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Wertminderung beim Widerrufsrecht

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Wertminderung beim Widerrufsrecht

Hallo zusammen.
Ich habe eine kurze Frage. Nur als kurze Info. Ich bin, bzw. die Firma wo ich angestellt bin als gewerblicher Verkäufer bei einem großen Auktionshaus gemeldet :o) Nun zu meinem Problem.
Wir haben ein neues Mobiltelefon bei einer Auktion verkauft. Zahlung kam rasch und der Käufer schien auch zufrieden zu sein. Bis zu dem Tage, als er anrief und uns mitteilte, dass er keine SMS aus dem Ausland erhalten könnte. Habe Ihm mitgeteilt, dass dieses Problem definitiv nicht mit einer Fehlfunktion des Gerätes in Verbindung gebracht werden kann, da der SMS-Versand sowie das Telefonieren im Inland laut seiner Aussage ohne Problem funktionieren. Ich gab Ihm den Tipp, sich mit seinem Provider in Verbindung zu setzen, da wir ja auf Netzverfügbarkeiten keinerlei Einfluss haben. Er bedankte sich und ich ging davon aus, dass der Sachverhalt geklärt wäre. Falsch gedacht. Am nächsten Tag hatte ich sein Gerät auf dem Schreibtisch mit der Bitte den Kauf rückgängig zu machen. Eigentlich ja kein Problem. Jedoch hatte er das Gerät mehr als 2 Wochen benutzt, alle Schutzfolien abgezogen, jegliches Zubehör ausgepackt und benutzt. Mit sieht dem Telefon eindeutig an, dass es benutzt wurde.
Wie sieht es in so einem Fall aus? Muss man den vollen Preis erstatten?


MfG
DominikDO


von DominikDO am 13.04.2007 11:48
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Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Wertminderung beim Widerrufsrecht
Das Problem ist bekannt. Der Widerruf sollte dem Kunden keine Testmöglichkeit der Ware geben, sondern soll vor Unstimmigkeiten mit dem Verkäufer schützen (andere Farbe, Ware sieht anders aus oder Kunde will es doch nicht mehr etc.) Wenn du dem Kunden schriftlich in Textform über den Widerruf und dem Wertersatz belehrt hast, kannst du natürlich etwas abziehen.

Wenn der Kunde Unternehmer oder Freiberufler ist, würde ich keinen Widerruf annehmen. Ich selbst bin auch Powerseller und nehme keinen Widerruf von gewerblichen Kunden entgegen.


von keinname123 am 13.04.2007 11:59
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>Wertminderung beim Widerrufsrecht
Danke für die schnelle Antwort. Dieser Fall ist bei uns bisher noch nicht eingetroffen! Wie soll ich weiter vorgehen? Soll ich Ihn anschreiben, dass seine Sendung eingetroffen ist und das wir den Vorgang prüfen, da das Widerrufsrecht nicht zu Testzwecken bestimmt ist? Und noch ein Frage! In welcher prozentualen Höhe ist eine Wertminderung angebracht?

MfG
DominikDO


von DominikDO am 13.04.2007 12:09
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>Wertminderung beim Widerrufsrecht
--- editiert vom Admin


von guest123-2021 am 13.04.2007 12:30
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>Wertminderung beim Widerrufsrecht
Muss man den vollen Preis erstatten?

Die Frage muß lauten: kann man nach Ausübung eines Fernabsatz-Widerrufrechts den Rückerstattungsbetrag um einen vom Verbraucher zu leistenden Ersatz von Wertminderungen kürzen?

Das Gesetz besagt:

Nein.

Es sei denn, daß

a) es sich um Wertminderungen aufgrund von Verschlechterungen der Sache aus einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme handelt, die über reine Prüfverschlechterungen hinausgehen, und daß

b) der Verbraucher klar, unmißverständlich un schriftlich auf die Folge einer solchen Wertersatzpflicht hingewiesen wurde und

c) dem Verbraucher schriftlich eine Möglichkeit aufgezeigt wurde, daß und wie er die Sache wertersatzpflichtvermeidend prüfen kann.

Wenn man sogar 'vergessen' hätte, überhaupt über das Widerrufsrecht zu belehren, dann könnte man sogar nicht einmal Wertminderungsersatz für noch weitergehende Verschlechterungen verlangen, solange die nicht aus einer völlig übertrieben rücksichtlosen Ramponierung der Sache resultieren würden, sondern sich noch im Rahmen eines Umgangs mit eigenüblicher Sorgfalt hielten.

