
Wurde einmal ein Eintrag in das Bundeszentralregister getätigt, so heißt das allerdings nicht, dass Sie auf immer und ewig diesen Makel mit sich herum tragen müssen. Vielmehr werden die Einträge nach einiger Zeit gelöscht. Wie lange diese Fristen dauern, hängt von der Straftat ab. Auch die Einträge im Führungszeugnis werden irgendwann gelöscht, wobei allerdings kürzere Tilgungsfristen gelten:
Die Tilgungsfristen bei einem Führungszeugnis sind kürzer als diejenigen, die für das Bundeszentralregister gelten. Die Fristen betragen je nach Art der Verurteilung zwischen drei und zehn Jahren. Die zehnjährige Tilgungsfrist gilt insbesondere bei Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten.
Es gibt hingegen aber auch Einträge, die nicht gelöscht werden. Dies sind Verurteilungen, die als Strafmaß lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen. Ebenso gilt dies für Verurteilungen, in denen Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bestimmt wurde.
Einträge im Bundeszentralregister werden hingegen erst nach einer längeren Tilgungsfrist gelöscht, die zwischen fünf und zwanzig Jahren liegt. Auch hier bilden vor allem die Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, den längsten Tilgungszeitraum. Ebenso wie im Führungszeugnis gibt es einige Fälle, in denen das Bundeszentralregister nicht bereinigt wird. Dies sind wiederum Verurteilungen, die als Strafmaß lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen. Außerdem Verurteilungen, in denen Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bestimmt wurde.

