb steht. ....."

Nun habe ich die Frage sind diese Klauseln noch gültig in der Insolvenz und bei Kündigung?
Ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende ist nicht ersichtlich oder? (Hier dann Karenzzahlungen!)?

Danke für die Antwort

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

//// während der Dauer dieses Vertrages untersagt, ..

Wenn du kündigst und dann woanders anfängt, ist das nicht während der Dauer dieses Vertrages . Also kein Problem.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Überhaupt kein Problem.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Geheimhaltungspflicht aus § 8 gilt aber trotzdem weiter.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Ja, für Betriebsgeheimnisse, mehr aber nicht.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Nö, nicht nur für Betriebsgeheimnisse, sondern für alles mögliche was geheimhaltungsbedürftig ist. Das wäre aber auch so, ohne die extra Klausel im Arbeitsvertrag, weil das als Nebenpflicht des AN aus dem Arbeitsvertrag folgt, auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Selbst durch die Einsichtnahme des potentiellen neuen AG in die Unterlagen des insolventen Unternehmens dürfte sich daran nicht viel ändern. Im Regelfall wird der potentielle neue AG gegenüber dem IV oder wenn es noch vor der Insolvenz war gegenüber dem nunmehr insolventen Unternehmen eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgegeben haben, sprich der potentielle neue AG darf die gewonnenen Erkenntnisse auch nicht verwenden.

Gerade in solchen Konstellationen, wo der AN zu einem Wettberwerber wechsel, der ursprünglich Interesse am Erwerb des insolventen Betriebes hatte, muss er aufpassen. Wir haben hier in unserem Büro gerade in einem ähnlichen Fall ein Strafverfahren gegen einen ehemaligen Mitarbeiter eingeleitet wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen, da er die Kundenlisten an den neuen AG weitergegeben hat. Die Staatsanwaltschaft hat es übrigens ernst genommen und das Ermittlungsverfahren gleich noch gegen die auf Seiten den neuen AG beteiligte Person als Beschuldigten erweitert.

Von daher der Fragensteller kann zwar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wettbewerber arbeiten. Man muss halt nur aufpassen, was der neue AG dann verlangt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lucki
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo,
die Situation hat sich nun so geändert, dass der alte Chef eine neue GmbH aufgemacht und uns übernommen hat.
Klar hätte ich Widerspruchrecht für die Übernahme nach, ich glaube, BGB 618b, aber das Angebot des potentiellen neue Arbeitsgeber liegt erst nach der Widerspruch- und Kündigungsfrist und arbeitslos will ich bis dahin auch nicht sein.
Laut BGB gilt durch die Übernahme meine Arbeitsvertrag auch in der neuen GmbH.
Dennoch nochmals die Frage: Wenn Ihr den Auszug aus meinem Arbeitsvertrag oben lest, habe ich da drin eine "Arbeitsverbot" für einen neuen Job bei dem Mitbewerber (gleiches Gewerbe). Klar darf ich keine Kundendaten weitergeben. Aber ein Arbeitsverbot sehe ich nicht. Richtig?
Zur Info, bin im Vertrieb!

Danke

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-- Editiert lucki am 24.09.2014 12:58

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#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

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