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Werbung im Briefkasten
Seite 1 - vom 30.01.2007

Werbung im Briefkasten

Der Autor
Sascha Kugler, Berlin
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Internet und Computerrecht, Medizinrecht, Strafrecht.
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Jeden Tag das gleiche Spiel, guten Mutes und voller Hoffnung öffnet man seinen Briefkasten. Doch meist schwenkt die Freude schnell in Unmut, keine Post eines heimlichen Verehrers sondern neben Rechnungen findet man nur lästige Werbung, die den Briefkasten verstopft. Ein hoffnungsloser Fall?

Keineswegs. Es gibt durchaus Möglichkeiten der Flut aus Papier Herr zu werden. Wer keine Werbung im Briefkasten wünscht, sollte dies z.B. durch einen Aufkleber mit dem Aufdruck „Keine Werbung“ deutlich erkennbar machen. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.12.1988, Aktenzeichen VI ZR 182/88) hat dazu entschieden, dass werbende Unternehmen diesen oder inhaltsgleiche Aufkleber beachten müssen. Ein Verstoß gegen den sichtbar geäußerten Wunsch des Verbrauchers stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sowie eine Eigentums- und Besitzstörung und einen Wettbewerbsverstoß dar.

Wenn Sie trotz des Aufklebers "Keine Werbung einwerfen" Handzettel oder Wurfsendungen in Ihrem Briefkasten finden, sollten Sie die betreffenden Firmen unter Hinweis auf die oben genannte BGH-Entscheidung unmissverständlich auffordern (am besten per Einschreiben mit Rückschein), zukünftig weitere Werbeeinwürfe zu unterlassen. Falls sich auch dann nichts ändert, sollten Sie sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens wenden. Diesen sollten Sie damit beauftragen, die betreffende Firma in einem anwaltlichen Schriftsatz abzumahnen verbunden mit der Aufforderung weitere Werbung zu unterlassen. Darüber hinaus sollte Ihr Anwalt den Werbenden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Zahlungspflichtandrohung einer Strafsumme in Höhe von 5.000 € bei erneutem Verstoß verpflichten.

Sollte das werbende Unternehmen dieser Abmahnung zuwiderhandeln, so würde dies eine Zahlungspflicht in Höhe der Strafsumme von 5000,-- € auslösen.

Hat auch die Abmahnung keinen Erfolg sollte gerichtlich gegen den Werbenden vorgegangen werden.  Dafür stehen dem Betroffenen gleich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.

Er kann entweder im Wege einer einstweiligen Verfügung oder  einer Unterlassungsklage die Unterbindung der ungewünschten Werbung erreichen. Falls seitens des Werbers eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, so kann auch eine Leistungsklage auf Zahlung der Strafsumme erhoben werden. 

Die einstweilige Verfügung und die Unterlassungsklage führen bei Erfolg zu einer gerichtlichen Entscheidung, die es dem Absender untersagt, Werbung an den Empfänger zu versenden. Widersetzt sich der Werbende einer solchen gerichtlichen Entscheidung, wird er im Fall einer Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € oder ersatzweise mit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder im Wiederholungsfall mit Ordnungshaft bis zu zwei Jahren belegt. Im Falle der Leistungsklage bei abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung muss der Werbende für jeden Fall der Zuwiderhandlung die vereinbarte Strafsumme an den Kläger zahlen.

Bei jedem Klageverfahren sollte allerdings das Kostenrisiko beachtet werden. Neben den zu zahlenden Gerichtskosten bleiben Sie als Auftraggeber natürlich genereller Kostenschuldner Ihres Rechtsanwaltes. Im Falle des Obsiegens haben Sie gegen den Werbenden jedoch einen Erstattungsanspruch aus dem Rechtsinstitut der unerlaubten Inanspruchnahme. Das bedeutet, dass der unerwünschte Werber letzten Endes auch für die Beauftragung des Anwalts sowie die entstandenen Gerichtskosten gerade stehen muss.

Das Kostenrisiko kann jedoch nicht auf null reduziert werden. Deshalb ist es nur dann sinnvoll, Klage zu erheben, wenn Sie rechtsschutzversichert sind und Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen für das Verfahren eine Deckungszusage erteilt hat. All das zuvor gesagte, findet auch auf unerwünschte Werbung in elektronischer Form also E-Mails Anwendung. Und nun auf mit Freude zum Briefkasten und die lang ersehnte Post herausfischen.


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