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Wer haftet für Folgen eines gestrichenen Fluges?
Seite 1 - vom 19.06.2006

Wer haftet für Folgen eines gestrichenen Fluges?

Von Rechtsanwältin Christine Gerlach

Grundsätzlich die Fluggesellschaft

Der Autor
Christine Gerlach, München
hat Interessensschwerpunkte: Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht, Kapitalanlagenrecht, Zivilrecht, Strafrecht.
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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.06.2006 entschieden, dass bei einer Stornierung des Fluges durch die Fluggesellschaft diese für die Folgen des gestrichenen Fluges unter bestimmten Voraussetzungen aufkommen muss.

Voraussetzungen

Dieser Schadenersatzsanspruch ergibt sich unter der Voraussetzung, dass der Fluggast mit mehr als drei Stunden Verspätung an seinem geplanten Ziel ankommt und die Flugstrecke eine Länge von mindestens 1500 Kilometern aufweist. Entsteht dem Fluggast unter diesen Voraussetzungen ein Schaden, ist ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft gegeben.

Ausnahme

Ein Ausschluss des Schadenersatzsanspruches ist jedoch dann möglich, wenn der Fluggast einen Anschlussflug aus eigenem Verschulden nicht erreicht.

Stornierung des Fluges durch Fluggesellschaft

Bei einem von der Fluggesellschaft stornierten Flug ist dies jedoch nicht der Fall, so die Entscheidung des Gerichtes (AZ 30 C 2806/05-24). Damit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main klargestellt, dass eine Schadenersatzpflicht der Fluggesellschaft in vorliegender Konstellation unzweifelhaft vorliegt, sofern ein Schaden bei dem Fluggast eingetreten ist.


Christine Gerlach
Rechtsanwältin


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