>Wer trägt Schaden nach Rohrverstopfung?
Hallo!
Zu Deiner Frage: Ich denke nicht, das Du
da zuständig bist.
MieterTip:
Abflussverstopfung
Kosten zur Beseitigung einer Rohr- oder Abflußverstopfung muß der Mieter nur zahlen, wenn er die Verstopfung schuldhaft verursacht hat. Unzulässig ist es, die Kosten als Betriebskosten über die jährliche Nebenkostenabrechnung auf die Mieter des Hauses abzuwälzen.
Die Kosten für die Rohr- oder Abflußverstopfung sind Instandsetzungskosten und damit nie umlagefähige Betriebskosten. Der Vermieter darf derartige Kosten auch nicht als Bestandteil der "Abwasserkosten" oder als "sonstige" Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Unwirksam sind Mietvertragsklauseln, die festlegen, daß bei einer Verstopfung des Hauptstranges der Abwasserleitung sich alle Mieter anteilig an den Reinigungskosten beteiligen müssen. Eine solche Vertragsklausel verstößt gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zahlen muß der einzelne Mieter die Kosten der Beseitigung einer Rohr- oder Abflußverstopfung nur, wenn ihm der Vermieter nachweisen kann, daß er die Abflußverstopfung schuldhaft verursacht hat, zum Beispiel durch Einleitung einer größeren Menge Katzenstreus in die Toilette.
Sind die Ursachen und der Verursacher der
Abflußverstopfung nicht zu ermitteln, muß der
Vermieter die Kosten selbst tragen.
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1 Gesetzliche Regelung Stand November 2001
1.1 Schadensersatzanspruch des Vermieters
Ist die Verstopfung von einem Mieter verursacht und verschuldet worden, so kann der Vermieter diesen Mieter auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Der schuldhaft handelnde Mieter kann seinerseits keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Die Rechte der übrigen Mieter bleiben hiervon aber unberührt.
1.2 Beweislast
Der Vermieter muss beweisen, dass die Verstopfung von einem Mieter verursacht und verschuldet worden ist. Eine unklare Schadensursache geht zu lasten des Vermieters. Gleiches gilt, wenn zwar feststeht, dass der Schaden entweder von der einen oder von der anderen Mietpartei verursacht worden ist, aber nicht aufgeklärt werden kann, wer von den möglichen Verursachern die Verstopfung tatsächlich herbeigeführt hat. Mehrere Mietparteien können nur dann zusammen in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass jede der Parteien an der Schadenserstehung schuldhaft beteiligt war (
§ 830 BGB ).
1.3 Schadensersatzanspruch des Mieters
Wird ein Mieter durch eine Abflussverstopfung geschädigt, so kann er den Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn den Vermieter an der Verstopfung ein Verschulden trifft. Ein solches Verschulden kann angenommen werden, wenn der Vermieter weiß, dass es wegen der Besonderheit der Rohranlage immer wieder zu Ablagerungen von Schmutz und Kalk kommt und wenn er dennoch keine regelmäßige Überprüfung und Reinigung der Rohranlage durchführen lässt.
Abflussverstopfung
Nach
§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Aus diesem Grunde ist der Vermieter verpflichtet, Abflussverstopfungen unverzüglich zu beseitigen; jeder Mieter, dessen Wohnung von der Verstopfung betroffen ist, kann den Vermieter hierauf in Anspruch nehmen. Außerdem haben diese Mieter Gewährleistungsansprüche nach
§ 536 ff. BGB, weil die Abflussverstopfung als Mangel der Mietsache gilt.
von Odil am 24.11.2003 23:55
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