Werden die Flutopferhilfen auf das Hartz-IV angerechnet?

Mehr zum Thema: Sozialrecht, Hochwasser, Hartz-IV, ALG-II, Wohnungsausstattung, Soforthilfe
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Welche Ansprüche können ALG II - Empfänger, die vom Hochwasser betroffen sind, geltend machen?

Hochwasser macht keinen Unterschied zwischen arm und reich. Die Jahrhundertflut hat tausende Menschen schlimm getroffen und viele Menschen stehen nun vor finanziellen Problemen. Die Soforthilfen sind eine kleine Hilfe, reichen wird dies jedoch bei den vielen immensen Schäden wohl kaum. Viele Hartz-IV-Empfänger stehen vor der Frage, ob die Soforthilfen nun auch noch auf die laufenden Leistungen als Einkommen angerechnet werden.

Zweckgebundene Einnahmen werden nicht angerechnet

Sofern die Soforthilfen ausdrücklich dazu dienen, Schäden, welche durch das Hochwasser verursacht werden, zu beseitigen, handelt es sich bei diesen um eine zweckgebundene Einnahme. Eine Anrechnung auf die laufenden Leistungen erfolgt dann nicht.

Daniela Weise-Ettingshausen
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel: 03641 2692037
Web: http://www.raschwerin.de
E-Mail:
Sozialrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Kaufrecht

Besteht keine Versicherung, springt das Jobcenter ein

Zudem haben Harzt-IV-Empfänger die Möglichkeit einen Antrag bei ihrem zuständigen Jobcenter auf Neuausstattung der Wohnung zu stellen, sofern das Hochwasser Möbel und Hausrat zerstört hat. Voraussetzung ist hierfür aber, dass keine Versicherung und auch kein anderes Hilfsprogramm die Kosten erstattet. Zudem werden nur die Kosten für die Möbel übernommen, die auch zerstört wurden.

Daniela Weise-Ettingshausen
Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: dweise@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de