Guten Abend,
eine Bekannte rief mich gerade an, Sie verkauft zur Zeit bei ebay ihr Überbleibsel aus der Selbstständigkeit, jetzt bekam Sie eine mail von einem Gewerblichen Händler, Sie solle im doch bitte 200€ zahlen und es unterlassen über einen privaten Account, neue Ware zu verkaufen, da er ansonsten einen Anwalt mit einer Abmahnung beauftragt, welche sicherlich deutlich teurer ausfallen wird.
Ist dies Rechtens?
Würde der Verkäufer auch an der Abmahnung eines Anwalts verdienen? Denn was ich so mit der Suchfunktion gefunden habe sagt mir, dass die Abmahnkosten reine Anwaltskosten sind, also woran verdient der Verkäufer bzw. die PErson, die die Sache anzeigt?
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Wer verdient an den Abmahnungen?
17. März 2012
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Frage vom 17. März 2012 | 19:24
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 3x hilfreich)
Wer verdient an den Abmahnungen?
Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 3. April 2014 | 10:27
Von
Status: Weiser (16455 Beiträge, 9277x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Ist dies Rechtens? <hr size=1 noshade>
Fordern kann man immer alles.
Die Frage ist vielmehr, ob die Bekannte auf das fragwürdige Angebot eingehen sollte.
Ich würde alle nicht rechtskonformen Angebote sofort stoppen, dann zügig prüfen, ob man wirklich gewerblich handelt, und ggf. eine Unterlassungserklärung abgeben. Zahlen würde ich nicht.
quote:<hr size=1 noshade>Würde der Verkäufer auch an der Abmahnung eines Anwalts verdienen? <hr size=1 noshade>
Nein.
quote:<hr size=1 noshade>also woran verdient der Verkäufer bzw. die PErson, die die Sache anzeigt? <hr size=1 noshade>
Er verdient gar nichts.
Aber er ist auf diese Weise einen Konkurrenten los.
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Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 3. April 2014 | 14:31
Von
Status: Lehrling (1518 Beiträge, 668x hilfreich)
quote:
woran verdient der Verkäufer bzw. die PErson, die die Sache anzeigt?
An den Zahlungen, die der Anwalt dem Unternehmer aus den eingenommenen Abmahngebühren zukommen läßt .... Dies wäre allerdings ein Mißbrauch der Abmahnbefugnis des Unternehmers, sämtliche Abmahnungen dadurch hinfällig und alle Abmahnkosten-Forderungen unbegründet.
Vor Gericht brauchen Anwalt und Unternehmer aber nur zu beteuern, daß sie keine gemeinsame Sache machen wollten, und schon glaubt ein Gericht einem winzigen Internet-Shop, daß er Kostenrisiken von ca. 200.000 Euro in Verbindung mit einer Massenabmahntätigkeit eines beauftragten Anwalts eingegangen sein will, ohne vom Anwalt einen Anteil am erhofften Abmahngebühren-Aufkommen versprochen bekommen zu haben:
quote:
"Ein Internet-Versandhandel mit Bekleidungsgegenständen mit ( nach eigenen Angaben ) 150.000 Euro Jahresumsatz ließ einen Anwalt ca. 200 Konkurrenten wg. Widerrufsbelehrungen abmahnen.
Gewisse Zweifel ergeben sich daraus, dass der Versandhändler mit der Abmahnaktion finanzielle Risiken ( ca. 200.000 € ) eingegangen ist, die zu dem betrieblichen Nutzen, den die Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße seinem Unternehmen bringt, in einem kaum nachvollziehbaren Verhältnis steht.
Hierauf angesprochen, hat die Inhaberin des Versandhandels erklärt, die genannten finanziellen Risiken eingegangen zu sein, weil es ihr auch darum gehe, Gerechtigkeit und gleiche Bedingungen für alle Anbieter auf dem betreffenden Markt zu schaffen.
Darüber hinaus hat der Abmahnanwalt nach seinen Angaben von dem ihn beauftragenden Versandhändler keine Vorschüsse verlangt.
Schließlich haben sowohl die Inhaber des Versandhandels, als auch ihr Anwalt in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vermittelt, der es schwer macht anzunehmen, dass die Beteiligten sich zu einem Zusammenwirken in dem oben erläuterten Sinn zusammen getan haben. Vielmehr spricht viel dafür, dass es zu der Abmahnaktion letztlich auch deshalb gekommen ist, weil die Gesellschafter der Antragstellerin in Wahrnehmung eines im Ansatz berechtigt erscheinenden Anliegens die damit verbundenen finanziellen Risiken nicht vollständig überblickt haben. "
----> Das Gericht wollte den Massenabmahnern abnehmen, daß sie sich ohne irgendwelche Interessen an Erzielubng und Aufteilung der Abmahngebührenbeute zu der Massenabmahnaktion zusammengetan hätten, und bloß aus hehren Lauterkeitsmotiven und in Verkennung der Abmahnkosten-Risiken eine derartige Massenabmahnaktion gestartet hätten.
OLG Frankfurt - 200 Abmahnungen, keine Mißbräuchlichkeit erkennbar
http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Abmahnungen/78-OLG-Frankfurt-a.M.-Az-6-U-12906-Rechtsmissbrauch-bei-Kostenfreistellung-durch-Anwalt.html
RK
#4
Antwort vom 3. April 2014 | 16:54
Von
Status: Weiser (16455 Beiträge, 9277x hilfreich)
Oder um RrKOrtmann
kurz zusammenzufassen:
Wenn der abmahnende Verkäufer etwas an der Abmahnung verdienen würde (indem der Anwalt etwas von seinen Einnahmen an den Verkäufer abgeben würde), wäre das illegal und würde die ganze Abmahnung zu Fall bringen.
Man kann es in der Praxis nur nicht beweisen.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
#5
Antwort vom 24. April 2014 | 13:54
Von
Status: Gelehrter (10631 Beiträge, 4199x hilfreich)
quote:
Wenn der abmahnende Verkäufer etwas an der Abmahnung verdienen würde (indem der Anwalt etwas von seinen Einnahmen an den Verkäufer abgeben würde), wäre das illegal und würde die ganze Abmahnung zu Fall bringen.
Man kann es in der Praxis nur nicht beweisen.
Aus diesem Grund sitzen die Anwälte meist an der selben "Geschäftsadresse" wie beauftragende Firma.....
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