
Die zwei entscheidenden Voraussetzungen für Arbeitnehmer, um auf Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzrechts zurückgreifen zu können, sind:
Zum Zeitpunkt der Kündigung muss der Arbeitnehmer bereits länger als sechs Monate ununterbrochen in dem Unternehmen angestellt sein.
Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.
Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, die besonders schutzbedürftig sind, z.B. Schwangere oder Schwerbehinderte, besteht zusätzlich ein besonderer Kündigungsschutz.

