Wer hat Verfügungsgewalt über Sparbücher?

15. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)
Wer hat Verfügungsgewalt über Sparbücher?

@all:

Ich stelle hier mal eine Frage ein, die ich per PN erhalten habe, selber aber nicht zuverlässig beantworten kann. Vielleicht hat ja jemand einigermaßen zuverlässige Informationen, ggf. mit Quellenangabe. Danke.

quote:
Hi,
fogende Situation:
Ich halte seit langen Jahren 2 Sparbücher in Händen, die als 'Führerschein-Sparbücher' gedacht waren.
Da hat sich einiges angesammelt.
Beide Sparbücher lauten auf den Namen des jeweiligen Kindes.
Irgendwelche Verfügungen (Volljährigkeit, Berechtigter,usw.) sind nicht eingetragen.
Nun wären die Jungs mit 17 und 18 soweit , daß ich ihnen das Geld gerne zur Verfügung stellen würde.
Vor einigen Jahren gabs schon mal eine Auseinandersetzung mit der Bank (RaiBa, also Dorfbank). War mir aber damls noch egal.
Grundsatzfragen:
1) An wen kann das Guthaben ausgezahlt werden
1a) unter welchen Voraussetzungen? u.a.stellt sich das Problem ja beim 17-jährigen.
2) Wem gehört das Guthaben rechtlich?
3) kann von einer dritten Person auch ohne Vorlage des Sparbuchs unter Vorlage des Sorgerechtsbescheides auf das Guthaben zugegriffen werden?
4) Wer haftet, wenn das Guthaben teilweise ausgezahlt wurde, obwohl das SB nicht vorgelegt werden konnte?
5) Das Gerücht mit den Inhaberverschreibung ist wohl nur ein Gerücht?
6) Kann die Bank wegen Streitigkeiten zwischen den geschiedenen Eltern einen Sperrvermerk verhängen / die Auszahlung verweigern auch bei Vorlage des SB?
------------
Anmerkung:
die Sparbücher stammen aus der Zeit vor Eheschliessung, zwischenzeitlich sind wir längst wieder geschieden, das Sorgerecht hat die Kindsmutter. Die Sparbücher schlummern bei mir.

Ergänzungsfrage:

Kann ich Schadenersatz geltend machen, wenn die Auszahlungen ohne Vorlage des Gläubigerdokument (Sparbuch) geleistet wurden?
(Hier gehts um ca 1400 € in der Summe)


Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

1) An jeden, solange eine Vollmacht vorliegt des Inhabers vorliegt.
1a) Vollmacht des Erziehungsberechtigten
2) Dem eingetragenen Sparbuchinhaber, bei Minderjährigen benötigt man ggf. die Vollmacht der Erziehungsberechtigten
3) Höchstwahrscheinlich nicht. Beim 18-järigen grundsätzlich nicht. Beim 17-jährigen dürfte die Vorlage des Sparbuches notwendig sein.
4) Das kommt drauf an, ob die Auszahlung durchaus berechtigt war oder nicht. Wenn beispielsweise der Bank erkennbar war, dass das Geld für die Bezahlung des Führerscheins abgehoben wurde, kommt es dem jeweiligen Kind ja zugute.
5) hmmm. Was genau meinst du hier?
6) Dem Kind selbst kann und darf die Auszahlung nicht verweigert werden. Dem 18jährigen nicht. Dem 17jährigen, solange er eine Bestätigung der Erziehungsberechtigten hat, ebenfalls nicht.

LG Coburg 31.05.2010, 33 S 9/10 --> Eltern dürfen Sparbuch der Kinder nicht plündern

Das hat mit der Scheidung wenig zu tun. Eltern dürfen allgemein nicht plündern gehen. Das Geld gehört rein rechtlich dem Kind. Auch wenn es ursprünglich von den Eltern eingezahlt wurde, ist das eine Schenkung, die man nicht einfach so wegnehmen darf.

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich Schadenersatz geltend machen, wenn die Auszahlungen ohne Vorlage des Gläubigerdokument (Sparbuch) geleistet wurden?<hr size=1 noshade>

Als Elternteil definitiv nicht. Da die Elternteile gar kein Anrecht auf das Geld haben. Sofern die Auszahlung den Kindern zugute kam, darf da ebenso niemand etwas fordern. Wenn überhaupt dürften die Kinder gegen die Elternteile Schadensersatz fordern, wenn geplündert wird. Bei 17jährigen dann entsprechend der gesetzliche Vertreter in seiner Vertretereigenschaft.

Die Bank tut beispielsweise gut dran, die Zweckgebundenheit der Auszahlungen zu prüfen, zumindest beim 17jährigen.
Das volljährige Kind dürfte sowieso selbst entscheiden dürfen ob es das Geld für den Führerschein ausgibt oder nicht.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 16.04.2013 06:02

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Hallo Axel,

1) Ein Sparbuch ist ein Namenspapier mit Inhaberklausel, d.h. die Bank kann (muss aber nicht) an jeden leisten der das Buch vorlegt (§808 BGB ).

1a) Bei Minderjährigen ist ggfs. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach §107 BGB notwendig da durch Auszahlung der Anspruch gegen die Bank erlischt.

2) Rechtlich gehört das Guthaben dem Vertragspartner der Bank. Der eingetragene Begünstigte ("für meinen Enkel X" etc.) ist ein Indiz, genügt aber allein nicht um festzustellen wer Eigentümer der Forderung ist. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH NJW 1994, 931 ). Anders gewendet: Normalerweise ist es derjenige der den Eröffnungsvertrag abschließt. Für die Annahme eines Vertrages zu Gunsten Dritter (Kinder) bedarf es weiterer Hinweise (Sparbuch bei Kind; Vertrag nicht selbst sondern als Vertreter des Kindes abgeschlossen etc).

3) Das hängt zunächst davon ab, wer Eigentümer des Sparguthabens ist (s.o.). Ist es das Kind so kann der vermögenssorgeberechtigte Elternteil das Sparbuch für kraftlos erklären lassen und die Auszahlung verlangen.

Dies erfordert rechtlich gesehen allerdings dass das Sparbuch "abhanden gekommen" ist, d.h. der eigentliche Vertragspartner den Besitz ohne seinen Willen verloren hat. Da das für die Bank allerdings nicht zu überprüfen ist, ist es faktisch leicht zu machen.

Ist Vertragspartner jemand anders (s.o.) ist dies generell nicht möglich.

4) S.o. Wurde widerrechtlich an einen nichtberechtigten ohne Vorlage der Urkunde ausgezahlt im Regelfall die Bank (selten). Ansonsten nur derjenige der Zahlungsempfänger war.

5) Kenne ich nicht.

6) S.o. Ja, wenn Forderungseigentümer das minderjährige Kind ist und sich die Inhaber des Vermögenssorgerechts nicht einig sind. Nein wenn eines der Elternteile Alleineigentümer ist.

Ergänzungsfrage: S.o. Das kann erst geklärt werden, wenn klar ist wer Forderungsinhaber (und damit potentiell geschädigter) ist.

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-- Editiert Ebenezer am 16.04.2013 13:24

-- Editiert Ebenezer am 16.04.2013 13:25

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