Wer muss Schulden zahlen? GbR-Auflösung

2. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
cosima33
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer muss Schulden zahlen? GbR-Auflösung

Hallo alle,
ich poste im Namen eines Freundes.
Mein Freund A hat gemeinsam mit seinem Freund B 2014 eine GbR gegründet und im Zuge dessen auch ein Privatdarlehen aufgenommen.
Da es zwischen den beiden zu Streits kam und Freund B sehr unzuverlässig war, kam es zum Zerfall der Freundschaft und der Auflösung der GbR, da B sich entschloss, auszutreten.
A führt das Unternehmen momentan unter gleichem Namen als Einzelunternehmer weiter.
Zeitgleich mit dem Austritt von B verlangte der Geber des Darlehens Ende 2015 das gesamte Darlehen samt Zinsen zurück.
A bezahlte die Hälfte inklusive Zinsen fristgerecht zurück. B weigerte sich, die andere Hälfte zu zahlen, da er ja ausgetreten sei. Ich habe mich etwas schlau gemacht und aus den Gesetzen herauslesen können, dass er dennoch in der Pflicht ist zu zahlen, da die Schuld gemeinsam mit B aufgenommen wurde und noch bestand, als er austrat.
Der Darlehensgeber droht jetzt mit einer Klage sowohl gegen A als auch gegen B.
Wer muss denn nun die andere Hälfte zahlen? Muss A sich Sorgen machen, falls es zu einem Prozess kommt? So wie ich das sehe, ist er nicht mehr in der Schuld, zurückzuzahlen. Sollte A vielleicht gegen B klagen?

Danke!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Darlehensgeber kann A und B verklagen.
Dann kann er sich aussuchen bei wem von den beiden er vollstreckt (Gesamtschuldnerische Haftung).

Wenn er bei A vollstreckt, muss dieser einen Titel gegen B erwirken und hoffen das dieser zahlungsfähig ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von cosima33):
Mein Freund A hat gemeinsam mit seinem Freund B 2014 eine GbR gegründet und im Zuge dessen auch ein Privatdarlehen aufgenommen.


Wer ist denn der Darlehensnehmer - A, A u. B, die GbR?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Wenn A das Darlehn privat aufgenommen hat, dann haftet nur A dafür. Sollte wegen dem Rest auch B verklagt werden, so wird die Klage hier nicht erfolgreich sein.

In jeder anderen Konstellation, also A und B als Darlehensnehmer oder die GbR als Darlehensnehmer, kommt es drauf an, was im Darlehnsvertrag vereinbart wurde.

Wurde beispielsweise bei einem GbR Darlehen vereinbart, dass die Haftung der Gesellschafter gem. Quote an der GbR erfolgt, dann hätte bei 50:50 Verteilung A seinen Anteil zurückgezahlt, so dass eine Klage gegen ihn ins Leere läuft.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Ist es auch nicht abhängig, was beim Austritt vereinbart wurde?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Ist es auch nicht abhängig, was beim Austritt vereinbart wurde?


Ja, das auch.

Wenn der Gesellschafter gekündigt hat, wobei dies die Auflösung der GbR zur Folge hat, es sei denn der Gesellschaftsvertrag enthält eine sog. Fortsetzungsklausel und es verbleiben mindestens zwei Gesellschafter.

Scheidet ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden GbR aus, so hat er einen Anspruch auf Abfindung. Die Höhe der Abfindung entspricht dem Betrag, den der ausscheidende Gesellschafter erhalten hätte, wenn die GbR aufgelöst worden wäre.

Für Verbindlichkeiten der GbR haftet der ausgeschiedene Gesellschafter, sofern diese bei seinem Ausscheiden bereits begründet waren, vor Ablauf von fünf Jahren fällig und ihm gegenüber festgestellt werden, zunächst weiter (§ 736 Abs. 2 BGB und § 160 HGB ).

Für alle Verbindlichkeiten aus laufenden Verträgen inkl. Dauerschuldverhältnisse, die vor dem Ausscheiden geschlossen wurden haftet der ausgeschiedene Gesellschafter noch für fünf Jahre.

Die Haftung erlischt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt nachdem die jeweiligen Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR Kenntnis erlangt haben.

Für einen möglichst einheitlichen Fristenlauf empfiehlt sich ein Rundschreiben der GbR an die Gläubiger bzgl. des Ausscheidens des Gesellschafters.

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