>Wertminderung beim Widerrufsrecht
Muss man den vollen Preis erstatten?Die Frage muß lauten: kann man nach Ausübung eines Fernabsatz-Widerrufrechts den Rückerstattungsbetrag um einen vom Verbraucher zu leistenden Ersatz von Wertminderungen kürzen?
Das Gesetz besagt:
Nein.
Es sei denn, daß
a) es sich um Wertminderungen aufgrund von Verschlechterungen der Sache aus einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme handelt, die über reine Prüfverschlechterungen hinausgehen, und daß
b) der Verbraucher klar, unmißverständlich un schriftlich auf die Folge einer solchen Wertersatzpflicht hingewiesen wurde und
c) dem Verbraucher schriftlich eine Möglichkeit aufgezeigt wurde, daß und wie er die Sache wertersatzpflichtvermeidend prüfen kann.
Wenn man sogar 'vergessen' hätte, überhaupt über das Widerrufsrecht zu belehren, dann könnte man sogar nicht einmal Wertminderungsersatz für noch weitergehende Verschlechterungen verlangen, solange die nicht aus einer völlig übertrieben rücksichtlosen Ramponierung der Sache resultieren würden, sondern sich noch im Rahmen eines Umgangs mit eigenüblicher Sorgfalt hielten.
Wenn du dem Kunden schriftlich in Textform über den Widerruf und dem Wertersatz belehrt hast, kannst du natürlich etwas abziehen.Das Gesetz knüpft den Wertersatz-Anspruch des Fernabsatzunternehmers [zu Recht] an ziemlich strenge, genügend klar, deutlich und unzweideutig formulierte Hinweispflichten, und läßt lapidare "Wertersatz-Hinweise" nicht genügen.
Also: mit welchem Wortlauf wurde der Verbraucher auf eine Möglichkeit hingewiesen, daß und wie ersatzpflichvermeidend geprüft werden kann?
M.
von Mirk am 13.04.2007 12:51
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