Wertminderung durch eingetragenes Wohnrecht

15. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)
Wertminderung durch eingetragenes Wohnrecht

Hallo Zusammen,

ich habe 2 Fragen zu folgendem Fall:
Erblasser A und B haben ein Berliner Testament, indem auch bestimmt wird, dass deren gemeinsame Kinder C und D nach Tod beider Ehegatten zu gleichen Teilen erben. Nach dem Tod von A lässt B im Grundbuch des ehemals gemeinsamen 2-Familienhauses ein lebenslanges Wohnrecht für einen völlig Fremden eintragen.

1. Wie wird die Minderung des Wertes des Hauses berechnet?
Meine Vermutung wäre: Wert Haus+Grundstück minus (Jahresmiete multipliziert mit zu erlebenden Lebensrestalter des Mieters (Statistik Minus Lebensalter)= Wert inklusive Minderung durch Wohnrecht

2. Ist das eingetragene Wohnrecht überhaupt gültig? Der Vertrag verstösst doch möglicherweise gegen das Testament. Wille von A war unmissverständlich, dass C und D das Haus einmal erben sollen ohne jegliche Minderung,das hat B unmöglich gemacht.

3. Nach dem Tod von B stellt sich heraus, dass dieser noch einen unehelichen Sohn E hat. In den Unterlagen finden sich Verfügungen mit der Überschrift Testament, wo B diesen enterbt, weil er immer noch glaubt, er sei nicht der Vater. Es werden Fotos gefunden mit einer frappierenden Ähnlichkeit, dass diese Annahme zu verwerfen ist.
Was erbt E nachdem er im Berliner Testament nicht als Nacherbe bestimmt ist und den Verfügungen des Vaters?

Danke fürs Lesen und Eure Anregungen!




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"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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-- Editiert von SueCologne am 15.01.2009 11:04

-- Editiert von SueCologne am 15.01.2009 11:17

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6 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

zu 1.: Das ist im Prinzip richtig, jedoch muss der Wert des Wohnrechtes noch abgezinst werden.

zu 2.: Das Wohnrecht ist dann gültig, wenn es nicht gegen das Testament verstößt. Da es dabei auf Feinheiten der Wortwahl ankommt, lässt es sich mit den gemachten Angaben kaum beurteilen, ob die Schenkung gegen das Testament verstößt.

zu 3.: E ist dann erb- oder pflichtteilsberechtigt, wenn B der Vater im gesetzlichen Sinn ist. Wenn E enterbt wurde, dann ist er pflichtteilsberechtigt. Im konkreten Fall beträgt der Pflichtteilsanspruch 1/12 des Nachlasses des Vaters. Diese Pflichtteil muss vom Erben, also A an den E ausgezahlt werden. Dieser Pflichtteil muss von E innerhalb von 3 Jahren, nachdem er vom Tod des B erfahren hat, eingefordert werden.

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#2
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Hallo HH,

erst mal vielen Dank für die informative Antwort!
B ist Vater im gesetzlichen Sinn!
Soviel ich weiss ist der Pflichtteil die Hälfte des "normalen Erbteils", beträgt demnach nicht der Pflichtteil ein Sechstel?
Muss B eine Enterbung nicht begründen, die genannten Gründe treffen doch nicht zu.

-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Die gesetzliche Erbaufteilung wäre in diesem Fall wie folgt:
B erhält 1/2 und C, D und E je 1/6. Da E enterbt wurde, erhält er als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/12. Gegenüber B ist E ja sowieso nicht erbberechtigt.

Eine Enterbung muss nicht begründet werden. Eine Begründung ist nur für einen Pflichtteilsentzug notwendig, der aber hier nicht erfolgt ist und auch nur in extremen Ausnahmefällen möglich wäre.

In meiner vorherigen Anwort muss es natürlich heißen, dass der Pflichtteil von B an E ausgezahlt werden muss, da B Alleinerbin ist.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Hallo HH, ich glaube, ich muss den Fall noch einmal deutlicher darstellen.

Das Ehepaar hat ein Berliner Testament, indem die gemeinsamen Kinder als Nacherben bestimmt sind. Die Frau stirbt, der Mann erbt alles, die Kinder erheben keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Mann hat den uneheliche Sohn - jetzt stirbt der Mann auch, bleibt das bei ein zwölftel?

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"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Sorry, das hattest Du auch oben so geschrieben, aber irgendwie hatte ich das nicht beachtet.

Der Pflichtteil des E ist dann natürlich 1/6, wenn die Frau schon vorverstorben war.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Danke!

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"MfG
Susanne

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