Wer haftet bei Bankgebühren für gestohlenen Scheck

12. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
boston
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer haftet bei Bankgebühren für gestohlenen Scheck

Ich bin nebenberuflich in Bayen selbständig.

Ich habe einen vermeintlichen Kunden im Ausland auf Anfrage ein Angebot gesendet, daraufhin bekam ich einen ausländischen Scheck. Dies sorgte für Verwirrung, da ich als Zahlungsweise um Überweisung bat.

Ich war mir unsicher, ob "alles mit rechten Dingen" zugeht, diese Zweifel habe ich auch direkt bei meinem Bankberater bei der Sparkasse geäußert. Ich bat um Beratung, wie ich vorgehen soll und ob es eine Möglichkeit gibt den Scheck zu Überprüfen.
Ich habe mehrmals darauf hingewiesen, dass ich kein Risiko eingehen kann und möchte, schon gar nicht in finanzieller Hinsicht.

Mein Bankberater hat mir empfohlen, den Scheck einzureichen und zu warten bis nicht nur der Wert sondern das Geld tatsächlich auf meinem Konto verbucht wird, bevor der Kunde seine Leistung hierfür erhält. Dann gibt ich auch kein Risiko, falls der Scheck platzt.

Knapp zwei Wochen später erhielt ich Bescheid, dass dieser Scheck bei der Bank, wo er eingelöst werden sollte, bereits als gestohlen gemeldet war.
Der Wert wurde von meinem Konto wieder abgebucht, zuzüglich Bankprovisionen und Währungsschwankungen habe ich über 1.000 € verloren.

Auf Beschwerde bei meiner Bank, wegen Falschberatung, erhielt ich folgende schriftliche Antwort:
1. Zunächst sind Sie selbst, noch dazu als selbständige Gewerbebetreibende, dafür verantwortlich, sich Ihre Geschäftspartner sorgfältig auszuwählen und dabei auch darauf zu achten, dass eine ordnungsgemäße Bezahlung, vor allen Dingen auch eine sicherer Bezahlung, für Sie sichergestellt ist.
2. Unser Haus bestreitet ausdrücklich, hier einen Beratungsfehler, wie behauptet, begangen zu haben. Unser Haus nahm vielmehr nur die Scheckeinreichung Ihrerseits entgegen. Das von Ihnen unterzeichnetete Formular "Auslands-Scheck-Abrechnung" enthält klarstellende Hinweise für Sie.
Hier hat sich Ihr eigenes Risiko realisiert, da Sie keine sichere Zahlungsvariante ausgewählt haben, bzw. diesen Scheck aktzeptiert haben.

Mündlich wurde, leider sogar beleidigend noch hinzugefügt:
- Sie können von uns keine Beratung im Zahlungsverkehrsbereich erwarten, da wir diese nicht durchführen, nur im Bereich Versicherungen, Wertpapiere, Anlagen ect. Sie sind Kauffrau, also müssen Sie sich im Bereich Zahlungsverkehr auskennen, davon gehen wir auch aus. (Wo man dann als Kunde eine Beratung erhält, wenn man Fragen diesbezüglich hat, konnte mir nicht beantwortet werden)
- Schon ein Privatmann verfügt über die Kenntnis, dass Währungsschwankungen aufkommen können und diese sich bei einen An- und Verkauf negativ auswirken können. (Woher soll man wissen, dass sich dies auch bei einem gestohlen Scheck auswirkt? Schließlich hat ein tatsächlicher An- und Verkauf nicht statt gefunden. Dass dies der Fall beim Geldwechseln ist, war mir schon klar. Aber hier...)
- Wären Sie Privatmann könnten wir darüber reden, aber Sie haben ein Geschäftskonto da gelten andere Regelungen. Da geht man auch schon von einer gewissen Kompetenz aus.
- Ein Haftung würde nur dann zustande kommen, wenn ich ganz klar die Frage gestellt hätte: "Wie verhält sich in diesem Fall eine Währungsumrechnung, falls der Scheck platzt oder gefälscht, bzw. gestohlen ist?". Ich allerdings habe nur gefragt: "Aber wenn ich doch den Scheck einlöse, wie Sie es mir empfehlen, besteht dann kein Risiko für mich, falls der Scheck platzt?". Zur Begründung: Es muss genauer nachgefragen werden, da es soviele Risiken und Gesetze gibt, somit ist es dem Berater nicht zumutbar alles stundenlang aufzuzählen.

