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Wer nicht entlassen werden will muss auch arbeiten - 1/1
del vom 28.10.2003   |   2822 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Wer nicht entlassen werden will muss auch arbeiten

BAG: Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Rechtsstreits zumutbar

Wer vor Gericht seine Weiterbeschäftigung erstreitet, muss die vom Arbeitgeber angebotene zumutbare Tätigkeit auch dann ausüben, wenn der Rechtsstreit in die nächste Instanz geht. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 24. September 2003, wie die Deutsche Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltsvereins mitgeteilt hat. Es sei nach Ansicht des Gerichts zuzumuten, entsprechend des selbst erstrittenen Weiterbeschäftigungsurteils Arbeit anzunehmen. ( Az 5 AZR 500/02)

Der klagende Arbeitnehmer war von seinem Vorgesetzten wegen schwerwiegender Beleidigung entlassen worden. Dagegen legte er Klage ein und gewann in der ersten und zweiten Instanz. Die Gerichte führten aus, eine Abmahnung hätte als Reaktion ausgereicht. Dabei wurde der Arbeitgeber auch zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites verurteilt. Der Arbeitgeber forderte daraufhin den Kläger auf, eine bestimmte Beschäftigung wieder aufzunehmen. Dies lehnte der Kläger mit der Begründung ab, er sei nach Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung zu einer solchen Beschäftigung nicht verpflichtet.

Die Richter urteilten nun, dass nun sein unterbliebener Verdienst von seinem Vergütungsanspruch abgezogen werde. Er erhält somit weniger Geld. Zur Begründung führten sie aus, dass der Kläger die Annahme einer zumutbaren Arbeit böswillig unterlassen habe. Ihm sei es zuzumuten gewesen, das Angebot der Beklagten entsprechend dem von ihm selbst erstrittenen Weiterbeschäftigungsurteil anzunehmen. Hinsichtlich einer Unzumutbarkeit hatte er nichts vorgetragen.


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