Wer zahlt aktive Strafverfolgung für weiterbetreibung

26. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)
Wer zahlt aktive Strafverfolgung für weiterbetreibung

Angenommen man hat Strafanzeige erstattet. Angenommen, das ganze endet in 170.
Nach Akteneinsicht durch Anwalt und Hinweis auf den Fehler, wird das ganze weiter geführt. Wer zahlt nun den Anwalt?

(Es gibt hier noch eine kleine Schwierigkeit. Dem ganzen liegt ein Gutachten zu Grunde. Welches in der Einleitung etwas anderes sagt, als weiter hinten. Der Grund liegt darin, dass das Gutachten 2 Stufig erstellt wurde und der Gutachter nachdem er den Fall genauer beleuchtet hat, vergessen hat, die Einleitung anzupassen. Den Markern in der Akte nach zu urteilen, hat die Sta jeweils nur die Einleitung durchgelesen)
Für das durcharbeiten der Akte sind 30 Stunden angefallen.

Was denn, so teuer?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat:
Wer zahlt nun den Anwalt?

Erstmal derjenige der ihm beuftragt hat.
Der könnte dann versuchen den für den Fehler Schuldigen zu finden und den in Regress zu nehmen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Einen Erstattungsanspruch wird man kaum begründen können. Also bezahlt der die Musik, der sie bestellt hat und das final. Wenn es sich um ein nebenklagefähiges Delikt handelt, ist evtl. ein (wahrscheinlich kleiner) Teil der Kosten im Falle einer Verurteilung erstattungsfähig. Aber nur dann.

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#3
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Danke, Adhäsion wäre möglich, aber davon raten sowohl der Strafrechtler als auch der Zivilrechtler ab. Dann verbuch ich dass mal unter teure Beweismittel und mein Respekt vor Deutschland ist noch weiter gewachsen.

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#4
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Über die Adhäsionsklage bekommt man – wenn das Gericht sie denn in der Form zulässt – auch nur solche Schäden ersetzt die man infolge der Straftat als solche erlitten hat. Für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten betreffend die „Nachhilfe" für die Staatsanwaltschaft bei der Strafverfolgung wird man ohnehin keinen Ersatz bekommen. Es gibt abschließende spezifisch strafrechtliche Erstattungsnormen, die aber in dem Fall nicht greifen werden. Auch für die Betreibung eines Klageerzwingungsverfahrens (so heißt es, wenn die Anklage notfalls gerichtlich erzwungen wird) bekommt man eigene Anwaltskosten nicht erstattet. Dazu können aber Strafrechtler sicherlich noch mehr sagen.

Was den gewachsenen Respekt vor Deutschland angeht habe ich nur bedingt Verständnis. Das ganze ist nämlich aus gutem Grund so gewollt. Alle modernen Rechtsstaaten des westlichen Typus haben die Entscheidung über Strafverfolgung und Anklage in die Hände einer Behörde gelegt, nämlich der Staatsanwaltschaft; in Europa so in der modernen Form erstmals mit der französischen Revolution durchgesetzt. Man will eben nicht, dass der Geschädigte (emotional und von Eigeninteressen bewegt wie er nun mal ist) hierüber zu befinden hat. Antragsdelikte und Privatklagedelikte sind da nur kleinere Einschränkungen bzw. Ausnahmen. Ansonsten ist der Strafanspruch ein staatlicher und wird (hoffentlich objektiv, ohne Ansehen der Person und nachvollziehbar) von der Staatsanwaltschaft durchgesetzt.

Das muss man in einem Fall wie diesem nicht unbedingt mögen, ist aber so.

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#5
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Vollkommen richtig. Die Frage, die sich dann jedoch stellt ist, was in Fällen, in denen auch ein §258 Stgb im Raum steht.
Die "Ermittlungsträgheit" wird in diesem Fall dadurch begünstigt, dass die Zugrunde liegende Straftat durch Fehlverhalten in Behörden begünstigt worden sein könnte.
Ich sehe das ganze sehr Prakmatisch. Von einer Bestrafung des Täters habe ich nichts. Mir geht es in der Regel nur um den Nachweis der Unerlaubten Handlung. Und da besteht oft das Problem, dass sich Zivilrichter mit der Unerlaubten Handlung etwas schwerer tun, als die Strafrichter, umgekehrt aber ein Schadensersatz dann wiederrum besser im Zivilverfahren aufgehoben ist.

Solange hierbei in Behörden keine Fehler unterlaufen sind, hatte ich mit dem Modell auch ganz gute Erfahrungen gemacht. Also Jemand bestellt eine Leistung, bezahlt nicht und meldet Privatinsolvenz an. Mir ging es bei dem Nachweis des Betruges eigentlich nicht darum, dass der Beklagte eine weitere Strafe bekommt, als dass er seine Schuld begleichen muss, und diese aus einer Unerlaubten Handlung entsteht.

Zum Glück bin ich nicht im Bereich der Klageerzwingung, sondern noch im Bereich der Beschwerde. Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, werde ich hier auch ein paar konkretere Verfahrensdetails schildern.
Aktuell nur so viel. Die Ermittlungsakte über die Akteneinsicht hat meinen Zivilrechtler frohlocken lassen. Aber diese Beweisbeschaffung war nicht gerade billig, so dass ich jetzt schon gerne wüßte, wer diese Kosten zum schluss tragen darf.

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#7
 Von 
Glucke
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Der §258 StGB steht aber nicht schon deshalb im Raum, weil der vermeintlich oder tatsächlich Geschädigte andere Vorstellungen hat als die Staatsanwaltschaft...


Das steht nirgends geschrieben. Allerdings wurde geschrieben:

Zitat (von Lifeguard):
Hinweis auf den Fehler


Es gab also einen Fehler, der dann berichtigt wurde. Ein Anwalt war also zwingend notwendig, um das Recht durchzusetzen, die Ermittlungen aufzunehmen, denn nur ein Anwalt darf Akteneinsicht bekommen.

Ich finde die Frage durchaus berechtigt, wer nun die Kosten trägt, weil der TE keine andere Möglichkeit hatte, den Fehler zu bemerken.

Für den §258 StGB müsste nachgewiesen werden, ob der Fehler absichtlich begangen wurde, oder schlicht aus Arbeitsüberlastung. Das ist dann eine andere Baustelle.

Signatur:

Hätten wir eine klare Sicht der Dinge, so würden wir Ursachen für das Glück schaffen, das wir uns wü

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