Wer zahlt das Altenheim, wenn die Rente nicht reicht?

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Müssen Kinder für Ihre Eltern zahlen?

Aufgrund des medizinischen Fortschritts werden die Menschen zunehmend älter. Vielfach kann auch eine verbesserte Lebensqualität im Alter erreicht werden. Trotz dieser sehr positiven Entwicklung ist aber auch eine zunehmende Anzahl von älteren Menschen darauf angewiesen im Rahmen einer Heimbetreuung gepflegt zu werden. Die Heimbetreuung in höheren Pflegestufen ist dabei sehr teuer. Üblicherweise darf von einem monatlichen Beitrag von über 3.000 EUR ausgegangen werden. Um diese Kosten zu decken, reichen selbst überdurchschnittlich hohe Renten bzw. das Vermögen des pflegebedürftigen Menschen zumeist nicht aus. In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass der Ehegatte oder die Kinder des Betroffenen durch die Sozialämter finanziell herangezogen werden sollen.

Auskunftserteilung kann gerichtlich erzwungen werden

In einem ersten Schreiben des Sozialamtes werden die Angehörigen dann aufgefordert über ihr aktuelles Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen. Im Bereich Hanau ist dies der Main Kinzig Kreis (MKK). Da ein Auskunftsanspruch der Behörde gegenüber dem Angehörigen besteht, muss der Fragebogen wahrheitsgemäß ausgefüllt und mit den angeforderten Belegen an die zuständige Stelle übersendet werden. Sollte dies verweigert werden, kann die Auskunftserteilung auch gerichtlich erzwungen werden.

Marcus Alexander Glatzel
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Die Auskunftspflicht bedeutet aber noch nicht, dass das Kind automatisch auch zu Zahlungen verpflichtet ist. So ist zu beachtet, dass immer zunächst der Ehegatte des pflegebedürftigen Elternteils bzw. dessen Lebensgefährte für die Heimkosten aufkommen muss. Nur wenn dessen Einkommen und Vermögen hierfür nicht ausreicht, ist eine Zahlungspflicht des Kindes denkbar.

Ist das Kind nun zahlungspflichtig, so müssen bei der Ermittlung des Einkommens verschiedene Grundsätze beachtet werden:

  • Zunächst darf nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes berücksichtigt werden. Die Einkünfte seines Ehepartners sind unbeachtlich.
  • Ist das Kind einem eigenen Kind gegenüber unterhaltspflichtig, so geht diese Unterhaltspflicht vor. Das bedeutet, dass dieser Unterhaltsanspruch bei der Einkommensermittlung vorab abzuziehen ist.
  • Die Steuer- und gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen.
  • Neben den gesetzlichen Abzügen für die Altersvorsorge (Rentenversicherungsbeiträge) dürfen zusätzlich jährlich noch fünf Prozent des Jahresbruttoeinkommens in eine private Altersvorsorge investiert werden. (Beispiel: Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 60.000 EUR können neben den sonstigen Abzügen zusätzlich 3.000 EUR abgezogen werden). Hierbei kann beispielsweise in einen privaten Renten- oder Lebensversicherungsvertrag investiert werden. Allerdings ist auch ein Haus- oder Wohnungskauf möglich, da dies auch eine Form der Altersvorsorge darstellt.
  • Des Weiteren kann das Kind auch seinem Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig sein, wenn dieser über kein eigenes Einkommen verfügt. Auch dies vermindert das Einkommen.
  • Schließlich sind auch berufliche Kosten, wie beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeitsstelle abzuziehen.

Nach diesen Abzügen muss dem unterhaltspflichtigen Kind immer ein Betrag von mindestens 1.500 EUR netto monatlich verbleiben.

Auch das Vermögen kann herangezogen werden

Neben dem laufenden Einkommen kann aber auch das Vermögen des Kindes herangezogen werden. Ausgenommen hiervon ist aber das selbst bewohnte Haus- bzw. Wohnungseigentum. Die selbst bewohnte Immobilie muss nicht verkauft werden, um die Heimkosten zu begleichen.

Des Weiteren ist aber auch das Barvermögen in einem gewissen Rahmen geschützt. So muss dem Kind 5 % seines Bruttojahresvermögens multipliziert mit dem Lauf des bisherigen Arbeitslebens (Zeitpunkt des Beginns des Arbeitslebens bis zu dem Tag, an dem die Unterhaltspflicht eintritt) nebst einer Aufzinsung von 4 % verbleiben.

Unser Rat

Im Rahmen dieses Beitrages konnten nur beispielhaft die Faktoren aufgeführt, die die Unterhaltspflicht beiflussen können. Zumeist handelt es sich um eine sehr komplexe Berechnung, weil nicht selten auch parallele Unterhaltspflichten von Geschwistern eine Rolle spielen. Des Weiteren müssen die Heimkosten nicht in jeder Höhe akzeptiert werden. Sollte daher eine Auskunftsanforderung seitens eines Sozialversicherungsträgers in Briefkasten liegen, ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt dringend anzuraten.

Ihre

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Leserkommentare
von G.Recht am 13.12.2013 07:27:20# 1
Der Artikel ist eine guter erster Überblick.

Interessant wäre noch, wie es um die Zahlungspflicht von Kindern bestellt ist, deren Eltern sich jeglicher Verantwortung entzogen haben und/oder jeglicher Kontakt abgebrochen wurde (z.B. nach Scheidung).
    
von serafinchen am 13.12.2013 12:39:11# 2
Und es wäre noch interessant wie die Lage ist,

wenn die Mutter (Bezieht duetsche Sozialleistung/Rente) ins europäische Ausland zu ihrer Tochter gezogen ist und dann pflegebedürftig wird oder in ein Pflegeheim geht. Und auch KInder in Deutschland noch leben.


    
von Helga1960 am 30.08.2016 11:40:11# 3
Die Mutter pflegt den Vater zu Hause, ist damit aber heillos überfordert. Es ist abzusehen, dass er ins Pflegeheim muss. Da wir sehr weit entfernt wohnen, haben wir angeboten, dass sie in unsere Nähe ziehen damit wir bei der Pflege unterstützen können und auch eine Barrierefreie Wohnung mieten können, die sie jetzt auch nicht haben.
Die Mutter weigert sich und will unbedingt dort wohnen bleiben, in der Nähe ihrer Tochter (aus erster Ehe, nicht adoptiert) die dieses auch noch unterstützt, aber selber auch keine Zeit hat sich täglich drum zu kümmern. Wenn der Vater nun ins Pflegeheim muss, wer zahlt? Da die Mutter keine eigene Rente hat, wird die Rente des Vaters plus Pflegeversicherung, nach Abzug des Anteils für die Mutter nicht reichen.
Kann ich hier etwas unternehmen damit ich nicht heran gezogen werde, ich will pflegen bekomme aber nicht die Möglichkeit dazu.
    
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