Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Mahnung, Inkasso » 

Wer nicht hören will, zahlt drauf - Das gerichtliche Mahnverfahren

23.6.2000 | Ratgeber - Mahnung | 202401 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Verzug, Mahnung

Drei Mahnungen wurden nicht beachtet, oder Sie haben sich bereits nach der ersten Mahnung für ein gerichtliches Mahnverfahren entschieden. Auf geht's!
Den Vordruck für das gerichtliche Mahnverfahren bekommt man im Schreibwarenhandel. Eine Hilfe zum richtigen Ausfüllen gibt es bei Bedarf dazu. Die Quittung nicht vergessen! Den ausgefüllten Bogen reichen Sie beim Amtsgericht ein, wo Ihr Antrag überprüft wird. Allerdings prüft das Gericht nicht, ob Ihnen die genannte Forderung wirklich zusteht. Lediglich auf formale Kriterien wird geachtet: sind alle Felder ausgefüllt, wurden Zinsen richtig berechnet, stimmt die Gerichtsgebühr etc.
Der formal richtige gerichtliche Mahnbescheid wird dem Schuldner dann zugestellt. Dieser hat nun zwei Wochen Zeit, der Forderung nachzukommen oder gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.

Tipp:
Mündliche Ermahnungen oder Erinnerungen zeigen erfahrungsgemäß mehr Wirkungen als tausend schriftliche Mahnungen. Rufen Sie daher mal an, um zu sehen, was der Schuldner sagt bzw. wie er reagiert. Abgebrühte Schuldner tangiert allerdings auch das wenig und versuchen, Sie mit Standardfloskeln bzw. -entschuldigungen hinzuhalten.
Besser ist da schon Skonto, also ein Barzahlungsnachlass: wenn der Schuldner innerhalb von 10 Tagen zahlt, dann erhält er 3% Skonto.


« Zurück | Seite: 12345
Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Die Mahnung - Bekomm ich nicht noch was?
Seite 2: Die Situation - Das Geld bleibt aus
Seite 3: Die Aktion - Erinnern und mahnen
Seite 4: Die Reaktion - Immer noch nichts?
Seite 5: Wer nicht hören will zahlt drauf - Das gerichtliche Mahnverfahren

123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97936
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Andere Artikel zum Thema

Die neuen Regelungen des Verzugs
Rechtsanwältin
Vanessa Götz
Annaberg-Buchholz
Mediation, Miet und Pachtrecht, Kündigungsschutzrecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?