Nun hierzu meine Fragen:
- Hat der Berater recht, dass bei einem nebenberuflich Selbständigen diese Voraussetzungen verlangt werden und somit kein Recht auf Beratung besteht oder hätte er mir auf Verlangen meine Risikofaktoren nennen müssen.
- Hätte es eine Möglichkeit geben, rauszufinden, dass der Scheck bereits als gestohlen gemeldet worden ist, BEVOR man ihn einlöst?
-Ist es richtig, dass die Banken nicht als Beratungsstelle für den Bereich "Zahlungsverkehr" arbeiten. - Wer dann?

Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen! - DANKE!


-- Editiert von boston am 12.11.2008 09:23

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Wurden Blankoschecks (neue Schecksformulare) gestohlen (ggf. gefälscht? es gibt ja jetzt Scheckvordrucke zu kaufen) und mißbraucht ?


Entweder man akzeptiert den Scheck und reicht diesen zur Gutschrift bei Bank ein; oder man lehnt den Scheck ab und besteht auf Überweisung o.a. Zahlungsart.

Ich denke es wird schwierig sein die Scheckempfänger-Bank hierfür haftbar zu machen.
Die Bank kann nicht vorher wissen, dass es ein gestohlener Scheck ist, nicht mal die Scheckformular-ausstellende Bank, bis der Scheckinhaber den Verlust gemeldet hat.
Währungs- und Geldverkehrrisiken sind Grundwissen für Gewerbetreibender, insbesondere die mit Ausland Geschäfte machen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

ich schließe mich icecycles Schlussmeinung an: es wird schwierig sein....

aber:

- Hat der Berater recht, dass bei einem nebenberuflich Selbständigen diese Voraussetzungen verlangt werden und somit kein Recht auf Beratung besteht oder hätte er mir auf Verlangen meine Risikofaktoren nennen müssen.

nein. Meiner Meinung nach hat die Bank schon die Verpflichtung, auf Fragen diesbezüglich auch Auskunft zu geben.

- Hätte es eine Möglichkeit geben, rauszufinden, dass der Scheck bereits als gestohlen gemeldet worden ist, BEVOR man ihn einlöst?

Ja.
es hätte Möglichkeiten gegeben:
1. man hätte den Scheck nicht in Euro umtauschen müssen sondern man hätte ihn auf einem Währungskonto gutschreiben können. Dann wären zwar auch die Kosten für den verfehlten Einzug entstanden aber es hätte keine Verlust beim Tausch der Devisen entstehen können.(Angenommen Scheck über 15.000 USD: 15.000 USD abz. Spesen wären gutgeschrieben worden..... und später wieder 15.000 zzgl. Spesen belastet = keine Kursschwankungen.

2. man hätte den Scheck nur zum Inkasso nehmen können: d.h. Gutschrift nach Eingang des Gegenwerts

Meine Meinung: Beratungsfehler. Wechsle die Bank!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Die Frage war ja wohl eher, ob die Bank für die (mutmaßliche) "Falschberatung" haftet, das Einlösen des Schecks sei in dieser Konstellation risikolos.

Das hätte ich auch als gewerblicher Kunde so verstanden, daß im Falle des "Platzens" keine Kosten (außer vielleicht geringen Bearbeitungsgebühren) auf mich zukommen.

Die Frage ist natürlich, ob im Einzelfall die Falschberatung beweisbar ist. Mit der Begründung "Es muss genauer nachgefragen werden, da es soviele Risiken und Gesetze gibt, somit ist es dem Berater nicht zumutbar alles stundenlang aufzuzählen" dürfte die Bank aber IMO im Zweifel nicht durchkommen. Offenbar gibt es ja gerade nur sehr wenige Risiken. Ansonsten hätte die Bank zumindest darauf hinweisen müssen, *daß* es weitergehende Risiken gibt, die sie nicht alle aufzählen könne.

Vielleicht sollte man hier einen Anwalt zu Rate ziehen.

1x Hilfreiche Antwort

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