Wer zahlt die Rechtsanwaltskosten der strafbewerten Unterlassungserklärung?

8. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Bewerter1234s Vermieter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Wer zahlt die Rechtsanwaltskosten der strafbewerten Unterlassungserklärung?

Liebe 123recht.net Forumteilnehmer,

vielleicht könnten Sie Licht ins Dunkel dieser Geschichte bringen, die sich so ähnlich zugetragen haben könnte?

Ein Angestellter - nennen wir ihn Herr Meier - erfährt beiläufig, dass sich jemand beim seinem Chef über das Verhalten eines Mitarbeiters beschwert hat, ohne jedoch einen einzigen Namen zu nennen. Auf Grund der Art und des Inhalts der Beschwerde ist sich Herr Meier sicher, dass er damit gemeint war und es sich bei dem Beschwerdeführer nur um Herrn Schulz gehandelt haben kann.

Mit einem Beratungsschein vom AG geht "Herr Meier" zum Anwalt. Der Anwalt wird beauftragt und fordert Herrn Schulz auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sich....

(1) nie mehr an den AG von Herrn Meier zu wenden und sich
(2) nicht mehr über das Verhalten des Herrn Maier zu beschweren.
(3) Gleichzeitig fordert der Anwalt auch die Kosten für seine Beauftragung von Herr Schulz.

Trotz Androhung einer sofortigen Klageeinreichung gibt Herr Schulz weder die Unterlassungserklärung ab, noch zahlt er die Kostennote des Anwalts des Herrn Meier (ca. 500 Euro). Überdies bestreitet Herr Schulz, dass es überhaupt zu ehrverletzenden Äußerungen oder falschen Tatsachenbehauptungen gekommen sei.

Von einer Klage sieht Herr Meier ab, weil er in der Zwischenzeit die Arbeitsstelle gewechselt hat und er Herrn Schulz nicht mehr begegnen möchte.

Frage: Wer zahlt jetzt die Rechtsanwaltsrechnung des Herrn Meier? Bzw. wie wird was gegenüber wem abgerechnet?

a. Die Staatskasse, weil ein Beratungsschein bewilligt wurde und der RA darüber seine gesamten Leistungen (500 Euro) abrechnen kann.
b. Herr Meier muss die 500 Euro selbst zahlen, weil er den Anwalt beauftragt hat und der den Streitwert festgelegt hat.
c. Herr Schulz, weil er die UE durch sein Verhalten verursacht hat und er auch die Rechnung von dem Anwalt bekommen hat.
d. Der Anwalt bekommt nur die Kosten (30 bzw. 70 Euro) für die Beratung von der Staatskasse (+ 10 Euro von Herrn Meier) und bleibt auf dem Rest sitzen bzw. den Rest kann er auch dem Herrn Meier nicht in Rechnung stellen.

Wenn Herr Meier die Rechnung selbst zahlen muss, hat er eine Chance, die Kosten irgendwie dem Herrn Schulz aufzudrücken?


-- Editier von Bewerter1234s Vermieter am 08.10.2015 04:58

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 418x hilfreich)

§ 44
Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr* (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

Also greift hier Antwort d dem Grunde nach ein (wenn auch mit etwas anderen Zahlen)

MfG

RA Thomas Bohle

*Diese Gebühr beträgt derzeit 15 €.



1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von Bewerter1234s Vermieter):
Ein Angestellter - nennen wir ihn Herr Meier - erfährt beiläufig, dass sich jemand beim seinem Chef über das Verhalten eines Mitarbeiters beschwert hat, ohne jedoch einen einzigen Namen zu nennen. Auf Grund der Art und des Inhalts der Beschwerde ist sich Herr Meier sicher, dass er damit gemeint war und es sich bei dem Beschwerdeführer nur um Herrn Schulz gehandelt haben kann.

Mit einem Beratungsschein vom AG geht "Herr Meier" zum Anwalt.


Für so etwas bekommt man einen Beratungsschein? Überprüft niemand, für was das Geld der Landeskasse ausgegeben wird?


Das Einfordern einer strafbewerten Unterlassungserklärung scheint doch sehr mutwillig, geht so etwas nicht eher nach hinten los?

-- Editiert von HamptieV am 08.10.2015 10:58

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Auf Grund der Art und des Inhalts der Beschwerde ist sich Herr Meier sicher, dass er damit gemeint war und es sich bei dem Beschwerdeführer nur um Herrn Schulz gehandelt haben kann.


Auf der Grundlage wird Herr Meier wohl vor keinem Gericht dieses Landes obsiegen.

Zitat:
Der Anwalt wird beauftragt und fordert Herrn Schulz auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sich....

(1) nie mehr an den AG von Herrn Meier zu wenden und sich
(2) nicht mehr über das Verhalten des Herrn Maier zu beschweren.


Selbst wenn Herr Meier beweisen könnte, daß Herr Schulz ihn bewußt wahrheitswidrig falsch beschuldigt hat, wird kein Gericht dieses Landes eine dieser beiden Unterlassungsforderungen abnicken, weil sie offenkundig viel zu weit gefaßt sind und auch völlig zulässiges Verhalten des Herrn Schulz, das gar nicht unterlassungsfähig ist, umfassen würden.
(Etwa eine Bewerbung von Herrn Schulz beim AG des Herrn Meier, (1), oder eine begründete Beschwerde über Herrn Maier, (2).)

Ggfs. könnte Herr Meier die Rechnung seines Anwalts wegen offenkundiger Schlechtleistung kürzen (ggfs. bis auf Null), da eine solche Unterlassungsforderung nie durchgegangen wäre (und im Gegenteil Herrn Meier einer negativen Feststellungsklage aussetzt) und somit für ihn völlig unbrauchbar ist.
(Daß Herr Schulz als Laie womöglich eingeschüchtert diese UE hätte abgeben können, dürfte kein exkulpatorisches Argument für den RA von Herrn Meier sein.)

-- Editiert von JenAn am 08.10.2015 11:43

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)


War die Erstellung der Unterlassungserklärung überhaupt von dem Beratungshilfeschein gedeckt?
(Auf einem Beratungshilfeschein steht doch drauf, für was der gilt - oder?)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

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