@all:
Ich stelle hier mal eine Frage ein, die ich per PN erhalten habe, selber aber nicht zuverlässig beantworten kann. Vielleicht hat ja jemand einigermaßen zuverlässige Informationen, ggf. mit Quellenangabe. Danke.
quote:
Hi,
fogende Situation:
Ich halte seit langen Jahren 2 Sparbücher in Händen, die als 'Führerschein-Sparbücher' gedacht waren.
Da hat sich einiges angesammelt.
Beide Sparbücher lauten auf den Namen des jeweiligen Kindes.
Irgendwelche Verfügungen (Volljährigkeit, Berechtigter,usw.) sind nicht eingetragen.
Nun wären die Jungs mit 17 und 18 soweit , daß ich ihnen das Geld gerne zur Verfügung stellen würde.
Vor einigen Jahren gabs schon mal eine Auseinandersetzung mit der Bank (RaiBa, also Dorfbank). War mir aber damls noch egal.
Grundsatzfragen:
1) An wen kann das Guthaben ausgezahlt werden
1a) unter welchen Voraussetzungen? u.a.stellt sich das Problem ja beim 17-jährigen.
2) Wem gehört das Guthaben rechtlich?
3) kann von einer dritten Person auch ohne Vorlage des Sparbuchs unter Vorlage des Sorgerechtsbescheides auf das Guthaben zugegriffen werden?
4) Wer haftet, wenn das Guthaben teilweise ausgezahlt wurde, obwohl das SB nicht vorgelegt werden konnte?
5) Das Gerücht mit den Inhaberverschreibung ist wohl nur ein Gerücht?
6) Kann die Bank wegen Streitigkeiten zwischen den geschiedenen Eltern einen Sperrvermerk verhängen / die Auszahlung verweigern auch bei Vorlage des SB?
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Anmerkung:
die Sparbücher stammen aus der Zeit vor Eheschliessung, zwischenzeitlich sind wir längst wieder geschieden, das Sorgerecht hat die Kindsmutter. Die Sparbücher schlummern bei mir.
Ergänzungsfrage:
Kann ich Schadenersatz geltend machen, wenn die Auszahlungen ohne Vorlage des Gläubigerdokument (Sparbuch) geleistet wurden?
(Hier gehts um ca 1400 € in der Summe)
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "