Wer muss haften wenn Kinder auf unserem ...

4. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
AutoLady01
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer muss haften wenn Kinder auf unserem ...

Guten Tag,

folgende Situation:
Wir sind Anfang dieses Monats in ein Haus zur Miete gezogen.
Hinter dem Haus ist ein echt toller Hang zum Schlitten fahren.
Dieser gehört ca. zur Hälfte noch zu unserem Grundstück.
Die Kinder aus der Nachbarschaft kommen derzeit eigentlich täglich um hier Schlitten zu fahren.
Ich denke, dass die früheren Mieter (die auch Kinder in dem Alter hatten) nichts dagegen hatten und die Kinder einfach weiterhin kommen. Den Kindern ist ja egal, dass da jetzt jemand anderes wohnt (oder vielleicht wissen sie bzw. die Eltern auch gar nicht, dass unser Grundstück noch so weit runter reicht).

Nun meine Frage:
Wer haftet wenn einem der Kinder auf unserem Grundstück etwas beim Schlitten fahren passiert?
Um hinter das Haus zu dem Hang zu kommen gehen die Kinder auch durch unseren Garten bzw. unsere Treppe die im Winter wirklich glatt ist.
Wer haftet, wenn ein Kind auf der Treppe ausrutscht und sich verletzt?
Sind wir hierfür haftbar?
Ich habe niemals einem Kind erlaubt (oder verboten) auf unserem Grundstück zu laufen, Schlitten zu fahren oder ähnliches.

Hab im Prinzip nichts gegen die Kinder, aber wollte mich einfach mal erkundigen wie es im Fall der Fälle wäre.
Sollte ich mich vielleicht bei den Eltern absichern?

Vielen Dank schon mal für die Hilfe!!!!!!

Falls weitere Infos / Angaben gebraucht werden bitte einfach melden!

LG
AutoLady01

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13 Antworten
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#1
 Von 
guest-12319.01.2011 14:21:08
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Ratsuchender011050
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 68x hilfreich)

Besteht für die Wiese ein Gemeingebrauchsrecht?
Kann ich mir nicht vorstellen, wenn ja ist das mit Versicherung hinfällig.
Da es nahe liegt, das kein Gemeingebrauchsrecht vorliegt, seit Ihr als Eigentümer durch die Verkehrssicherheitspflicht verantwortlich.
Selbst Schilder reichen da nicht aus.
M.E. muss ein Zaun mit Schildern (Betreten verboten) aufgestellt sein um annährend sich die verantwortung abzuschütteln.
Solange nix passiert verlangt keiner was. Stell dir vor, ein Kind fährt mit dem Schlitten den Hang runter, knallt mit dem Kopf irgendwo dagegen und bleibt für immer ein Pflegefall. Was meinst du was die Eltern dann machen?
Selbst wenn ihr die Eltern informiert das die Kinder auf eigene Gefahr Schlitten fahren, dann kommt bei Nachbarin Olga der kleine Peter mal zu Besuch und denkt "Ui, nen Hang. Schlitten fahren" bumms....
Also ich würde es nicht dulden das täglich 10-15 Kinder durch meinen Garten trammpeln.

!!!Aber wenn ihr zur Miete wohnt und in eueren Mietvertrag die Räum und Streupflicht nicht geregelt ist, ist es eh Sache des Vermieters.!!!

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

quote:
Ausnahme: kommeruielles Interesse

Bitte WAS?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12319.01.2011 14:21:08
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12305.01.2011 10:59:51
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
Wenn die Eltern es erlauben dann bist du raus aus der Haftung
:crazy:

quote:
Besteht für die Wiese ein Gemeingebrauchsrecht?
was soll das denn sein?
quote:
Was meinst du was die Eltern dann machen?
Was denn? :???:

quote:
und denkt "Ui, nen Hang. Schlitten fahren
Weil er die Sprache noch nicht beherrscht, denkt er "Ui, einen Hang"?

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ratsuchender011050
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 68x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>was soll das denn sein? <hr size=1 noshade>

Der Gemeingebrauch ist ein alter, dem römischen Recht entstammender Rechtsbegriff (usus publicus), der heute noch vor allem im Straßenrecht des deutschen Rechtskreises benutzt wird. Gemeingebrauch ist das Recht einer Vielzahl von Menschen zur Benutzung solcher Sachen, die der Nutzung durch die Öffentlichkeit dienen – im Gegensatz zum Eigentums- und Besitzrecht, das die Nutzung von Sachen nur durch bestimmte einzelne Personen regelt. Im Gegensatz zum Eigentum ist er also kein Individualrecht, sondern ein Kollektivrecht. Das hat vor allem zur Folge, dass der zum Gemeingebrauch Berechtigte keinen anderen von der Nutzung ausschließen kann, der ebenfalls zum Gemeingebrauch berechtigt ist (– im Gegensatz zum Eigentümer, der prinzipiell jeden anderen von der Benutzung seiner Sache ausschließen kann).

Der Gemeingebrauch kann – je nach Staatsform und Zustand der Staatsorganisation – in Selbstorganisation stattfinden oder – wie meist – durch die Gesetze und die Polizei des Staates geregelt und überwacht sein.

Gemeingebrauch kann auch an Sachen bestehen, die im Privateigentum stehen. So kann eine kommunale öffentliche Einrichtung (z. B. Mehrzweckhalle) in Privateigentum stehen aber zugleich dem Gemeingebrauch gewidmet sein. Ferner muss die öffentliche Straße nicht in öffentlichem Eigentum stehen, auch Straßen oder Wege, die sich in Privathand befinden, können durch Widmung zu öffentlichen Straßen werden.

Steht eine Sache, die sich auch in Privateigentum befinden kann, unter Gemeingebrauch, so darf jedermann sie ohne besondere Zulassung gemäß ihrer sich aus Gesetz oder Widmung ergebenden Zweckbestimmung unter Beachtung des Gemeinverträglichkeitsgrundsatzes benutzen. Das aus dem fortbestehenden Eigentum tritt insoweit zurück (Bassenge in Palandt, § 903 Rn 28). Im Mittelalter bestand in Deutschland auch an der Allmende Gemeingebrauch. Inwieweit sich der Umfang des Gemeingebrauch infolge veränderter Verkehrsgewohnheiten ändert, ist umstritten. Möglicherweise kann eine stärkere Betonung der Individualrechte zu einer Zurückdrängung des Gemeingebrauches führen(siehe auch: ager publicus).

Das öffentliche Recht etwa der Bundesrepublik Deutschland gestattet es ohnehin jedem Menschen, sich im Rahmen der geltenden Gesetze frei zu bewegen (allgemeine Handlungsfreiheit, Artikel 2 Abs.1 Grundgesetz).

Gegenbegriff zum Gemeingebrauch ist die Sondernutzung. Sondernutzung ist ein Individualrecht an einer eigentlich einer Mehrzahl oder Vielzahl von Personen dienenden Sache. Im modernen deutschen Recht spielt er auch im Wohnungseigentumsrecht eine Rolle (Sondernutzung an Gemeinschaftsflächen). Wie die Bedeutung des Gemeingebrauchs heute unsicher geworden ist, ist es auch die Sondernutzung. Die Straßengesetze kennen die Sondernutzung noch als eigenen Tatbestand. Richtig dürfte aber sein, dass die Sondernutzung heute identisch ist mit der die gesetzlichen Grenzen des Gemeingebrauchs überschreitenden Nutzung. Dabei kann die Sondernutzung im Einzelfall genehmigt sein oder ungenehmigt und damit illegal. Ist die an sich gesetzwidrige Nutzung (z. B. der Straße für eine Tanzveranstaltung) polizeilich genehmigt, ist für eine weitere, von den Straßengesetzen Deutschlands vorgesehene Sondernutzungserlaubnis an sich kein Platz mehr.

quote:<hr size=1 noshade>Was denn? <hr size=1 noshade>

--Gegenfragen stellen zeugen nur von verbaler Intelligenz, wenn sie auch wirklich zum Thema passen.
Sachen wie..

Er: Ist es so?
Sie: Ist es denn nicht so?

..sind extremst unlustig und somit weder besonders ingeniös noch höflich.

lg--
War ja meine Frage ;)

quote:<hr size=1 noshade>Weil er die Sprache noch nicht beherrscht, denkt er "Ui, einen Hang"? <hr size=1 noshade>

Ja, Peter ist erst 3 Jahre :)

...und nun trolle dich wieder unter die Brücke zu deinen Topf voller Gold und denk dran, wenn ein Troll nass wird kann er nicht mehr unsichtbar werden. Bis jetzt bist du immer trocken geblieben da du ja nach wenigen Tagen unsichtbar geworden bist.
Lesen wir bald wieder:
---editiert vom Admin
wissen wir das es wieder geklappt hat.

Aber muss schon sagen, langsam finde ich dich sympathisch kleiner süßer Troll
:dance:

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""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12319.01.2011 14:21:08
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

@Ratsuchender

da gehört die Quelle drunter :)

Und ein Hang im Privateigentum wird ne Gemeingebrauch sein.
Wie oben in dem Link schon steht

quote:
Der Gemeingebrauch ist ein alter, dem römischen Recht entstammender Rechtsbegriff (usus publicus), der heute noch vor allem im Straßenrecht des deutschen Rechtskreises benutzt wird. Gemeingebrauch ist das Recht einer Vielzahl von Menschen zur Benutzung solcher Sachen, die der Nutzung durch die Öffentlichkeit dienen


Wenn es schneit ist es Gemeingebrauch ansonsten darf ein Zaun rum? Das wäre widersinnig ;)

Was das Problem selber betrifft:
Da dich die Kinder nicht stören, würde ich die Treppe streuen und die Eltern informieren das es Privateigentum ist und die Kinder den Hang auf eigene Gefahr herunter rodeln.

Verkehrsicherungspflicht im Hinblick auf den "Rodelverkehr" gibt es wenn überhaupt nur für die Treppe und nicht für den Hang. Es ist ja kein öffentlicher Rodelberg.



-- Editiert am 06.01.2011 09:39

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ratsuchender011050
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 68x hilfreich)

Oh stimmt:
Quelle: Wikipedia
:grins:

Deswegen schloss ich das ja aus. Aber man weiß ja nie:
Bürgermeister aus dem Dorf hat vor 50 Jahren mal:
"Hiermit spreche ich einen Gemeingebrauchsrecht aus. Jeder darf diesen Hang benutzen zum Rodeln, Rollen, Auto entsorgen"
gesagt. :)

nun aber, als Mieter muss man doch sowie so ganz locker sein.
Was steht im Mietvertrag explizit drin?
Steht der Hang dabei? Ist die Verkehrssicherungspflicht drin beschrieben?

Wer mietet schon nen Hang? Müsste die andere Frage sein


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""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AutoLady01
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

vielen Dank für die vielen Antworten.

Tja, dann ist das leider nicht so einfach, wenn wir haften falls einem Kind was passiert.

Wir haben übrigens natürlich nicht den Hang gemietet
Wir haben das Haus mit Garten gemietet und der Hang fängt in unserem Garten an.
(also die oberen ca. 8 Meter Hang gehören noch zu unserem gemieteten Grundstück)

Vielen Dank nochmal & Gruß
AutoLady01

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12319.01.2011 14:21:08
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ratsuchender011050
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 68x hilfreich)

Na ich sagte doch, solange nichts passiert kümmert es keinen.
Wenn was passiert wollen alle von jeden irgendwas.
Dann ist auch auf einmal der Eigentümer Schuld und weiß Gott wer....
Ich sage nur:
Kiesgrubenbesitzer umzäunte die Kiesgrube, ´befestigte Schilder daran, Kinder kletterten darüber gingen ins Wasser , einer starb.
Das Ende vom Lied: Der Eigentümer hätter besser absichern (?) können, Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung


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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12319.01.2011 14:21:08
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

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