
Da der Einstellvertrag in der Regel (je nach Vertragsinhalt) kein reiner Mietvertrag ist, gelten auch bei der Beweisregelung Besonderheiten:
Der Pferdebesitzer hält sich täglich nur wenige Stunden bei seinem Pferd auf. Den Rest des Tages ist das Pferd dem alleinigen Einfluss des Stallbetreibers ausgesetzt.
Daher enthält der Einstellvertrag auch so genannte verwahrungsrechtliche Elemente. Dies führt zu einer Beweislastumkehr, die vielfach von den Gerichten angewendet wird:
Der Einsteller muss grundsätzlich beweisen, dass sein Pferd Schaden nahm, während es in der Obhut des Stallinhabers war (in der Box, in der Halle, auf dem Gelände des Stallareals).
Den eigentlichen Schadenshergang muss er nicht beweisen: gem. § 282 BGB hat der Stallinhaber unter Beweisantritt darzulegen, dass er seine Obhutspflicht nicht verletzt hat.
Beispiel: Das eingestellte Pferd erleidet einen Nageltritt. Der Besitzer hatte das Pferd am Tag zuvor nach dem Reiten in die Box verbracht, das Pferd war lahmfrei. Am nächsten Morgen wird die Verletzung festgestellt. Der genaue Schadenshergang lässt sich nicht klären.
Die Unaufklärbarkeit des Schadenshergangs tritt den Stallinhaber.
