Werbung mit "Festpreis"-Stromtarif kann irreführend sein
AFP VOM 18.11.2011 | Nachrichten - Allgemein | 572 Aufrufe Mehr zum Thema:Festpreis, Stromtarif, Werbung, irreführend
Anbieter muss über variablen Preisanteil informieren
Die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff "Festpreis" kann irreführend sein, wenn der Verbraucher unzureichend über die variablen Preisbestandteile aufgeklärt wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm auf Klage eines Energieversorgers aus Norddeutschland. Das Unternehmen hatte von seiner Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet verlangt, eine Internetwerbung mit dem Begriff "Festpreis" für einen bestimmten Stromtarif zu unterlassen.
Laut Gericht setzten sich mehr als 40 Prozent des angebotenen Festpreis-Stromtarifs aus veränderlichen Bestandteilen wie Steuern und die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zusammen. Zwar hatte der beklagte Anbieter demnach seiner Festpreis-Werbung einen "Sternchenhinweis" auf mögliche Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer, eventuelle neue Steuern sowie die EEG-Umlage hinzugefügt. Das Gericht befand aber, damit habe der beklagte Stromerzeuger nur unzureichend über den Anteil der variablen Bestandteile am Gesamtpreis informiert. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass weniger als 60 Prozent des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel sei.
18.11.2011 - 10:30 Uhr
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