Werbungskosten bei Kapitalerträgen?

Mehr zum Thema: Steuerrecht, Abgeltungssteuer, Werbungskosten, Abzugsfähigkeit, Kosten, Einspruch
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Aktuelles Finanzgerichtsurteil macht Hoffnung

Abgeltungssteuer - Vor- und Nachteile

Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge liegt in Deutschland bei 25 %. Haben Kunden z.B. Zinserträge aus Geldanlagen, so führt die Bank diese Steuer direkt an das Finanzamt ab. Dann muss der Sparer die Kapitaleinkünfte nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben. Der einheitliche Steuersatz ist insbesondere dann von Vorteil, wenn der persönliche Steuersatz höher als 25 % liegt. Nachteil der Abgeltungssteuer ist, dass man grundsätzlich keine Werbungskosten geltend machen kann.

Abzugsverbot verfassungswidrig?

Ob dieser Ausschluss der Berücksichtigungsfähigkeit tatsächlich so kategorisch gelten kann, hat jüngst das Finanzgericht Baden-Württemberg in Frage gestellt. In dem entschiedenen Fall hatte die Sparerin einen persönlichen Steuersatz von unter 25 % und recht hohe Kosten für die Kapitalvermögensverwaltung zu tragen. Das Abzugsverbot sei nach Ansicht des Gerichts in den Fällen verfassungswidrig, in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25% liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. Daher sei eine Günstigerprüfung erforderlich, ob die Steuerbelastung bei Berechnung der Kapitaleinkünfte unter Berücksichtigung der Kosten geringer sei. Zur Begründung hat sich das Gericht auf das Nettoprinzip gestützt, wonach jeder Steuerpflichtige nur im Rahmen seiner individuellen Leistungsfähigkeit zur Einkommensteuer herangezogen werden darf.

Christian Fuchs
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Gegen das Urteil ist Revision eingelegt und es bleibt mit Spannung zu erwarten, ob der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg teilt.

Einspruch gegen Steuerbescheid

Mit Hinweis auf das Urteil des FG Baden-Württemberg ist zu überlegen, ob ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt werden soll. Dies gilt vor allem dann, wenn Kapitalerträge erzielt werden und der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt. Auch bei einem höheren individuellen Steuersatz kann ein Einspruch erfolgreich sein, da man auf Basis der gerichtlichen Argumentation vertreten könnte, das Nettoprinzip verbiete die kategorische Nichtabzugsfähigkeit der Werbungskosten. Letzteres kann vor allem bei fremdfinanzierten Kapitalanlagen mit hohen Verwaltungskosten sinnvoll sein.

Gerne prüfen wir anhand Ihres persönlichen Steuerbescheids, ob sich ein Einspruch lohnt. Wir vertreten Sie ferner bei der Einlegung oder der Begründung von Einsprüchen oder Klagen.

Dr. Christian Fuchs

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