Wer zahlt defekten Rolladen in ETW?
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Wer zahlt defekten Rolladen in ETW?
Hallo,
ein Rolladen unserer ETW ist defekt (außen, zwischen 2 Lamellen gerissen). Müssen wir für die Reparatur aufkommen oder die Hausgemeinschaft?
von glibber am 17.08.2005 09:41
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>Wer zahlt defekten Rolladen in ETW?
Haben alle Wohnungen dieselben Rolläden (also von Anfang Bestandteil), gehören diese der Gemeinschaft und müssen auch von dieser repariert/ausgetauscht werden.
Hast nur du oder sehr wenige in der Anlage einen Rolladen, hat die Anschaffung sicherlich jeder Eigentümer selbst getätigt und muss dann natürlich auch für evtl. Kosten aufkommen.
Im ersteren Fall würde ich den Schaden an die Verwaltung melden und um Reperatur/Austausch bitten.
von sika0304 am 17.08.2005 10:14
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>Wer zahlt defekten Rolladen in ETW?
Die Rolläden sind nur in allen Wohnungen im Erdgeschoss eingebaut, dort aber fest (normale Rolläden in Rolladenkästen eben).
von glibber am 17.08.2005 10:41
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>Wer zahlt defekten Rolladen in ETW?
Hallo glibber,
das müsste eigentlich in Deiner Teilungerklärung stehen, ob die Rolläden zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum gehören und wer somit die Reparatur bezahlen muss.
Bei meiner ETW gehören die Rolläden z.B. zum Sondereigentum. Wenn ich da aber was erneuere, muss ich darauf achten, dass das Gesamtbild des Hauses nicht verändert wird.
Gruss, JoKu
von joku am 17.08.2005 11:15
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>Wer zahlt defekten Rolladen in ETW?
Joku sagt es, es kommt eben darauf an, ob
die Rolläden zur Anfangsaufstattung der
Anlage gehören.
Sollte es aber so sein, dass die ET der unteren Wohnetagen die Rolläden zusätzlich
haben einbauen lassen, ist zu vermuten, dass es sich um Sondereigentum handelt,
was dann auch Privatsache ist.
von Odil am 19.08.2005 00:51
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>Wer zahlt defekten Rolladen in ETW?
<< Sollte es aber so sein, dass die ET der unteren Wohnetagen die Rolläden zusätzlich
haben einbauen lassen, ist zu vermuten, dass es sich um Sondereigentum handelt,... >>
Alles, was nicht explizit als Sondereigentum ausgewiesen ist, ist zunächst als Gemeinschaftseigentum zu betrachten. Soweit nichts derartiges vereinbart oder als Kostenübernahmeverpflichtung im Rahmen eines Beschlusses über eine bauliche Veränderung beschlossen wurde, ist dementsprechend grundsätzlich zu vermuten, daß es sich um gemeinschaftliches Eigentum handelt, mit der Folge, daß die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind.
von Edelmieter am 19.08.2005 12:59
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