Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich
Von Rechtsanwalt Lars Steinfelder 5.5.2010 | Ratgeber - Familienrecht | 2040 Aufrufe Mehr zum Thema:Zugewinnausgleich, Wertpapiere
Wenn die Scheidung zum Spekulationsobjekt wird
Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise mit stark schwankenden Börsenkursen und Umsätzen der Unternehmen kann ein in zeitlicher Hinsicht „unbedacht“ gestellter Scheidungsantrag zu katastrophalen Ergebnissen führen. Ein „bedacht“ gestellter Scheidungsantrag hingegen verhindert nicht nur den Eintritt eines Schadens, sondern eröffnet womöglich gar Gewinnchancen.
Ein einführendes Beispiel:
Lars Steinfelder
Freiburg
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Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht Pers. Direktanfrage
Der Unternehmer U ist seit 20 Jahren mit seiner Ehefrau F verheiratet. Am Tag der Eheschließung am 15.10.1988 war auf beiden Seiten kein Vermögen vorhanden. Ein Ehevertrag wurde nicht geschlossen. Am 15.10.2008 trennt sich das Ehepaar. Pünktlich nach Ablauf des notwendigen „Trennungsjahres“ stellt der von U beauftragte Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht Scheidungsantrag, welcher am 21.10.2009 dort rechtshängig wird. U verfügt zu diesem Zeitpunkt über ein Wertpapierdepot mit einem aktuellen Wert von 1.000.000 Euro. Der Wert seines Unternehmens beträgt 2.000.000 Euro. Anderes Vermögen ist nicht vorhanden.
Eine Woche später kommt es aufgrund der seit einem Jahr anhaltenden Wirtschaftskrise an der Börse zum Crash: Die Wertpapiere des U verlieren 90 % ihres Wertes. In den Folgemonaten leidet auch das Unternehmen des U unter der Wirtschaftskrise: Aufträge und Umsätze gehen stark zurück.
Nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses am 04.05.2010 verlangt die bis dahin vermögenslose F von U einen Zugewinnausgleich in Höhe von 1.500.000 Euro, obwohl die Wertpapiere lediglich noch einen Kurswert von 100.000 Euro haben und das Unternehmen nach einer vorläufigen Einschätzung eines Wirtschaftsprüfers noch 500.000 Euro wert ist. Zu Recht?
Im Wege des Zugewinnausgleiches wird –stark vereinfacht ausgedrückt- das von den Eheleuten während der Dauer der Ehe erworbene Vermögen hälftig geteilt. Hierbei sind zwei Stichtage von besonderer Bedeutung: Der Tag der Eheschließung und der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.
Bei der Berechnung des Zugewinns wird zunächst das am Tag der Eheschließung vorhandene Vermögen als sog. Anfangsvermögen erfasst und inflationsbereinigend indexiert. Dies erfolgt für jeden Ehegatten gesondert. Dementsprechend wird am Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages das sog. Endvermögen eines jeden Ehegatten erfasst. Die Differenz der so ermittelten Werte stellt jeweils den Zugewinn dar.
In obigem Beispiel erfolgt die Berechnung entsprechend:
| Anfangsvermögen des U am 15.10.1988: | 0 Euro |
| Anfangsvermögen der F am 15.10.1988: | 0 Euro |
| Endvermögen des U am 21.10.2008: | 3.000.000 Euro |
| Endvermögen der F am 21.10.2008: | 0 Euro |
Der U hat während der Ehezeit einen Zugewinn in Höhe von 3.000.000 Euro erzielt, während bei der F kein Zugewinn vorliegt. Die F kann daher von U einen Ausgleich in Höhe von 1.500.000 Euro fordern, obwohl U aktuell lediglich ein Vermögen in Höhe von 600.000 Euro besitzt!
Dieses Ergebnis folgt aus dem strengen Stichtagsprinzip bei der Berechnung des Endvermögens. Das (End-) Vermögen wird punktgenau am Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages berechnet. Wertveränderungen vor oder nach diesem Zeitpunkt haben grundsätzlich keine Bedeutung für die Höhe des Endvermögens. Dies gilt mit wenigen Ausnahmen für sämtliche Gegenstände, welche in den Zugewinnausgleich fallen. Bei Wertpapieren und sonstigen Spekulationsobjekten wie auch bei Firmenbeteiligungen hat dieses Prinzip aufgrund der in der Regel bestehenden höheren Volatilität jedoch eine besondere Bedeutung.
Es stellt sich die Frage, wie eine solche ungünstige Konstellation aus Sicht des Unternehmers bzw. aus Sicht des Inhabers des entsprechenden Spekulationsobjektes verhindert bzw. hieraus gar ein Vorteil erlangt werden kann.
Folgende Möglichkeiten sollten stets in Erwägung gezogen werden:
- Vor Stellung eines Scheidungsantrages sollte stets geprüft werden, ob das jeweilige Wertpapier oder das sonstige Spekulationsobjekt derzeit überbewertet ist und Wertminderungen abzusehen sind. Entsprechendes gilt für Unternehmensbeteiligungen. So hätte im obigen Beispielsfall der U vor Beauftragung seines Anwaltes prüfen sollen, wie sich die Wirtschaftskrise voraussichtlich auf sein Unternehmen auswirkt.
- Liegt danach eine Überbewertung vor, sollte der Scheidungsantrag möglichst zurückgestellt oder das Objekt vorher verkauft werden. Liegt eine Unterbewertung vor, kann mit sofortigem Stellen des Scheidungsantrages möglicherweise sogar noch ein Gewinn erzielt werden. Denn sollte der Wert des Objektes nach dem für das Endvermögen maßgeblichen Stichtag steigen, so fällt diese Wertsteigerung nicht mehr in den Zugewinnausgleich. Die Scheidung wird damit in gewisser Hinsicht selbst zum Spekulationsobjekt!
- Wurde der Scheidungsantrag bereits gestellt, sollte dieser bei einer Überbewertung unverzüglich zurückgenommen werden.
- Ist eine Antragsrücknahme nicht mehr möglich, weil der andere Ehegatte ebenfalls einen Antrag gestellt hatte, so geht es bei einer negativen Wertänderung nach Scheidungsantrag letztlich nur noch um Schadensbegrenzung. Es sollte auf eine Stundung der Ausgleichsforderung hingewirkt werden, wenn Hoffnung besteht, daß sich die (Kurs-) Werte im Laufe der Zeit wieder erholen und sodann ein Verkauf erfolgen kann. Auch kann versucht werden, die Ausgleichsforderung mit dem Einwand der „groben Unbilligkeit“ nach § 1381 BGB zu Fall zu bringen. Diese in der Fachliteratur diskutierte Möglichkeit wird jedoch wohl nur in Ausnahmefällen von der Rechtsprechung akzeptiert werden, da nach wie vor das strenge Stichtagsprinzip gilt.
- Der gesamten Problematik entgeht, wer frühzeitig einen Ehevertrag schließt, in welchem der Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder jedenfalls modifiziert wird. Aber auch bei Trennung empfiehlt es sich, über eine entsprechende Vereinbarung zu verhandeln. Hier könnte dann beispielsweise der Stichtag für das Endvermögen individuell festgelegt oder besser gleich angemessene Werte für Spekulationsobjekte und Unternehmensbeteiligungen bestimmt werden.