Wenn du dem Kunden schriftlich in Textform über den Widerruf und dem Wertersatz belehrt hast, kannst du natürlich etwas abziehen.

Das Gesetz knüpft den Wertersatz-Anspruch des Fernabsatzunternehmers [zu Recht] an ziemlich strenge, genügend klar, deutlich und unzweideutig formulierte Hinweispflichten, und läßt lapidare "Wertersatz-Hinweise" nicht genügen.

Also: mit welchem Wortlauf wurde der Verbraucher auf eine Möglichkeit hingewiesen, daß und wie ersatzpflichvermeidend geprüft werden kann?

M.


von Mirk am 13.04.2007 12:51
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>Wertminderung beim Widerrufsrecht
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von guest123-2021 am 16.04.2007 08:05
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>Wertminderung beim Widerrufsrecht
Es ist schon komisch, dass bei eBay andere Regeln gelten.

Z. B. bei der Dell-Werbung in Computerzeitschriften steht ganz klein. Hiermit machen wir Sie auf Ihr 14-tägiges Widerrufsrecht aufmerksam (o. Ä.).

Bei ebay soll man es groß und an einer auffälligen Stelle schreiben. Ich kenne keinen Anbieter, der das so ausführlich in Werbungen oder OnlineShops macht.


von keinname123 am 16.04.2007 10:17
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>Wertminderung beim Widerrufsrecht
Wenn du dem Kunden schriftlich in Textform über den Widerruf und dem Wertersatz belehrt hast, kannst du natürlich etwas abziehen.

Nein.

Es ist nicht erforderlich, daß der Verbraucher über seine Widerrufsrechte belehrt worden sein müßte, bevor der Fernabsatzunternehmer berechtigt sein könnte, Wertminderungsersatz einfordern zu können.

Es ist auch nicht ausreichend, den Verbaucher schriftlich über sein Widerrufsrecht belehrt zu haben und irgendwas von 'Wertersatz' formuliert zu haben, um einen Wertminderungsersatz verlangen zu können.

Tja und genau das geht bei eBay nicht,da (angeblich) keine ordungsgemässe Belehrung vor Vertragsschluss stattfindet, daher auch der Monat Widerrufsrecht.

Die Schlußfolgerung ist falsch.

Selbst wenn die Darstellung auf der Angebotsseite (noch) keine Zurverfügungststellung dauerhafter Informationen über das Widerrufsrecht bei Vertragsschluß darstellt, so ergibt sich daraus nicht, daß der Verbraucher dann nicht schon bei Vertragsschluß in Textform auf die auf die Rechtsfolge einer Wertersatzpflicht für Ingebrauchnahmeverschlechterungen und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden, § 357 BGB.

Es ist -für eine Wertminderungs-Forderung- nicht auch nötig, daß der Verbraucher die Vermreidungshinweise schon VOR dem ebay-Vertragsschluß in dauerhafter Form zur Verfügung stehen / übermittelt worden sein müßten.

M.


von Mirk am 16.04.2007 12:24
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>Wertminderung beim Widerrufsrecht
--- editiert vom Admin


von guest123-2021 am 16.04.2007 12:43
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>Wertminderung beim Widerrufsrecht
Nein, denn das was ich geschieben habe gilt für die Verschlechterung bei

BESTIMMUNGSGEMÄSSER INGEBRAUCHNAHME !!!

Auch dann ist es falsch.

Der Wertersatz bei bestimmungsgem. Gebrauch, ist nur dann zulässig wenn diese Information VOR Vertragsabschuss in Textform dem K zur Verfügung gestellt wurde.

Nein.

Es genügt, daß bei/vor Vertragsschluß in Textform informiert wurde, sofern dem Verbraucher (evtl. erst anschließend) die Vermeidungshinweise auch dauerhaft zur Verfügung gestellt wurden.

--> ein Wettbewerber, der im Auktionstext die Vermeidungshinweise aufführt, handelt nicht wettbewerbswidrig - auch wenn er sie später nicht schriftlich/dauerhaft zur Verfügung stellt. Ohne diesen Nachweis einer dauerhaften Zurverfügungstellung wird er jedoch keinen Wertminderungsersatz geltend machen können - ein Hinweis auf Formulierungen im flüchtigen Auktionstext dürfte dafür wohl nicht ausreichen.

M.


von Mirk am 16.04.2007 13:24
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>Wertminderung beim Widerrufsrecht
--- editiert vom Admin


von guest123-2021 am 17.04.2007 08:06
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